Wenn es heißt Kopflausbefall, verfallen viele Eltern in Panik. Doch auch wenn dies gewiss keine gute Nachricht für Eltern ist, deren Kinder in die Schule oder den Kindergarten gehen, sind die Plagegeister nicht gefährlich – höchstens lästig. Wenn es juckt und das Kind sich kratzt, ist eine schnelle Diagnose und Behandlung gefragt. Auf was Sie als Eltern noch achten sollten, sobald Ihr Kind an Kopfläusen leidet, erfahren Sie hier.
Kopfläuse sind kein Hygieneproblem
Vorab sei gesagt, dass Kopfläuse“keine Folge mangelnder Hygiene oder Sauberkeit sind. Auch in frisch gewaschenen Haaren können sich die kleinen Blutsauger einnisten.
Vor allem Kinder leiden unter den Parasiten. In deren Umfeld fühlen sich Kopfläuse besonders wohl, da eine Übertragung hier einfach ist und schnell geht. Der Kopf-an-Kopf-Kontakt der Kinder, beispielsweise beim Kuscheln oder Spielen, ermöglicht es den Kopfläusen von einem Kind zum nächsten zu gelangen.
Eher unwahrscheinlich ist eine Übertragung über Handtücher, Kissen oder Kleidung wie Mützen. Kopfläuse halten sich am liebsten in der Nähe ihrer Nahrungsquelle auf, also der Kopfhaut. Ein Überleben ohne ihre Quelle ist den Parasiten nur für kurze Zeit möglich – meist nur wenige Tage.
Kopflausbefall in der Betreuungseinrichtung: Welche Pflichten haben Eltern?
Sollte in der Schule oder dem Kindergarten eine Kopflausepidemie vorliegen, ist die Betreuungseinrichtung in der Pflicht: Sie muss die Eltern darüber in Kenntnis setzen. Diese wiederum sollten umgehend ihr Kind auf die Blutsauger untersuchen.
Doch was, wenn kein Kopflausbefall in der Betreuungseinrichtung bekannt ist, Ihr Kind aber über Jucken klagt? Es sich ständig kratzt und Sie Kratzwunden an Nacken oder Schläfen finden? Auch hier gilt zunächst: nach der Ursache fahnden. Kopfläuse sind relativ leicht mit bloßem Auge erkennbar, sie sind etwa 3 mm groß. Läuseeier hingegen sind schon etwas schwieriger zu entdecken, da diese um einiges kleiner sind.
Stellen Sie einen Kopflausbefall fest, sollten Sie folgende Schritten einleiten:
1. Ihr Kind darf die Betreuungseinrichtung zunächst nicht mehr besuchen! Laut des Infektionsschutzgesetzes (IfSG § 34 Abs. 5) dürfen Kinder zunächst nicht in die Einrichtungen, sofern Sie an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt sind oder ein Verdacht auf solche besteht. Zu diesen zählt auch der Kopflausbefall.
2. Das Umfeld informieren! Leidet Ihr Kind an Kopfläusen, stehen Sie in der Pflicht, die Betreuungseinrichtung zu informieren. Ebenso sollten Sie das soziale Umfeld Ihres Kindes darüber unterrichten. Ein Kopflausbefall wird oftmals erst spät erkannt, andere Kinder könnten sich bereits damit angesteckt haben.
3. Behandlung einleiten! Eine frühe Diagnose und umgehende Behandlung sind wichtig, um eine weitere Ausbreitung zu vermeiden. Beginnen Sie die Therapie mit Kopflaus-Präparaten, die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG § 18) anerkannt und geprüft wurden. Zusätzlich können Sie die Parasiten mit einem Läusekamm bei nassem Haar entfernen.
4. Den Beginn der Behandlung bestätigen! Solange keine wirksame Therapie eingeleitet wurde, muss Ihr Kind der Einrichtung fernbleiben. Bestätigen Sie eine solche daher schriftlich, ein Attest durch einen Arzt ist bei erstmaligen Befall nicht notwendig. Nach der korrekten Behandlung ist in der Regel keine Übertragung der Läuse mehr zu befürchten. Daher: Sobald eine Bestätigung vorliegt, darf Ihr Kind wieder die Betreuungseinrichtung besuchen.
Eine erfolgreiche Behandlung ist jedoch kein Garant dafür, dass Kopfläuse nicht mehr wiederkommen. Auch nach der Therapie ist eine Wiederansteckung möglich. Mithilfe einiger vorbeugender Maßnahmen können Sie das Risiko minimieren: Zum einen sollte ein direkter Kopf-an-Kopf-Kontakt zwischen den Kindern vermieden werden. Zum anderen sollten Sie die Kopfhaut Ihres Kindes regelmäßig auf die kleinen Parasiten untersuchen, um gegebenenfalls so früh wie möglich eine Behandlung einzuleiten.