Für die Zeit der Kindererziehung werden in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge gutgeschrieben, die sich später positiv auf die Höhe der Rente auswirken. Dieser Ausgleich soll dafür sorgen, dass Mütter oder Väter, die aufgrund der Kindererziehung nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können, nicht benachteiligt werden. Kindererziehungszeiten zählen also als Versicherungsjahre und erhöhen so die spätere Rente.
Für jedes Kind, das ab 1992 geboren wurde, werden maximal drei Jahre Kindererziehungszeit auf dem Rentenkonto gutgeschrieben. Für Geburten vor 1992 wird ein Jahr angerechnet. Damit wird der Elternteil, der das Kind erzieht, während der Anrechnung der Kindererziehungszeit so gestellt, als würde er einen Durchschnittsverdienst erzielen, aus dem er Beiträge zahlt.
Auch wer während der Kindererziehung arbeitet, profitiert von den Kindererziehungszeiten. In diesen Fällen ist es so, dass neben den Beiträgen aus dem erzielten Arbeitslohn auch die Kindererziehungszeit für die spätere Rente zusätzlich gutgeschrieben wird. Dies gilt jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Eine Aufwertung der Rente kann auch bei Teilzeitarbeit erfolgen. Wer also nach der dreijährigen Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes eine Teilzeitstelle annimmt und mit dieser Arbeit nicht mindestens ein durchschnittliches Einkommen erzielt, kann von einer Aufstockung der Rente profitieren. Die Rentenanwartschaften, die aus dieser Teilzeittätigkeit entstehen, werden um die Hälfte aufgewertet. Als Höchstgrenze wird der Durchschnittsverdienst aller Versicherten angesehen. Voraussetzung für die Steigerung der Rente ist der Zeitraum der Rentenversicherung. Dieser muss mindestens 25 Jahre betragen.
Für die gleichzeitige Erziehung mehrerer Kinder gilt: Die Kindererziehungszeit verlängert sich. Zusätzlich wird, wenn zwei oder mehr Kinder unter zehn Jahren zugleich großgezogen werden, eine zusätzliche Rentenanwartschaft angerechnet. Auch hierfür muss die Rentenversicherungszeit mindestens 25 Jahre betragen.
Die Zeit der Kindererziehung wird dem Rentenkonto des Elternteils gutgeschrieben, der die Kindererziehung übernommen hat. Falls beide Elternteile gleichzeitig das Kind erziehen, wird die Kindererziehungszeit dem Rentenkonto der Mutter gutgeschrieben. Soll die Kindererziehungszeit dem Konto des Vaters angerechnet werden, müssen beide Elternteile eine gemeinsame Erklärung bei der Rentenversicherung abgeben. Zu beachten ist, dass diese Erklärung höchstens für zwei Monate rückwirkend gilt.