Wer sich über Nachwuchs freut, macht sich unweigerlich auch schnell Gedanken darüber, wie er es schaffen kann, die neue finanzielle Situation zu stemmen. Ein Vorteil, von dem junge Familien jedoch profitieren können, ist die Tatsache, dass der Staat hier in vielen Bereichen unterstützt. Wie so oft gilt es jedoch, seine Möglichkeiten zu kennen, um diese dann auch nutzen zu können. “
In der Regel ist hierbei so gut wie immer auch Eigeninitiative gefragt. Immerhin müssen die Leistungen (teilweise lange im Vorfeld) beantragt werden, um dann bewilligt werden zu können. Wichtig ist es hierbei, sich Zeit zu nehmen und -wenn möglich- die gegebenen Angebote komplett auszuschöpfen. Immerhin sind mit Hinblick auf das neue Familienmitglied nicht nur die Kosten für die Erstausstattung, sondern auch die laufenden Beträge prädestiniert dazu, die Familienkasse nachhaltig zu belasten und diese ist in vielen Fällen ohnehin nicht „prall gefüllt“.
Im Folgenden zeigen wir Ihnen auf, welche Optionen Ihnen offen stehen und was Sie mit Hinblick auf die einzelnen Faktoren beachten sollten.
Ist ein Wechsel der Steuerklasse sinnvoll?
Hier ist es de facto nicht möglich, eine allgemeingültige Antwort zu geben. Dieser Meinung ist auch der Finanzexperte von www.finanzen-ratgeber.org: „Die Eltern müssen gut durchrechnen, ob sie es sich leisten können, vor der Geburt die Steuerklassen zu wechseln.“ Denn dem Partner mit der Klasse V bleibt ja im Gegenzug erstmal deutlich weniger Geld – und das trifft in dieser Konstellation oft den Haupternährer. Außerdem gilt: Wer in die Steuerklasse V wechselt und später arbeitslos oder arbeitsunfähig wird, erhält im Fall des Falles weniger Arbeitslosen- respektive Krankengeld.
Ausschlaggebend dafür, ob sich nun ein Wechsel nach der Geburt des Nachwuchses lohnt, sind unter anderem die jeweilige Lebenssituation und die Frage nach dem Familienstand der werdenden Eltern. Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang auch der Kinderfreibetrag. Meist sind es die Eltern, die vorher der Steuerklasse 1 angehörten, die sich nach der Geburt für einen Wechsel entscheiden.
Am konkreten Beispiel bedeutet dies, dass sich die Steuerklasse mit Kind nicht verändert, wenn Mama und Papa auch schon vorher der Lohnsteuerklasse 4 zugeordnet waren. Die Geburt hat jedoch definitiv Auswirkungen auf die zu zahlende Lohnsteuer. Immerhin haben Eltern hier Anspruch auf den Kinderfreibetrag.
Riestern – ja oder nein?
Sowohl Mama als auch Papa können sich dazu entscheiden, zu „riestern“. Für Frauen gilt dies dann, wenn sie arbeiten und entsprechend Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Der maximale Betrag liegt in diesem Fall bei 154 Euro. Arbeiten Sie als Hausfrau, müssen Sie lediglich 5 Euro monatlich einzahlen. Wichtig ist jedoch in diesem Fall, dass Ihr Mann in einem festen Arbeitsverhältnis steht und ebenfalls „riestert“.
Mit Hinblick auf berufstätige Männer verhält sich die Riester-Regelung ein wenig anders. Hier liegt die maximal mögliche, zu zahlende Summe im Jahr bei 2.100 Euro bzw. einem Zuschuss von 154 Euro im Jahr. Wer hier die monatliche Rate so niedrig wie möglich halten möchte, sollte die Kinderzulage auf den Mann (falls dieser mehr verdient) überschreiben. Besagte Zulage wird dann wiederrum von der Sparleistung des gesamten Jahres subtrahiert.
Kinderfreibetrag oder Kindergeld?
Ob es sich im Einzelfall mehr lohnt, den Kinderfreibetrag zu nutzen oder Kindergeld zu beantragen, ist eine individuelle Entscheidung. Fest steht: Sie können nur eines von beiden „Paketen“ nutzen. Der Kinderfreibetrag liegt bei circa 3.850 Euro (für verheiratete Paare) und bei circa 1.930 Euro für Alleinerziehende.
Was hier sinnvoller ist, klärt in der Regel ein Gespräch mit dem Finanzamt oder dem Steuerberater.
Alle wichtigen Infos zum Eltern- und Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld macht die Zeit vor und nach der Entbindung -zumindest finanziell- ein wenig entspannter. Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach wird es ausgezahlt. Ist eine Frau in der gesetzlichen KV versichert, bekommt sie hier von ihrem Versicherer jeden Tag 13 Euro gewährt, den Rest stockt der Arbeitgeber auf. Anders verhält es sich, wenn sich Frauen für die Versicherung in der PKV entschieden haben. Dann werden Ihr einmalig 210 Euro seitens des Bundesversicherungsamtes gutgeschrieben.
Wie hoch das Elterngelt ist, bestimmt das letzte, durchschnittliche Nettogehalt. Ein kleiner Trick kann dabei helfen, sich hier über monatlich höhere Auszahlungen freuen zu können. Ist eine Schwangerschaft in Planung kann es sinnvoll sein, falls die Frau in Steuerklasse IV und der Mann in III verortet ist, zu wechseln. Im Umkehrschluss führt dies dazu, dass die Frau nun mehr verdient, ergo auch das Elterngeld höher ist.
Das Maximum des Elterngeldes wurde auf 1.800 Euro festgelegt. Die Grundlage hierfür bildet jedoch -wie erwähnt- ausschließlich das Nettoeinkommen! Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden hier nicht mit in die Berechnung miteinbezogen. Anders verhält es sich mit Hinblick auf Prämien, welche wiederrum als Berechnungsgrundlage eine Rolle spielen. Frauen, die in den Monaten vor der Schwangerschaft nicht gearbeitet haben, erhalten ein monatliches Elterngeld von 300 Euro.
Die Dauer der (bezahlten) Elternzeit liegt, sofern sie ausschließlich von einem Elternteil genutzt wird, bei zwölf Monaten. Entscheiden sich Mama und Papa dazu, dass auch das andere Elternteil zwei Monate zuhause bleiben möchte, kann die Elternzeit auf 14 Monate ausgedehnt werden. Alleinerziehende werden hier generell mit 14 Monaten Elternzeit bedacht.
Kinderbetreuungskosten
Der Wille, vergleichsweise früh wieder zu arbeiten, ist weit verbreitet. Auch hier bietet der Staat Unterstützung, wenn es um die Finanzierung der Kinderbetreuung geht. So haben Sie die Möglichkeit, bis zu zwei Drittel der Kosten für die Betreuung (bis zu einem Maximalbetrag von 400 Euro im Jahr) geltend zu machen und mit der Steuer einzureichen.
Sollten sowohl Mama als auch Papa in einem festen Arbeitsverhältnis stehen, ist dies sogar bis zum 14. Lebensjahr des Nachwuchses möglich.
Anders verhält es sich, wenn die Mutter als Hausfrau arbeitet. In diesem Fall können Kinderbetreuungskosten lediglich in der Zeit zwischen dem dritten und dem sechsten Lebensjahr geltend gemacht werden.
Was gilt es sonst noch zu beachten?
Besonders mit Hinblick auf staatliche Leistungen gilt: es lohnt sich so gut wie immer, vorauszuplanen. Bevor Sie aber Ihren Antrag auf Elterngeld ausfüllen, ist es sinnvoll, etwaige Freibeträge eintragen zu lassen. Hierzu zählen unter anderem Informationen und Beträge aus den Bereichen Unterhalt, Kinderbetreuung und Fahrtkosten.