M
Mafa
Guest
Wird es nun Ernst, wird der nacheheliche Unterhalt für die Erstfrau reduziert und bekommt die die neue Frau des Ex den gleichen Anspruch auf reduzierten und zeitlich begrenzten Unterhalt ?
gekürzt:
Wesentliche Inhalte zur geplanten Reform des Unterhaltsrechts!
Höhere Akzeptanz der Eigenverantwortung nach der Ehe: Neuere Untersuchungen haben gezeigt, dass zwar der für die Kinder fällige Unterhalt in aller Regel „ohne Murren“ gezahlt wird. Beim Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung ist dies aber anders und keineswegs allein auf die mangelnde Zahlungsbereitschaft des unterhaltspflichtigen Ehegatten zurückzuführen. Der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe wird heute von beiden Seiten weitaus mehr akzeptiert als dies früher der Fall war. Das Unterhaltsrecht muss aus diesen Veränderungen Konsequenzen ziehen. Wir brauchen mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall. Wir müssen außerdem mehr Eigenverantwortung nach der Ehe einfordern, damit auch die Zweitfamilien eine realistische Chance haben. Und wir müssen das Unterhaltsrecht transparenter machen, damit ganz allgemein die Akzeptanz von Unterhaltszahlungen steigt. Wir planen deshalb noch für diese Legislaturperiode eine Reform des Unterhaltsrechts, die im Wesentlichen drei Ziele verfolgt:
1. Förderung des Kindeswohls,
2. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung und
3. wesentliche Vereinfachung in zentralen Fragen.
Erstes Ziel der Reform: Förderung des Kindeswohls
Die Förderung des Wohls der Kinder steht im Vordergrund. Geplant ist:
eine Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht, eine Besserstellung nicht verheirateter Mütter, die Kinder betreuen, und die gesetzliche Definition des Mindestunterhalts von Kindern.
1. Geänderte Rangfolge
Praktisch relevant wird der Rang eines Unterhaltsanspruchs im Mangelfall. Nach heutiger Rechtslage muss sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Innerhalb des ersten Ranges wird die erste Ehefrau in bestimmten Fällen gegenüber der zweiten Ehefrau privilegiert. Beide Ehefrauen wiederum sind gegenüber der nicht verheirateten Mutter privilegiert. Diese befindet sich heute mit ihrem Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung ihres Kindes im zweiten Rang.
Künftig soll der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben, weil Kinder nicht für sich selbst sorgen können. Damit wird die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert. Erwachsene können dagegen grundsätzlich für sich selbst sorgen, so dass ihre Unterhaltsansprüche erst nachrangig befriedigt werden müssen. Aber nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte ist in gleicher Weise schutzbedürftig. Vorrang müssen hier im Interesse des Kindeswohls alle kinderbetreuenden Elternteile haben, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Diese Personengruppe soll sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Konkret: Sowohl die erste als auch die zweite Ehefrau, die Kinder zu betreuen haben, aber auch die nicht verheiratete Mutter werden gleich behandelt, weil sie im Hinblick auf die Kinder in der gleichen Situation sind. Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über viele Jahre Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen Schutzes. Auch diese Ehegatten sollen sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, ist demgegenüber weniger schutzbedürftig. Er findet sich künftig im dritten Rang wieder.
2. Besserstellung der nicht verheirateten Mutter
Die nicht verheiratete Mutter erhält heute nach der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre lang Betreuungsunterhalt. Danach muss sie wieder arbeiten gehen, wenn dies nicht „grob unbillig“ ist. Der Gesetzgeber knüpft damit an den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für dreijährige Kinder an. Die geschiedene Mutter muss dagegen nach der ständigen Rechtsprechung frühestens dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind etwa acht Jahre alt ist.
3. Gesetzliche Regelung des Mindestunterhalts von Kindern
Durch eine gesetzliche Definition des Mindestbedarfs von Kindern soll eine Harmonisierung mit dem steuer- und sozialrechtlichen Existenzminimum erreicht werden. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber hier zu mehr Normenklarheit aufgefordert. Die Reform wird diesen Auftrag erfüllen und für mehr Transparenz sorgen, da dies der Akzeptanz von Unterhaltszahlungen an Kinder nur nützen kann.
Zweites Ziel der Reform: Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
Das Unterhaltsrecht sieht schon jetzt in geringem Umfang die Möglichkeit vor, Unterhaltsansprüche zu befristen oder in der Höhe zu beschränken. Diese Möglichkeiten werden von der Rechtsprechung aber nur sehr zurückhaltend genutzt. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung relativ hohe Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung stellt. Vor allem der Maßstab der „ehelichen Lebensverhältnisse“ verhindert häufig den Wiedereinstieg in den erlernten Beruf. Kurz: Der auch beim nachehelichen Unterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung ist etwas in Vergessenheit geraten. Dies belastet vor allem die Zweitfamilien und ist besonders bei kürzeren Ehen kaum mehr vermittelbar. Ein anderes Problem ist, dass sich die Ehegatten gerade beim vertraglichen Unterhaltsverzicht häufig nicht „auf gleicher Augenhöhe“ gegenüberstehen. In vielen Fällen können sie zumindest die Folgen eines Verzichts nicht genau abschätzen.
Wir schlagen deshalb folgende Änderungen vor:
Der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe soll ausdrücklich im Gesetz verankert werden. Die Gerichte sollen künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.
Der in der Ehe erreichte Lebensstandard soll nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür sein, ob eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja, welche - nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss. Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche soll nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind.
Was bedeuten diese Änderungen konkret?
1. Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit
Der das Kind betreuende Elternteil erhält von seinem geschiedenen Ehegatten während der Zeit der Kinderbetreuung so lange den sog. Betreuungsunterhalt, bis er durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder selbst für sich sorgen kann. Zu der Frage, ab wann ein kinderbetreuender Ehegatte wieder arbeiten muss, gibt es eine gefestigte Rechtsprechung. Danach kann dem Ehegatten, der ein Kind betreut, unabhängig von den konkreten Kinderbetreuungsmöglichkeit vor Ort, eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, bis das Kind mindestens acht Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es auf den konkreten Einzelfall an, ob eine Teilzeittätigkeit aufgenommen werden muss. Bei einem elf- bis ca. fünfzehnjährigen Kind ist nach der Rechtsprechung in der Regel eine Teilzeittätigkeit - wenn auch nicht unbedingt eine Halbtagsstelle - zumutbar. Erst wenn das Kind ca. 16 Jahre alt ist, muss der kinderbetreuende Ehegatte eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Diese von der Rechtsprechung entwickelten Altersgrenzen für die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit werden der heutigen Realität mit einer hohen Erwerbstätigenquote bei Frauen und immer besseren Möglichkeiten der Kinderbetreuung nicht mehr gerecht.
Konkret: Ist eine Übermittagbetreuung in der Schule vorhanden, kann von dem kinderbetreuenden Elternteil künftig durchaus früher als heute die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden, damit er jedenfalls zum Teil selbst und eigenverantwortlich seinen Unterhalt bestreiten kann. Auch zukünftig kommt es aber immer auf den Einzelfall an, also darauf, ob das Kind einfach oder schwierig ist, ob es ständige Hilfe bei den Schularbeiten braucht oder sie eigenständig erledigen kann, ob der Hort nach der Schule problemlos zu erreichen ist u.s.w.
2. Keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie mehr
Während der Ehe schaffen sich die Ehegatten gemeinsam einen bestimmten Lebensstandard. Mit welcher Rollenverteilung sie dies tun, ist allein ihre Entscheidung. Der gemeinsam erarbeitete Lebensstandard ist deshalb nach der Scheidung grundsätzlich der richtige Maßstab für die Höhe des Unterhalts. Gerade bei Ehen, die nicht sehr lange gedauert haben, wird eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie heute aber allgemein nicht mehr als angemessen empfunden. Hier sollen die Gerichte mehr Gestaltungsspielraum erhalten, um Unterhaltsansprüche zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Auch die Rückkehr in den erlernten und vor der Ehe ausgeübten Beruf soll künftig eher zumutbar sein; dies selbst dann, wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist. Auch hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an, insbesondere auf die Dauer der Ehe, die Dauer der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung in der Ehe.
Drittes Ziel der Reform: Vereinfachung des Unterhaltsrechts
Das Unterhaltsrecht soll außerdem in vier wichtigen Punkten vereinfacht werden:
Gesetzliche Regelung des Mindestunterhalts von Kindern: Dies führt zu mehr Transparenz und zu einer erheblichen Entlastung der Justiz, die heute hochkomplizierte und für den Laien kaum verständliche Mangelfallberechnungen vornehmen muss. Wegfall der alle zwei Jahre anzupassenden Regelbetrag-Verordnung. Klare und verständliche Regelung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge. Konzentration der verstreuten Befristungsregelungen auf eine Norm und zugleich Ausweitung der Befristungs- und Begrenzungsmöglichkeiten.
gekürzt:
Wesentliche Inhalte zur geplanten Reform des Unterhaltsrechts!
Höhere Akzeptanz der Eigenverantwortung nach der Ehe: Neuere Untersuchungen haben gezeigt, dass zwar der für die Kinder fällige Unterhalt in aller Regel „ohne Murren“ gezahlt wird. Beim Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung ist dies aber anders und keineswegs allein auf die mangelnde Zahlungsbereitschaft des unterhaltspflichtigen Ehegatten zurückzuführen. Der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe wird heute von beiden Seiten weitaus mehr akzeptiert als dies früher der Fall war. Das Unterhaltsrecht muss aus diesen Veränderungen Konsequenzen ziehen. Wir brauchen mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall. Wir müssen außerdem mehr Eigenverantwortung nach der Ehe einfordern, damit auch die Zweitfamilien eine realistische Chance haben. Und wir müssen das Unterhaltsrecht transparenter machen, damit ganz allgemein die Akzeptanz von Unterhaltszahlungen steigt. Wir planen deshalb noch für diese Legislaturperiode eine Reform des Unterhaltsrechts, die im Wesentlichen drei Ziele verfolgt:
1. Förderung des Kindeswohls,
2. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung und
3. wesentliche Vereinfachung in zentralen Fragen.
Erstes Ziel der Reform: Förderung des Kindeswohls
Die Förderung des Wohls der Kinder steht im Vordergrund. Geplant ist:
eine Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht, eine Besserstellung nicht verheirateter Mütter, die Kinder betreuen, und die gesetzliche Definition des Mindestunterhalts von Kindern.
1. Geänderte Rangfolge
Praktisch relevant wird der Rang eines Unterhaltsanspruchs im Mangelfall. Nach heutiger Rechtslage muss sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Innerhalb des ersten Ranges wird die erste Ehefrau in bestimmten Fällen gegenüber der zweiten Ehefrau privilegiert. Beide Ehefrauen wiederum sind gegenüber der nicht verheirateten Mutter privilegiert. Diese befindet sich heute mit ihrem Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung ihres Kindes im zweiten Rang.
Künftig soll der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben, weil Kinder nicht für sich selbst sorgen können. Damit wird die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert. Erwachsene können dagegen grundsätzlich für sich selbst sorgen, so dass ihre Unterhaltsansprüche erst nachrangig befriedigt werden müssen. Aber nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte ist in gleicher Weise schutzbedürftig. Vorrang müssen hier im Interesse des Kindeswohls alle kinderbetreuenden Elternteile haben, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Diese Personengruppe soll sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Konkret: Sowohl die erste als auch die zweite Ehefrau, die Kinder zu betreuen haben, aber auch die nicht verheiratete Mutter werden gleich behandelt, weil sie im Hinblick auf die Kinder in der gleichen Situation sind. Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über viele Jahre Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen Schutzes. Auch diese Ehegatten sollen sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, ist demgegenüber weniger schutzbedürftig. Er findet sich künftig im dritten Rang wieder.
2. Besserstellung der nicht verheirateten Mutter
Die nicht verheiratete Mutter erhält heute nach der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre lang Betreuungsunterhalt. Danach muss sie wieder arbeiten gehen, wenn dies nicht „grob unbillig“ ist. Der Gesetzgeber knüpft damit an den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für dreijährige Kinder an. Die geschiedene Mutter muss dagegen nach der ständigen Rechtsprechung frühestens dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind etwa acht Jahre alt ist.
3. Gesetzliche Regelung des Mindestunterhalts von Kindern
Durch eine gesetzliche Definition des Mindestbedarfs von Kindern soll eine Harmonisierung mit dem steuer- und sozialrechtlichen Existenzminimum erreicht werden. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber hier zu mehr Normenklarheit aufgefordert. Die Reform wird diesen Auftrag erfüllen und für mehr Transparenz sorgen, da dies der Akzeptanz von Unterhaltszahlungen an Kinder nur nützen kann.
Zweites Ziel der Reform: Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
Das Unterhaltsrecht sieht schon jetzt in geringem Umfang die Möglichkeit vor, Unterhaltsansprüche zu befristen oder in der Höhe zu beschränken. Diese Möglichkeiten werden von der Rechtsprechung aber nur sehr zurückhaltend genutzt. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung relativ hohe Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung stellt. Vor allem der Maßstab der „ehelichen Lebensverhältnisse“ verhindert häufig den Wiedereinstieg in den erlernten Beruf. Kurz: Der auch beim nachehelichen Unterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung ist etwas in Vergessenheit geraten. Dies belastet vor allem die Zweitfamilien und ist besonders bei kürzeren Ehen kaum mehr vermittelbar. Ein anderes Problem ist, dass sich die Ehegatten gerade beim vertraglichen Unterhaltsverzicht häufig nicht „auf gleicher Augenhöhe“ gegenüberstehen. In vielen Fällen können sie zumindest die Folgen eines Verzichts nicht genau abschätzen.
Wir schlagen deshalb folgende Änderungen vor:
Der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe soll ausdrücklich im Gesetz verankert werden. Die Gerichte sollen künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.
Der in der Ehe erreichte Lebensstandard soll nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür sein, ob eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja, welche - nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss. Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche soll nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind.
Was bedeuten diese Änderungen konkret?
1. Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit
Der das Kind betreuende Elternteil erhält von seinem geschiedenen Ehegatten während der Zeit der Kinderbetreuung so lange den sog. Betreuungsunterhalt, bis er durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder selbst für sich sorgen kann. Zu der Frage, ab wann ein kinderbetreuender Ehegatte wieder arbeiten muss, gibt es eine gefestigte Rechtsprechung. Danach kann dem Ehegatten, der ein Kind betreut, unabhängig von den konkreten Kinderbetreuungsmöglichkeit vor Ort, eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, bis das Kind mindestens acht Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es auf den konkreten Einzelfall an, ob eine Teilzeittätigkeit aufgenommen werden muss. Bei einem elf- bis ca. fünfzehnjährigen Kind ist nach der Rechtsprechung in der Regel eine Teilzeittätigkeit - wenn auch nicht unbedingt eine Halbtagsstelle - zumutbar. Erst wenn das Kind ca. 16 Jahre alt ist, muss der kinderbetreuende Ehegatte eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Diese von der Rechtsprechung entwickelten Altersgrenzen für die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit werden der heutigen Realität mit einer hohen Erwerbstätigenquote bei Frauen und immer besseren Möglichkeiten der Kinderbetreuung nicht mehr gerecht.
Konkret: Ist eine Übermittagbetreuung in der Schule vorhanden, kann von dem kinderbetreuenden Elternteil künftig durchaus früher als heute die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden, damit er jedenfalls zum Teil selbst und eigenverantwortlich seinen Unterhalt bestreiten kann. Auch zukünftig kommt es aber immer auf den Einzelfall an, also darauf, ob das Kind einfach oder schwierig ist, ob es ständige Hilfe bei den Schularbeiten braucht oder sie eigenständig erledigen kann, ob der Hort nach der Schule problemlos zu erreichen ist u.s.w.
2. Keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie mehr
Während der Ehe schaffen sich die Ehegatten gemeinsam einen bestimmten Lebensstandard. Mit welcher Rollenverteilung sie dies tun, ist allein ihre Entscheidung. Der gemeinsam erarbeitete Lebensstandard ist deshalb nach der Scheidung grundsätzlich der richtige Maßstab für die Höhe des Unterhalts. Gerade bei Ehen, die nicht sehr lange gedauert haben, wird eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie heute aber allgemein nicht mehr als angemessen empfunden. Hier sollen die Gerichte mehr Gestaltungsspielraum erhalten, um Unterhaltsansprüche zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Auch die Rückkehr in den erlernten und vor der Ehe ausgeübten Beruf soll künftig eher zumutbar sein; dies selbst dann, wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist. Auch hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an, insbesondere auf die Dauer der Ehe, die Dauer der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung in der Ehe.
Drittes Ziel der Reform: Vereinfachung des Unterhaltsrechts
Das Unterhaltsrecht soll außerdem in vier wichtigen Punkten vereinfacht werden:
Gesetzliche Regelung des Mindestunterhalts von Kindern: Dies führt zu mehr Transparenz und zu einer erheblichen Entlastung der Justiz, die heute hochkomplizierte und für den Laien kaum verständliche Mangelfallberechnungen vornehmen muss. Wegfall der alle zwei Jahre anzupassenden Regelbetrag-Verordnung. Klare und verständliche Regelung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge. Konzentration der verstreuten Befristungsregelungen auf eine Norm und zugleich Ausweitung der Befristungs- und Begrenzungsmöglichkeiten.