Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie nimmt für erziehende Eltern einen besonderen Stellenwert ein. Sind beide Elternteile berufstätig, bildet die Elternzeit ein entscheidendes Kriterium in der Familienplanung. Während der gesetzlich geregelten Freistellung vom Job genießen die Mütter oder Väter einen besonderen Kündigungsschutz.
Rechte einfordern wenn nötig
Nicht alle Arbeitgeber möchten Müttern und Vätern in Elternzeit die Rechte einräumen, die ihnen laut Gesetz zustehen. Immer wieder kommt es vor, dass beispielsweise während der Elternzeit Kündigungen ausgesprochen werden. Um alle arbeitsrechtlichen Belange korrekt durchzusetzen, empfiehlt es sich in einem solchen Fall juristischen Beistand zu suchen. Die Kanzlei Gilliand & Kollegen ist spezialisiert auf das Thema Arbeitsrecht in Mönchengladbach. Sie erläutern auf ihrer Website, warum es so wichtig ist, einen professionellen Rechtsbeistand an seiner Seite zu haben. So müssen etwa Kündigungsschutzklagen innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Grundlage des Kündigungsschutzes während der Elternzeit bildet das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG. Nach § 18 des BEEG darf ein Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht gekündigt werden, selbst wenn der Arbeitnehmer während seiner Elternzeit in Teilzeit weiterarbeitet. Für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer indes gelten wieder andere Bestimmungen.
Der Kündigungsschutz während der Elternzeit ist an Bedingungen geknüpft
Lediglich wer nach §15 BEEG auch tatsächlich Anspruch auf Elternzeit hat, kommt in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes. Dies sind Personen, die mit einem Kind jünger als 3 Jahre in einem Haushalt leben und dieses Kind auch tatsächlich betreuen, ohne einen Betreuungsplatz in Anspruch zu nehmen. Zudem muss die Elternzeit rechtzeitig, also spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Geburtstermin inklusive der genauen Angabe der geplanten Dauer der Betreuungszeit beantragt werden. Denn die Elternzeit ist letztendlich eine unbezahlte Freistellung vom Job durch den Arbeitgeber. Zudem wurde die Höchstdauer der Kinderbetreuungszeit vom Gesetzgeber auf drei Jahre beschränkt, wobei 12 Monate davon noch bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres mit der Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden können. Aufgrund einiger Sonderregelungen zum Kündigungsschutz ist es hilfreich, sich entweder juristisch oder zumindest durch das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales genau über seine Rechte zu informieren. Während der Elternzeit bleiben die erziehenden Mütter und Väter rein rechtlich beim Arbeitgeber angestellt, das Arbeitsverhältnis ruht lediglich. Doch Ausnahmen bestätigen wie immer die Regel. So gelten etwa andere Bestimmungen bei befristeten Arbeitsverträgen oder bei Sondergenehmigungen durch die zuständigen Behörden.
Fazit: Mütter und Väter in Elternzeit genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Während der Elternzeit ruht lediglich das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und -nehmer. Nicht immer läuft die Elternzeit reibungslos ab. So versuchen immer wieder Arbeitgeber ordentliche oder außerordentliche Kündigungen während der Betreuungszeit auszusprechen. Teilweise müssen Arbeitnehmer ihre Rechte dann mit juristischem Beistand einfordern. Hierbei kommt das Arbeitsrecht zum Tragen.