Mutterschutz, Mutterschutzgesetz und Mutterschutzgeld
Für Frauen, die in einem Arbeits-verhältnis stehen, gilt während ihrer Schwanger-schaft und nach der Geburt des Babys ein ganz spezieller Schutz. Diese besondere Fürsorge für schwangere Frauen und Mütter ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG – Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter) verankert. Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere Frauen und Mütter grundsätzlich vor einer Kündigung in einem bestimmten Zeitraum und enthält Richtlinien, die schwangere Frauen und das ungeborene Kind/ungeborene Kinder vor Gefahren am Arbeitsplatz schützen.
Das Mutterschutzgesetz gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen; Mutterschutz gilt u.a. für weibliche Auszubildende, Arbeitnehmerinnen in der Probezeit sowie für weibliche Teilzeitbeschäftigte. Nähere Informationen zum Arbeitsrecht, zur Mutterschutzzeit, zu den Mutterschutzrichtlinien und zur Mutterschutzlinienverordnung geben sachverständige Rechtsanwälte.
Die Mutterschutzfrist beginnt generell sechs Wochen vor dem vom Arzt berechneten Geburtstermin und endet in der Regel nach acht Wochen nach der Entbindung des Babys. Ausnahmen von dieser Regelung bilden medizinische Frühgeburten und Mehrlingsgeburten. Bei diesen gilt die Mutterschutzfrist für zwölf Wochen nach der Entbindung. Unter den Begriff medizinische Frühgeburten fallen Babys mit einem Geburtsgewicht von unter 2.500 Gramm. Bei diesen Babys und auch bei sonstigen Entbindungen, die vorzeitig, also vor dem berechneten Geburtstermin stattfinden, verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Zeit, die vor der Geburt nicht mehr genutzt werden konnte. Diese Tage schließen sich also im Anschluss an die Entbindung an. Damit haben alle Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf insgesamt 14 Wochen lange Mutterschutzfrist.
Mit einem Mutterschutzrechner im Internet kann jede werdende Mutter ihren Mutterschutz selbst ausrechnen.
Andere wichtige Bestimmungen im Mutterschutzgesetz drehen sich um das Thema Verdienst. Im Falle eines Beschäftigungsverbotes seitens des Arztes erhält die werdende Mutter weiterhin ihren bisherigen Durchschnittsverdienst. Während der Mutterschutzfristen vor der Geburt und nach der Entbindung sowie am Entbindungstag selbst erhalten die Frauen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Zuschuss vom Arbeitgeber.
Verdiensterhöhungen, die in die Zeit der Mutterschutzfristen fallen, sind bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zu berücksichtigen. Werdenden Müttern, die nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, muss die Möglichkeit gegeben werden, die notwendigen ärztlichen Untersuchungen wahrzunehmen, die nur während der Arbeitszeit wahrgenommen werden können, und zwar ohne, dass das Arbeitsentgelt für diese Zeit gekürzt wird. Mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote und die Mutterschutzfristen gelten bei der Berechnung des Urlaubs als Beschäftigungszeiten (Urlaubsanspruch Mutterschutz).
Für Kleinbetriebe gelten besondere Bedingungen. Sie erhalten im Mutterschaftsfall von den gesetzlichen Krankenkassen 100 % der wesentlichen Arbeitgeberkosten erstattet.
Alle Arbeitnehmerinnen haben in der Zeit der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt einen wirksamen Kündigungsschutz. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Kündigungsschutzes ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft oder der Entbindung unterrichtet war. Allerdings kann er auch noch innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Kündigung von Schwangerschaft oder Entbindung unterrichtet werden. Nur in Ausnahmefällen, die allerdings nicht mit dem Zustand der Frau während der Schwangerschaft oder der Lage der Mutter bis zu vier Monaten nach der Geburt in Zusammenhang stehen, kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Zulässigkeitserklärung für die Kündigung von der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten.
Während Schwangerschaft und Stillzeit gelten am Arbeitsplatz der Frau besondere Mutterschutzvorschriften. Zu diesen Schutzvorschriften zählen auch Beschäftigungsverbote.
– Es gilt ein eingeschränktes Beschäftigungsverbot in der Mutterschutzfrist, die vor der Entbindung gilt, d.h. in dem 6-Wochen-Abschnitt vor dem berechneten Geburtstermin. In diesem Zeitraum kann die werdende Mutter außerdem ihre Bereitschaft zur Arbeit jederzeit widerrufen.
– Nach der Entbindung gilt für die Mutter absolutes Beschäftigungsverbot in der Mutterschutzfrist, die in der Regel acht Wochen andauert, bei medizinischen Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. Findet die Entbindung vor dem errechneten Geburtstermin statt, verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Entbindung um die Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurden.
– Außerhalb der Mutterschutzfristen kann ein individuelles Beschäftigungsverbot vom Arzt ausgesprochen werden.
– Bestehen Gesundheitsrisiken durch bestimmte Arbeiten und Gefahrenstoffe, gilt das Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen und stillende Mütter. Dies gilt auch für Sonntags- und Mehrarbeit, Akkordarbeit, Fließbandarbeit und Nachtarbeit.
Nimmt die werdende Mutter die Vorsorgeuntersuchung in Anspruch, muss sie der Arbeitgeber in dieser Zeit von der Arbeit freistellen. Ein Verdienstausfall entsteht dabei nicht.
Nimmt die Mutter die Elternzeit nicht oder nur teilweise in Anspruch, muss ihr der Arbeitgeber die erforderliche Zeit zum Stillen des Babys gewähren. Diese Stillzeit muss weder vorgearbeitet noch nachgearbeitet werden. Darüber hinaus darf durch die Stillzeit kein Verdienstausfall entstehen.
Geht es um ein Bewerbungsgespräch oder ein Einstellungsgespräch, stellt sich oft die Frage, wie in puncto Schwangerschaft geantwortet werden sollte. Wird gefragt, ob eine Schwangerschaft besteht, muss diese Frage nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, da diese Frage unter das Diskriminierungsverbot fällt. Ausnahmen bestehen allerdings dann, wenn es sich um ein relativ kurz bemessenes Arbeitsverhältnis handelt, und/oder wenn die zu leistende Arbeit nicht mit einer bestehenden Schwangerschaft zu vertreten ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Arbeit für die schwangere Frau und das ungeborene Kind ein Gesundheitsrisiko darstellt.
Mutterschutz und Mutterschaftsgeld bei Mehrlingen
Handelt es sich um eine Mehrlingsschwangerschaft, also um Zwillinge, Drillinge, Vierlinge, Fünflinge oder mehr, beginnt die Mutterschutzfrist sechs Wochen vor der Geburt und endet zwölf Wochen nach der Entbindung. Dies ist auch der Fall, wenn es sich um medizinische Frühgeburten handelt. Ob es sich um eine Frühgeburt im medizinischen Falle handelt, dokumentiert ein ärztliches Zeugnis. Bei Frühgeburten oder in Fällen einer sonstigen vorzeitigen Entbindung verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die die werdende Mutter nicht vor der Geburt des Babys in der Mutterschutzfrist in Anspruch genommen hat. Im Mutterschutz nach der Geburt des Babys besteht für die Mutter ein absolutes Beschäftigungsverbot. Sind alle Voraussetzungen für Mutterschaftsgeld erfüllt, wird in dieser Zeit Mutterschaftsgeld an die Mutter gezahlt.
Rechte schwangerer Frauen und Mütter
Die Rechte der Arbeitnehmer und werdenden Mütter sind vor allem im Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) geregelt. Weitere Rechte in Bezug auf die Leistungen der Krankenkassen bei Schwangerschaft und Geburt finden sich in der Reichsversicherungsordnung, §§ 195 bis 200b RVO. Darüber hinaus können auch Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen weiterführende Rechte enthalten.
Vergütung bei Arbeitsausfällen
Einen Schutz vor Verdienstausfällen sichert in der Regel der Mutterschutzlohn (Lohnfortzahlung) oder das Mutterschaftsgeld. Da werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Geburt in der Regel nicht arbeiten und in den ersten acht Wochen, nachdem das Baby geboren wurde, das Beschäftigungsverbot gilt, würde in dieser Zeit ein Verdienstausfall entstehen. Als Ausgleich, also statt der normalen Arbeitsvergütung, erhalten gesetzliche versicherte Mütter von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Dieses Mutterschaftsgeld bezieht sich auf den in den vergangenen drei Monaten erhaltenen Nettoverdienst, ist aber auf maximal 13 Euro pro Kalendertag begrenzt. Der Höchstbetrag liegt bei 390 Euro im Monat. Ist das Gehalt einer Mutter im Regelfall höher als dieser Betrag, muss der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld insoweit aufstocken, dass es dem normalen Nettoverdienst entspricht. Anspruch auf dieses Mutterschaftsgeld haben alle Frauen, die innerhalb der gesetzlichen Rahmenfristen mindestens zwölf Wochen in einer der gesetzlichen Krankenkassen versichert waren. Der Mutterschaftslohn wird nicht von der Krankenkasse übernommen, sondern vom Arbeitgeber bezahlt, nach § 11 MuSchG.
Stillzeiten während einer Beschäftigung
Wird die Elternzeit nicht voll oder gar nicht in Anspruch genommen, muss der Arbeitgeber der Mutter genügend Zeit für Stillpausen einräumen (§ 7 MuSchG). Minimum sind dabei einmal täglich eine Stunde oder zweimal täglich eine halbe Stunde. Durch die Stillzeit darf kein Verdienstausfall entstehen. Der Arbeitgeber darf also nicht verlangen, dass die Stillpausen vorgearbeitet oder nachgearbeitet werden. Die weiteren Bestimmungen sind im Mutterschutzgesetz nachzulesen.
Kündigung in der Schwangerschaft und nach der Entbindung
Während der Schwangerschaft und für den Zeitraum von vier Monaten nach der Geburt des Babys ist eine Kündigung unrechtmäßig, falls dem Arbeitgeber die Schwangerschaft der Frau oder der Entbindungstermin zur Zeit der Kündigung bekannt war (§ 9 Abs. 1 MuSchG). War dem Arbeitgeber Schwangerschaft bzw. Entbindung nicht bekannt, kann ihm dies nachträglich in einem Zeitraum von 14 Tagen nach dem Zugang der Kündigung mitgeteilt werden. Wird diese Frist eingehalten, ist auch dann die Kündigung unzulässig. Abgesehen von einer Kündigung sollte dem Arbeitgeber die Schwangerschaft, also auch ohne eine drohende Kündigung, mitgeteilt werden (§ 5 MuSchG). Kündigungen durch den Arbeitgeber sind allerdings auch in der Schwangerschaft und in dem Zeitraum von vier Monaten nach der Geburt des Babys nicht völlig ausgeschlossen. Dabei sollte es sich jedoch um Ausnahmefälle handeln.
Mutterschutz – ALG I, ALG II
Mütter, die ALG I bekommen, erhalten das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse in Höhe der monatlichen Zahlungen des Arbeitslosengeldes.
Mütter, die ALG II beziehen, bekommen kein Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Sie können unter bestimmten Bedingungen vom Bundesversicherungsamt in Bonn Mutterschaftsgeld erhalten. Um ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen, sollten sich Mütter, die davon betroffen sind, frühzeitig an die Bundesagentur für Arbeit wenden, um sich über ihre Leistungsansprüche, auch in Bezug auf die Elternzeit, beraten zu lassen.
Mutterschutz – Mutterschaftsgeld für privat versicherte Mütter
Schwangere Frauen und Mütter, die sich in der Mutterschutzzeit befinden, und einer privaten Krankenkasse angehören, erhalten während des Mutterschutzes ihr Nettogehalt mit Abzügen weiter ausbezahlt. Von diesem Nettogehalt wird ein Betrag in Höhe von 13 Euro pro Arbeitstag abgezogen. Diese 13 Euro sind der Zuschuss, der über die gesetzlichen Krankenkassen den gesetzlich versicherten schwangeren Frauen und Müttern als Mutterschaftsgeld ausgezahlt wird. Da aber private Krankenkassen kein Mutterschaftsgeld auszahlen, können werdende Mütter, die einer privaten Krankenversicherung angehören, eine Einmalzahlung als Mutterschaftsgeld beantragen. Dieses Geld wird einmalig von der Mutterschaftsgeldstelle beim Bundesversicherungsamt in Bonn ausbezahlt (höchstens 210 Euro).
Für weitere Fragen und Auskünfte sowie für das Ausfüllen des online Formulars steht die Webseite www.mutterschaftsgeld.de zur Verfügung.
Mutterschutz bei geringfügig Beschäftigten
Das Mutterschutzgesetz gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Mutterschaftsgeld können geringfügig Beschäftigte bis zu einer Höhe von 210 Euro einmalig von der Mutterschaftsgeldstelle beim Bundesversicherungsamt in Bonn erhalten. Diese Regelung gilt ebenfalls für Frauen, die über ihren Mann in einer gesetzlichen Krankenkasse mitversichert (familienversichert) sind.
Für weitere Fragen und Auskünfte sowie für das Ausfüllen des online Formulars steht die Webseite www.mutterschaftsgeld.de zur Verfügung.
Mutterschutz bei Hausfrauen
Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Hausfrauen. Sie erhalten auch kein Mutterschaftsgeld, da das Mutterschaftsgeld eine Lohnersatzleistung ist und Hausfrauen keinen Lohn erhalten. Somit haben sie weder Anspruch auf Mutterschutz noch Mutterschaftsgeld.
Selbstständigkeit und Mutterschutz
Selbstständige fallen nicht unter das Mutterschutzgesetz. Im Falle Selbstständigkeit und Mutterschaftsgeld hängt es davon ab, in welcher Krankenkasse die selbstständige Unternehmerin versichert ist. Mütter, die als Freiwillige in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes so lange, wie der Mutterschutz andauert.
Mutterschutz für Beamte
Gesundheitsschutz und Arbeitsschutz für Beamtinnen richten sich nach dem Arbeitsschutzgesetz des Bundes. Die dazu erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamtinnen der einzelnen Länder entsprechend, soweit nichts Abweichendes durch die Landesregierungen durch Rechtsverordnung geregelt wird. In Sachen Mutterschutz für Beamtinnen und Arbeitsschutz für jugendliche Beamtinnen gelten die Mutterschutzverordnung und Jugendarbeitsschutzverordnung. Bei Fragen zum Mutterschutz und zum Mutterschutzgeld sollten sich Beamtinnen an ihre jeweilige Dienststelle wenden.
Erziehungsgeld, Erziehungsurlaub, Elternzeit nach dem Mutterschutz
Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf Elternzeit. Beide Elternteile können den Beginn ihrer Elternzeit jeweils frei wählen. Dabei wird die Mutterschutzfrist aber grundsätzlich der Mutter angerechnet und zwar auf die dreijährige mögliche Gesamtdauer der Elternzeit. Die Elternzeit des Vaters kann bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter, also direkt nachdem das Baby geboren wurde, beginnen. Schließt sich die Elternzeit der Mutter unmittelbar an die Mutterschutzfrist an oder an den Urlaub, der evtl. der Mutterschutzfrist folgt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab der Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt.
Neuregelungen zur Elternzeit sind am 01. Januar 2007 in Kraft getreten, im Rahmen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Sie gelten für alle Geburten ab 01. Januar 2007. Darüber hinaus gelten sie für Eltern, deren Kinder vor dem 01. Januar 2007 geboren wurden bzw. für Eltern, die sich zu diesem Zeitpunkt in Elternzeit befanden.
Beim Antrag auf Erziehungsgeld können Eltern zwischen dem Regelbetrag oder der Budgetform wählen. Der monatliche Regelbetrag wird in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes gezahlt und zwar in einer Höhe von bis zu 300 Euro im Monat. Beim Erziehungsgeld in Budgetform bekommen die Eltern das Erziehungsgeld in Höhe von bis zu 450 Euro im Monat ausgezahlt, allerdings nur im ersten Lebensjahr des Kindes. Bevor sich die Eltern für eine dieser beiden Wahlmöglichkeiten entscheiden, sollten sie sich bei ihrer zuständigen Erziehungsgeldstelle beraten lassen, welche Möglichkeit im individuellen Fall die günstigste ist. Falls sich die Eltern bei der Antragstellung des Erziehungsgeldes weder für den Regelbetrag noch für die Budgetform entscheiden, wird der Regelbetrag ausgezahlt. Die BDA zum Thema Mutterschutz.
Interessante Pressemitteilung in Bezug auf Mutterschaftsurlaub 03.10.2008
Für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben schlägt die Europäische Kommission einen längeren Mutterschaftsurlaub bei besseren Bedingungen vor.
Die Zeit des Mutterschutzes beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen danach. Ausschlaggebend ist der errechnete Geburtstermin, der vom Gynäkologen bestätigt wird. Der Bescheid muss beim Arbeitgeber und bei der Krankenkasse vorgelegt werden. So wird gewährleistet, dass die Frau ihr gewohntes Gehalt in der Zeit des Mutterschutzes weiter bekommt. Die Krankenkasse zahlt ein Krankengeld, der Arbeitgeber kann den Betrag aufstocken. So hat die Frau teilweise in der Mutterschutzzeit das volle Gehalt zur Verfügung. Bei Frühgeburten wird die Zeit, die vorher vom Mutterschutz abging, nach der Geburt angehängt. Bei Mehrlingen verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen.
Als Mutterschutz wird der arbeitsrechtliche Schutz der werdenden Mutter und der Mutter bezeichnet, die bereits entbunden hat. So sind wichtige Eckpfeiler des Gesetzes der Kündigungsschutz und das zeitweilige Beschäftigungsverbot.
In den meisten Fällen wird die Frau im Mutterschutz auch vor einem niedrigeren Einkommen geschützt. So wird zum Beispiel in der Mutterschutzzeit das Gehalt in Höhe des Krankengelds durch die Krankenkasse gewährt, darüber hinaus stockt der Arbeitgeber das Geld häufig bis zur vollen Höhe des üblichen Einkommens auf.
Geschützt werden sollen per Gesetz die schwangere Frau und die Mutter vor Gefahren, die durch eine Beschäftigung drohen. Wenn die Schwangere üblicherweise mit Chemikalien in einem Labor arbeitet, muss sie nach Bekanntgabe der Schwangerschaft sofort anderweitig eingesetzt werden. Ist das nicht möglich, erfolgt ein Beschäftigungsverbot. Damit wird nicht nur die Mutter selbst geschützt, sondern auch ihr ungeborenes Kind.
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, was durch einen Bescheid vom betreuenden Gynäkologen bestätigt wird. Sie Schutzfrist endet dann acht Wochen nach der Geburt, wobei sich die Frist bei einer Mehrlingsschwangerschaft und bei einer Frühgeburt verlängert. Bei einer Mehrlingsgeburt wird die Frist auf zwölf Wochen festgesetzt, handelt es sich um eine Frühgeburt, verlängert sich die Mutterschutzfrist um genau die Anzahl der Tage, die vorher nicht beansprucht werden konnten. Damit wird sichergestellt, dass jede Schwangere und Mutter einen Anspruch auf 14 Wochen Mutterschutz hat.
Wird ein Beschäftigungsverbot verhängt, so ist es vorgeschrieben, dass die Mutter ihr volles Gehalt weiter zu bekommen hat. Dieser Punkt wird als Mutterschutzlohn bezeichnet. Damit sollen finanzielle Einbußen verhindert werden.
Geht es um die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses, der zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse gezahlt wird, so müssen auch Erhöhungen im Verdient berücksichtigt werden. So können etwa Tariferhöhungen in der Mutterschutzfrist gültig werden oder auch Gehaltserhöhungen aufgrund der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die Frau darf keine Einbußen haben, nur weil sie sich in der gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutzfrist befindet. Auch, wenn eine Schwangere nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, muss ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, beispielsweise zu den Vorsorgeuntersuchungen zu gehen. Diese werden nämlich häufig so gelegt, dass sie während der Arbeitszeit sind und die Frau hat dabei auch keine andere Wahl.
Wichtig zu wissen ist, dass sich durch den Mutterschutz und durch ein eventuelles Beschäftigungsverbot der Erholungsurlaub, der der Arbeitnehmerin jährlich zusteht, nicht verringern darf. Die Zeiten werden wie die normalen Beschäftigungszeiten gerechnet.
Wenn in einem Kleinbetrieb eine Frau in den Mutterschutz geht, so bekommen die Betriebe in der Regel die meisten Kosten, die auf den Arbeitgeber entfallen würden, voll erstattet.
Wenn eine Frau im Unternehmen bekannt gibt, dass sie schwanger ist, so kann der Betriebsarzt den Arbeitsplatz überprüfen. Er stellt fest, ob eine Gefährdung der Mutter möglich ist oder nicht und entscheidet über eine mögliche anderweitige Einsetzung mit.
Eine Frau kann sich aber nur auf ihre Rechte als werdende Mutter berufen, wenn sie ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt hat. Hat sie dies versäumt, kann sie die Rechte auch nicht mehr rückwirkend in Anspruch nehmen. Sie sollte daher die Schwangerschaft bekannt geben, sobald sie festgestellt wurde – zumindest, wenn von Vornherein feststeht, dass ein Gefährdung am Arbeitsplatz nicht auszuschließen ist.
Hier noch einmal alles zum Nachlesen sowie einige weitere Informationen: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gesetze,did=3264.html.