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also generell gilt: zwei juristen, drei meinungen. wozu bräuchten wir sonst gerichte? achja, der richter ist auch jurist...
da ein anwalt nicht unparteilich ist, sondern die interessen seines mandanten im auge haben muss, kommt es sogar sehr häufig zu unterschiedlichen auffassungen. allerdings kann es sein, dass ein anwalt sehr wohl der meinung ist, der gegner hat recht - und trotzdem was anderes sagt, denn wer nicht kämpft, hat schon verloren, und vielleicht kommt ja am schluss ein vergleich heraus, bei dem wenigstens ein teil gewonnen wird. ausserdem gibt es viele auslegungsfragen, die unterschiedlich beurteilt werden können. so gibt es zum beispiel von den verschiedenen oberlandesgerichten (die die berufungsinstanz im familienrecht sind) jeweils eigene und zum teil voneinander abweichende unterhaltsrechtliche richtlinien, an die sich die familiengerichte des jeweiligen olg-bezirks dann normalerweise auch halten.
eine unterhaltsberechnung mit konkreten zahlen und fakten wird die kein vernünftiger jurist mal eben so nebenbei (kostenlos) servieren.
die aussage, ab 18 würde 50:50 geteilt, ist so nicht richtig, denn die höhe des unterhalts richtet sich nach dem verhältnis der jeweiligen leistungsfähigkeit, nach abzug des selbstbehalts.
andere unterhaltsberechtigte spielen natürlich mit eine rolle, und dabei kommt auch deren eigene leistungsfähigkeit/bedürftigkeit ins spiel.
es hilft nichts - wenn sich die parteien (es gibt drei: tochter, vater, mutter) nicht auf die höhe des unterhalts und die aufteilung zwischen den beiden eltern einigen können (z.b. mit hilfe eines mediators - es geht manches auch konstruktiv statt im streit!), dann muss es halt durch einen unparteilichen entschieden werden, und das ist dann in der regel eben der richter.
__________________ Nichts auf der Welt ist so gerecht verteilt wie der Verstand. Denn jedermann ist überzeugt, dass er genug davon habe. (René Descartes)
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