Bisher gibt es keinen einheitlichen Mutterschutz in der EU. Das soll sich nun nach dem Willen von EU-Kommissar Vladimir Spidla ändern. Zukünftig soll ein einheitlicher Mutterschutz in der gesamten EU gelten: eine mindestens 18-wöchige gesetzliche Schutzfrist, die auch für Selbstständige Gültigkeit haben soll.
Setzt sich der Plan der EU-Kommission durch, kann der Mutterschutz künftig mehr als vier Monate betragen. Die Mütter sollen dann selbst entscheiden können, wie viele der 18 Wochen sie vor der Geburt des Kindes in Anspruch nehmen möchten und wie viele danach.
In Deutschland ist es bis jetzt so geregelt, dass werdende Mütter auch jetzt bereits schon bis zu Geburt ihres Kindes arbeiten können, sofern sie ihre ausdrückliche Einwilligung dazu erklären. Die Mutterschutzfrist beginnt derzeit sechs Wochen vor der Entbindung. Geht es um die Zeit nach der Geburt, besteht allerdings ein absolutes Beschäftigungsverbot, und zwar bis zum Ende der Mutterschutzfrist acht Wochen nach der Geburt des Kindes.
In der Zeit des Mutterschutzes bekommen Frauen im Angestelltenverhältnis, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, Mutterschaftsgeld ausgezahlt. Die Krankenkassen zahlen hierbei maximal 13 Euro pro Arbeitstag. Durch den Arbeitgeber wird das Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des Nettogehaltes aufgestockt. Bei Selbstständigen sieht das etwas anders aus. Sie bekommen Mutterschaftsgeld lediglich in Höhe des Krankengeldes. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind.
Im Entwurf des EU-Kommissars wird neben dem einheitlichen Mutterschutz in der EU auch die Verschärfung des Kündigungsschutzes für Schwangere vorgesehen.
Noch ist die Reform des einheitlichen Mutterschutzes nicht beschlossen, viele Hürden gibt es auf diesem Weg noch zu überwinden. Vor allem geht es natürlich auch um die Finanzierung. Die heute in Deutschland geltende Mutterschutzfrist von 14 Wochen geht mit der bisherigen EU-Mindestvorgabe konform.