Versorgungsehe vor dem AUS ??

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Mafa

Guest
Wird es nun Ernst, wird der nacheheliche Unterhalt für die Erstfrau reduziert und bekommt die die neue Frau des Ex den gleichen Anspruch auf reduzierten und zeitlich begrenzten Unterhalt ?

gekürzt:
Wesentliche Inhalte zur geplanten Reform des Unterhaltsrechts!

Höhere Akzeptanz der Eigenverantwortung nach der Ehe: Neuere Untersuchungen haben gezeigt, dass zwar der für die Kinder fällige Unterhalt in aller Regel „ohne Murren“ gezahlt wird. Beim Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung ist dies aber anders und keineswegs allein auf die mangelnde Zahlungsbereitschaft des unterhaltspflichtigen Ehegatten zurückzuführen. Der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe wird heute von beiden Seiten weitaus mehr akzeptiert als dies früher der Fall war. Das Unterhaltsrecht muss aus diesen Veränderungen Konsequenzen ziehen. Wir brauchen mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall. Wir müssen außerdem mehr Eigenverantwortung nach der Ehe einfordern, damit auch die Zweitfamilien eine realistische Chance haben. Und wir müssen das Unterhaltsrecht transparenter machen, damit ganz allgemein die Akzeptanz von Unterhaltszahlungen steigt. Wir planen deshalb noch für diese Legislaturperiode eine Reform des Unterhaltsrechts, die im Wesentlichen drei Ziele verfolgt:

1. Förderung des Kindeswohls,
2. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung und
3. wesentliche Vereinfachung in zentralen Fragen.

Erstes Ziel der Reform: Förderung des Kindeswohls

Die Förderung des Wohls der Kinder steht im Vordergrund. Geplant ist:

eine Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht, eine Besserstellung nicht verheirateter Mütter, die Kinder betreuen, und die gesetzliche Definition des Mindestunterhalts von Kindern.

1. Geänderte Rangfolge

Praktisch relevant wird der Rang eines Unterhaltsanspruchs im Mangelfall. Nach heutiger Rechtslage muss sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Innerhalb des ersten Ranges wird die erste Ehefrau in bestimmten Fällen gegenüber der zweiten Ehefrau privilegiert. Beide Ehefrauen wiederum sind gegenüber der nicht verheirateten Mutter privilegiert. Diese befindet sich heute mit ihrem Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung ihres Kindes im zweiten Rang.

Künftig soll der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben, weil Kinder nicht für sich selbst sorgen können. Damit wird die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert. Erwachsene können dagegen grundsätzlich für sich selbst sorgen, so dass ihre Unterhaltsansprüche erst nachrangig befriedigt werden müssen. Aber nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte ist in gleicher Weise schutzbedürftig. Vorrang müssen hier im Interesse des Kindeswohls alle kinderbetreuenden Elternteile haben, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Diese Personengruppe soll sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Konkret: Sowohl die erste als auch die zweite Ehefrau, die Kinder zu betreuen haben, aber auch die nicht verheiratete Mutter werden gleich behandelt, weil sie im Hinblick auf die Kinder in der gleichen Situation sind. Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über viele Jahre Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen Schutzes. Auch diese Ehegatten sollen sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, ist demgegenüber weniger schutzbedürftig. Er findet sich künftig im dritten Rang wieder.

2. Besserstellung der nicht verheirateten Mutter

Die nicht verheiratete Mutter erhält heute nach der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre lang Betreuungsunterhalt. Danach muss sie wieder arbeiten gehen, wenn dies nicht „grob unbillig“ ist. Der Gesetzgeber knüpft damit an den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für dreijährige Kinder an. Die geschiedene Mutter muss dagegen nach der ständigen Rechtsprechung frühestens dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind etwa acht Jahre alt ist.

3. Gesetzliche Regelung des Mindestunterhalts von Kindern

Durch eine gesetzliche Definition des Mindestbedarfs von Kindern soll eine Harmonisierung mit dem steuer- und sozialrechtlichen Existenzminimum erreicht werden. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber hier zu mehr Normenklarheit aufgefordert. Die Reform wird diesen Auftrag erfüllen und für mehr Transparenz sorgen, da dies der Akzeptanz von Unterhaltszahlungen an Kinder nur nützen kann.


Zweites Ziel der Reform: Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung

Das Unterhaltsrecht sieht schon jetzt in geringem Umfang die Möglichkeit vor, Unterhaltsansprüche zu befristen oder in der Höhe zu beschränken. Diese Möglichkeiten werden von der Rechtsprechung aber nur sehr zurückhaltend genutzt. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung relativ hohe Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung stellt. Vor allem der Maßstab der „ehelichen Lebensverhältnisse“ verhindert häufig den Wiedereinstieg in den erlernten Beruf. Kurz: Der auch beim nachehelichen Unterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung ist etwas in Vergessenheit geraten. Dies belastet vor allem die Zweitfamilien und ist besonders bei kürzeren Ehen kaum mehr vermittelbar. Ein anderes Problem ist, dass sich die Ehegatten gerade beim vertraglichen Unterhaltsverzicht häufig nicht „auf gleicher Augenhöhe“ gegenüberstehen. In vielen Fällen können sie zumindest die Folgen eines Verzichts nicht genau abschätzen.

Wir schlagen deshalb folgende Änderungen vor:

Der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe soll ausdrücklich im Gesetz verankert werden. Die Gerichte sollen künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.
Der in der Ehe erreichte Lebensstandard soll nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür sein, ob eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja, welche - nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss. Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche soll nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind.
Was bedeuten diese Änderungen konkret?

1. Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit

Der das Kind betreuende Elternteil erhält von seinem geschiedenen Ehegatten während der Zeit der Kinderbetreuung so lange den sog. Betreuungsunterhalt, bis er durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder selbst für sich sorgen kann. Zu der Frage, ab wann ein kinderbetreuender Ehegatte wieder arbeiten muss, gibt es eine gefestigte Rechtsprechung. Danach kann dem Ehegatten, der ein Kind betreut, unabhängig von den konkreten Kinderbetreuungsmöglichkeit vor Ort, eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, bis das Kind mindestens acht Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es auf den konkreten Einzelfall an, ob eine Teilzeittätigkeit aufgenommen werden muss. Bei einem elf- bis ca. fünfzehnjährigen Kind ist nach der Rechtsprechung in der Regel eine Teilzeittätigkeit - wenn auch nicht unbedingt eine Halbtagsstelle - zumutbar. Erst wenn das Kind ca. 16 Jahre alt ist, muss der kinderbetreuende Ehegatte eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Diese von der Rechtsprechung entwickelten Altersgrenzen für die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit werden der heutigen Realität mit einer hohen Erwerbstätigenquote bei Frauen und immer besseren Möglichkeiten der Kinderbetreuung nicht mehr gerecht.

Konkret: Ist eine Übermittagbetreuung in der Schule vorhanden, kann von dem kinderbetreuenden Elternteil künftig durchaus früher als heute die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden, damit er jedenfalls zum Teil selbst und eigenverantwortlich seinen Unterhalt bestreiten kann. Auch zukünftig kommt es aber immer auf den Einzelfall an, also darauf, ob das Kind einfach oder schwierig ist, ob es ständige Hilfe bei den Schularbeiten braucht oder sie eigenständig erledigen kann, ob der Hort nach der Schule problemlos zu erreichen ist u.s.w.

2. Keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie mehr

Während der Ehe schaffen sich die Ehegatten gemeinsam einen bestimmten Lebensstandard. Mit welcher Rollenverteilung sie dies tun, ist allein ihre Entscheidung. Der gemeinsam erarbeitete Lebensstandard ist deshalb nach der Scheidung grundsätzlich der richtige Maßstab für die Höhe des Unterhalts. Gerade bei Ehen, die nicht sehr lange gedauert haben, wird eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie heute aber allgemein nicht mehr als angemessen empfunden. Hier sollen die Gerichte mehr Gestaltungsspielraum erhalten, um Unterhaltsansprüche zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Auch die Rückkehr in den erlernten und vor der Ehe ausgeübten Beruf soll künftig eher zumutbar sein; dies selbst dann, wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist. Auch hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an, insbesondere auf die Dauer der Ehe, die Dauer der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung in der Ehe.

Drittes Ziel der Reform: Vereinfachung des Unterhaltsrechts

Das Unterhaltsrecht soll außerdem in vier wichtigen Punkten vereinfacht werden:

Gesetzliche Regelung des Mindestunterhalts von Kindern: Dies führt zu mehr Transparenz und zu einer erheblichen Entlastung der Justiz, die heute hochkomplizierte und für den Laien kaum verständliche Mangelfallberechnungen vornehmen muss. Wegfall der alle zwei Jahre anzupassenden Regelbetrag-Verordnung. Klare und verständliche Regelung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge. Konzentration der verstreuten Befristungsregelungen auf eine Norm und zugleich Ausweitung der Befristungs- und Begrenzungsmöglichkeiten.
 
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Nickyta

Guest
das liest sich ja durchaus alles recht ordentlich-auch finde ich es richtig, daß der Unterhaltsberechtige möglichst eigenverantworlich für seinen lebensunterhalt aufkommt.

Aber wie schaut das in der Praxis aus?
Irgendwann einmal hat man sich geliebt, geheiratet und Kidner bekommen-vielleicht bin ich etwas altmoddisch, aber ich bin nach wie vor der Meinung -und dazu stehe ich-daß ich keine Kinder in die Welt setze, um sie vorwiegend von Fremden erziehen zu lassen.

Kinder brauchen die Eltern-im Falle einer Scheidung mehr als je zuvor, brauchen die Sicherheit---klar, vielen, sehr sehr vielen, bleibt keine Wahl als Vollzeit arbeiten zu gehen, um zu überleben....oder eben der Gang zum Sozi......

Ich pers. halte die Regelung, erst ab einem Alter des Kindes von 16 wieder vollzeit arbeiten gehen zu müssen(zumutbar) dennoch für reichlich überzogen-meiner Ansicht nach wäre die Grenze so 12/14 völlig ausreichend. Jedoch stehe ich hinter den anderen grenzen-und----man glaubt es kaum, da es meist anders ist-mein Ex auch. Kinder brauchen gerade in den ersten Schuljahren Unterstützung, Hilfe, das einfach der betreuende Elternteil da ist, wenn die Schule aus ist...und und und.....

Bei uns sieht das konkret so aus, daß mein Ex mir den vollen Unterhalt zahlt, bis die Kleine in die Schule kommt(einvernehmliche Lösung), obgleich ich 24 Stunden die Woche arbeiten gehe-er zieht mir nichts ab, dafür mach ich seinen Mehrverdienst nicht geltend, sondern nur den regulären. Sobald sie in der Schule ist, lassen wir mein Einkommen auf den Unterhalt anrechnen. Und sobald sie 14 wird, habe ich mich verpflichtet, Vollzeit zu arbeiten.

Solche Lösungen sind natürlich wirklich nur möglich, wenn man sich gut versteht und miteinander redet und sich vertraut. Das ist -leider-nunmal die Ausnahme.

Da wir aber beide immer nur vor Augen haben, daß es unserer Tochter gutgeht, klappt das prima.Er selber sagt, er hat sich damals für eine Familie entschieden, die Kleine kann nichts dafür, daß wir es nicht gepackt haben und soll nichts entbehren müssen.

Klar-i.d.R. sind die Männer die "Dummen"-aber sie haben sich ja auch mal bewußt entschieden meist und warum auf einmal vergessen viele das?

Oft leben sie auch am Rande des Minimums-mein Ex verdient zum Glück was für sich dazu und das, was ich durch meine Tätigkeit nun sparen kann----da wird dann auch mal ein Urlaub gemeinsam gemacht, den ich vom Ersparten bezahle------

Es sieht doch so aus-Mütter, die Vollzeit arbeiten gehen, sind meist erst gegen 16/17 Uhr zu Hause-die Kinder sollten früh zu Bett-was hat das Kind dann noch von der Mutter???Und umgekehrt??? Oder nehmen wir Verkäuferinnen-die müssen mitunter bis 20 Uhr arbeiten---wie soll das gehen??

Nachehelicher Unterhalt wird immer DER Reibepunbkt sein bei den meisten.Die Leidtragenden sind die Kids.
 
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Mafa

Guest
Hallo Nickyta,

ich habe mich sehr über deine Antwort und deine Einstellung gefreut. Aber leider kenne ich viele Fälle, wo sich die Eltern zerfleischen und in den meisten Fällen geht es nur um das liebe Geld.

In vielen Fällen wird der Vater auf den sogenannten Selbstbehalt von 840€ runtergeknüppelt uns sieht langfristig kein Land mehr. Die Mutter ruht sich oft auf den gewonenen Klagen bezüglich Trennungs- und Scheidungsunterhalt aus und sieht nur noch ein Ziel, mehr aus denm Vater rauszupressen.

Es ist schon richtig, viele Väter sind durchaus bereit, einen angemessenen Unterhalt für ihr Kind zu entrichten, diese Regelung sollte der Vater freiwillig mit der Mutter bzw. Jugendamt treffen können.

Aber sind viele Mütter wirklich interessiert, sich eine Beschäftigung zu suchen. Sicherlich ist auch zu beachten, was fordert der Arbeitsmarkt - ist die Agentur für Arbeit überhaupt an einer Vermittlung von Müttern interessiert?


Auch was die neue Beziehung betrifft, da ist dann die neue ( die ) des Ex, der erst mal neben den Kindesunterhalt auch noch die Ex finanzieren muss. Jede Frau überlegt es sich dann doch doppelt, ob sie sich einen second hand men zulegen kann.

Auch wird der erforderliche Umgang des Kindes mit seinen Eltern oft aus finanziellen Erwägungen unnötig beschränkt oder gar verhindert. In Frankreich ist z.B. eine 50:50 Regelung des Umgangs die Regel, bei uns eher eine seltene Ausnahme. Liegt es vielleicht auch an den Verlust von Unterhaltsansprüchen ( sowohl KU und EU ) in Fall von 50:50 ??

Wer wird durch enen ständigen Rosenkrieg am meisten belastet ? = die Kinder !

Jedenfalls tut sich da im Moment eine Menge, erst kommt das ALG II welches den beziehenden Vater von sämtlichen Unterhaltsansprüchen freistellt, das neue Kindschaftsrecht, und bald hoffentlich die schnelle Scheidung bei Notar oder die Scheidung nach dem Cochemer Modell.

Es bewegt sich was in der deutschen Gesetzgebung und es wird spannend.


( und ich warte mal in meiner Trennung light ab, ob ich mir doch mal eine Scheidung leisten kann )


Gruß


Manfred
 
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