Zum 1. September 2009 gibt es Veränderungen beim Versorgungsausgleich. Dann wird jedes Anrecht auf Versorgung, das in der Ehe erworben wurde, je zur Hälfte geteilt. Dazu zählen auch betriebliche und private Versorgungsanrechte. Auch diese sollen bei einer Scheidung vollständig ausgeglichen werden. In der Regel ergeben sich Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich allerdings erst später: im Rentenalter.
Anrechte können in verschiedenen Versorgungssystemen erworben werden: gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, betriebliche Altersversorgung, private Altersversorgung.
Den Kernpunkt der Neuerungen, die mit Inkrafttreten der Reform wirksam werden, bildet die innere Teilung. So wird der Versorgungsausgleich grundsätzlich im Rahmen einer internen Teilung durchgeführt, damit die Ehepartner zu gleichmäßigen Teilen an den beiderseits erworbenen Anrechten teilhaben. Das bedeutet, dass jedes Anrecht, das in der Ehe erworben wurde, im jeweiligen Versorgungssystem intern hälftig geteilt wird. Eine Ausnahmeregelung ist die externe Teilung: Ausgleich bei einem anderen Versorgungsträger. Sie soll nur in Ausnahmefällen angewandt werden, beispielsweise dann, wenn der berechtigte Ehepartner seine Zustimmung gibt.
Bei Ehen, die bereits nach kurzer Zeit – bis zu drei Jahren inkl. Trennungsjahr – aufgelöst werden, findet der Versorgungsausgleich nur noch dann statt, wenn ein Ehepartner dies beantragt.
Eine weitere Neuerung ist der Ausschluss bei Geringfügigkeit. Das bedeutet also in Fällen, wenn beide Ehepartner fast gleich hohe Anrechte erworben haben oder der Wert des auszugleichenden Anrechts gering ist, kein Versorgungsausgleich stattfindet. Auch das sogenannte „Rentnerprivileg“ wird abgeschafft.
Wie bisher auch können beide Ehepartner Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen. Dazu ist keine richterliche Genehmigung mehr erforderlich. Allerdings muss der Ausgleich gerecht vereinbart werden.
Das neue Recht zum Versorgungsausgleich tritt zum 1. September 2009 in Kraft. Für alle Scheidungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht beantragt werden, wird dann das neue Recht gelten. Über die Übergangsregelungen informiert die Webseite vom Bundesministerium für Justiz. http://www.bmj.de/versorgungsausgleich