Wer als Unfallopfer Schmerzensgeld erhält, ist vor der Anrechnung auf den Hartz-IV-Satz geschützt. Anders sieht es nach Meinung des Bundessozialgericht in Kassel aus, wenn das Schmerzensgeld angelegt wurde und neues Geld in Form von Zinsen generiert wird. Diese müssen nach Ansicht der Richter als Einkommen gelten – aber der Fall ist noch nicht geschlossen.
In Nordrhein-Westfahlen ereignete sich ein Unfall auf einer Achterbahn, bei dem zwei Kinder schwerbehindert wurden. Die Mutter hat daraufhin 132.500 Euro Schmerzensgeld bekommen und das Geld angelehnt. Das Jobcenter in Heinsberg hatte die Zinsen daraufhin auf den Hartz-IV-Satz angerechnet, wogegen die Familie nun geklagt hat.
Schmerzensgeld an sich dient als eine Art Ausgleich für immateriellen Schaden und eine Genugtuung für das erlittene Unrecht. Dieses Geld ist dem Recht nach vor der Anrechnung auf Sozialleistungen geschützt – andernfalls käme das Geld seinem Zweck nicht mehr zu Gute. Anders sah es der Richter, was die Zinsen aus dem Schmerzensgeld angeht. Während der Anwalt der Familie argumentiert, dass das Schmerzensgeld geschützt ist und der Schutz auch jeder weiteren Prüfung standhält und deshalb ebenfalls die möglichen Früchte aus dem Geld geschützt sein müssen, sehen das die Bundesrichter anders. Sie verwiesen zurück an das Landessozialgericht.
Der Anwalt moniert, dass das Bundessozialgericht den Ursprung des Geldes nicht berücksichtigt hat. Es handele sich hierbei nicht um Geld aus Arbeit, sondern um Schmerzensgeld und das müsse man verschieden behandeln.
[via n-tv]