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RE: Steuern bei nicht-eigenem Kind |
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Original von okonrad
Nehmen wir einmal an, Paar A ist nicht verheiratet. Bei Paar A lebt ein Kind von Frau A. Vater des Kindes ist B. B zahlt seit Jahren regelmaessig Unterhalt an das Kind, das bei Paar A lebt. B hat kein Sorgerecht.
Nun verdient Herr A viel Geld und hat Herrn B gebeten, ein offiziell ausschauendes Schriftstueck zu unterzeichnen, weil damit, so Herr A, viel Steuern gespart werden koenne - fuer Herrn A und damit letztlich fuer Paar A. Die Rueckzahlungen bzw. Steuererleichterung wird auf mehrere zehntausend Euro pro Jahr angelegt (Herr A verdient richtig viel Geld). Das Schriftstueck besagt durch die Unterschrift von Herrn B, dass das Kind von B (und Frau A) im Haushalt der As lebt (wahrscheinlich, aber das ist auch Frage 1).
Fragen:
1. Um was fuer eine (steuerliche) Befreiung fuer die As koennte es sich handeln, die das Schriftstueck ermoeglicht?
2. Wenn so viel Geld (weitaus mehr als der monatliche Unterhalt) aufgrund dieser Uebertragung ausgezahlt wird (bzw. nicht eingehalten), muss Herr B immer noch Unterhalt zahlen?
Zusatz zur zweiten Frage: so wie es sich darstellt bekommt Paar A Geld von Herrn B und noch Geld vom Staat. Nur Herr B zahlt, ohne Ansprueche geltend machen zu koennen (steuerliche Verguenstigungen). |
Erstmal was grundsätzliches:
Solange das Kind von A nicht adoptiert wird bleibt B Unterhaltspflichtig.
Das mit dem offiziellen Schriftstück nutzt garnichts, es sei denn da steht drin "Hiermit gebe ich mein Kind xy zur Adoption frei" Ansonsten ist es nur ein Papier.
Sollte es so sein, dass der Vater das Kind zur Adoption freigibt kann A die Adoption anstreben.
Was das für Steuervorteile mit sich bringen soll ist mir allerdings nicht bekannt. Wo diese mehreren zehntausende Rückzahlungen herkommen sollen wüsste ich gerne mal.
Die einzige Möglichkeit die mir bekannt ist:
Wenn das Kind adoptiert ist kann A dem Kind bis zu 205.000 EURO schenken. Dies ist der höchstmögliche Freibetrag laut Schenkungssteuergesetz. Danach tritt eine Sperrfrist von 10 Jahren ein. Der geschenkte Betrag ist zunächst steuerfrei. Die Gewinne daraus sind zu besteuern. Das heißt, dass Kind ist zukünftig verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
zu Frage 1. Das wüsste ich jetzt auch gern. Mir ist keine steuerliche Befreiung bekannt nur weil man ein Kind hat. Sollte es doch so sein hätte ich gerne eine Info.
zu Frage 2: Wenn das Kind adoptiert wurde ist er nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet. Er steht in keinem familiären Zusammenhang mehr mit dem Kind.
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