Wer keine Arbeit hat, dem fehlen auch die finanziellen Mittel, um einen kostspieligen Umzug zu bestreiten. Ab und zu ist es aber unumgänglich die Wohnung zu wechseln. Eine finanzielle Unterstützung für Umzüge ist für Sozialhilfeempfänger beziehungsweise für Hartz-IV Empfänger möglich. Genehmigt das Arbeitsamt oder das Sozialamt das Umziehen in eine neue Wohnung, kann ein Umzugsunternehmen beauftragt werden. Umzugsgeld wird allerdings nur gewährleistet, wenn die Umzugsvoraussetzungen erfüllt sind.
Recht auf eine neue Wohnung
Arbeitssuchende und Sozialhilfeempfänger können das Umzugsgeld beim jeweiligen zuständigem Amt beantragen. Die Bewilligung der Kostenübernahme sollte bestätigt sein, ehe man die neue Wohnung anmietet. Fordert die Arbeitsagentur, dass der Hartz-IV Empfänger umzieht, wird dafür auch eine finanzielle Unterstützung bezahlt. Neben einer zu großen Wohnung, werden folgende Gründe für einen Wohnungswechsel anerkannt:
- Eine neue Arbeit und der tägliche Arbeitsweg ist zu weit
- Familienzuwachs erfordert eine größere Wohnung
- Veränderte Lebenssituation: Heirat oder Scheidung
- Vermieter kündigt dem Mieter unverschuldet
- Krankheit oder Alter erfordert ein Umziehen
- Unbewohnbare Wohnung, beispielsweise bei Schimmelbefall
Eine Umzugsfinanzierung wird auch dann vom zuständigen Amt übernommen, wenn die neue Arbeitsstelle eine tägliche Gesamtfahrtzeit von 2,5 Stunden hin- und zurück übersteigt. Ebenfalls dann, wenn eine Stelle im Ausland angetreten wird, bekommt man Umzugsgeld. Der maximale Zuschuss beträgt 4.500 Euro.
Welche Kosten werden übernommen?
Die finanzielle Unterstützung bei einem Umzug deckt die Kosten für einen Umzugswagen ab, sowie die Kosten für die Umzugskartons. Ebenfalls das Umzugsunternehmen wird bezahlt, falls man laut ärztlichem Attest den Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst bewältigen kann. Essen und Trinken für die privaten Umzugshelfer und auch eventuelle vertraglich vorgeschriebene Renovierungsarbeiten werden vom Amt übernommen.
Kostenvoranschläge einholen
In der Regel bekommen Hartz-IV und Sozialhilfeempfänger Umzüge nur finanziert, wenn sie diese selbst durchführen. Für private Helfer allerdings wird eine Helferpauschale von maximal fünfzig Euro für Essen und Trinken gewährt. Da jeder Fall verschieden ist, bezahlt das zuständige Amt in sehr seltenen Ausnahmefällen sogar die Kosten für Wohnungsannoncen, sowie für Wohnungsbesichtigungen und auch die Maklergebühren. Die Kaution für die neue Wohnung wird direkt an den Vermieter bezahlt und ist ein zinsfreies Darlehen. Bevor mit dem Umziehen begonnen wird, müssen drei umfassende Kostenvoranschläge von verschiedenen Unternehmen dem zuständigen Sachbearbeiter vorlegt werden. Selbstverständlich entscheidet sich das Amt immer für den günstigsten.
Den Umzug finanziell fördern
Die Umzugskosten in eine neue Wohnung können durch staatliche Unterstützungen und Fördergelder auf ein Minimum für einen selbst gesenkt werden. Wer arbeitslos ist und einen Neueinstieg in das Berufsleben macht, kann eine Kostenerstattung bei der Arbeitsagentur beantragen. Wer auf Grund eines Berufswechsel umzieht, kann die anfallenden Umzugskosten pauschal als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Mit dem Sachbearbeiter sprechen
Es ist in jedem Fall sehr wichtig, ehe man den neuen Mietvertrag unterschreibt, sich mit dem zuständigen Jobcenter beziehungsweise mit dem Sozialamt in Verbindung zu setzen. Dort sollte der Sachbearbeiter die Notwendigkeit des Umzugs schriftlich bestätigen. Ausschließlich mit Zustimmung des Amtes werden die Kaution und auch die Umzugskosten laut Paragraph § 22 SGB II vom Amt übernommen. Zudem sollen ja auch die neuen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Deshalb ist die Zustimmung so wichtig.