Wer aufgrund von Arbeitslosigkeit das Arbeitslosengeld II bezieht, verpflichtet sich, jedes Jobangebot anzunehmen. Ausnahmen gibt es so gut wie keine und auch eine erbetene „Bedenkzeit“ kann zur Streichung der Sozialhilfe führen. Dies ist, wie das Sozialgericht in Karlsruhe festgestellt hat, rechtens.
n-tv berichtet über einen Fall, bei dem ein Mann seit einigen Jahren vom Arbeitslosengeld II lebt und nun ein Job-Angebot als Schreiner bei einer Personaldienstleistungsgesellschaft bekam. So ganz recht war ihm das Angebot aber nicht; er bat deshalb während des Vorstellungsgesprächs um Bedenkzeit und begründete das mit der schlechten Anbindung öffentlicher Verkehrsmittel und weiteren laufenden Bewerbungen. Diese Aussagen kosten ihn nun das ALG II.
Die Richter des Sozialgericht Karlsruhe fanden, dass die Kürzung der Leistung zurecht geschehen ist. Der 52-jährige Mann hatte gegen die Absenkung geklagt, aber die Gerichtsbarkeit befand, dass der Arbeitslose das Jobangebot quasi abgelehnt hat. Die Erreichbarkeit mit den ÖPNV sei kein Argument, da die gesamte Pendler-Zeit zwei Stunden dauere und das bei einer 35-Stunden-Woche akzeptabel sei.
Die anderen Bewerbungen seien ebenfalls in dem Fall nicht entscheidend gewesen, da er das sichere Jobangebot auch jeder Zeit hätte kündigen können.