Wer arbeitslos ist und sich selbstständig machen möchte, kann zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit einen Gründungszuschuss erhalten. Der Gründungszuschuss wird allerdings nur bei Anspruch auf Arbeitslosengeld I und unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Wer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I und damit keinen Gründungszuschuss-Anspruch hat, kann – auch hier unter bestimmten Voraussetzungen – eine Förderung mit Einstiegsgeld beantragen, basierend auf dem Arbeitslosengeld II.
Für den Gründungszuschuss gilt: Bei Aufnahme der Selbstständigkeit müssen die Antragssteller noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 90 Tagen haben. Wer also die Selbstständigkeit anstrebt, sollte keinesfalls die Fristen versäumen, die für den Gründungszuschuss gelten. Ist die 90 Tage Frist abgelaufen, ist in der Regel keine Förderung mehr möglich. Außerdem müssen zukünftige Selbstständige über die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit nötig sind. Konkrete Auskünfte über den Gründungszuschuss und weiterführende Informationen erhalten Interessierte bei ihrer zuständigen ARGE.
Wer keinen Anspruch auf Gründungszuschuss hat, sollte abklären, ob Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht und somit eine Förderung mit Einstiegsgeld in Frage kommt. Das Einstiegsgeld kann als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gezahlt werden, wobei die Förderdauer in der Regel 12 Monate beträgt und in bestimmten Fällen auf 24 Monate verlängert werden kann. Ob und in welcher Höhe Einstiegsgeld gezahlt wird, entscheidet der persönliche Ansprechpartner/die persönliche Ansprechpartnerin bei der ARGE.
Um die Höhe des Einstiegsgeldes zu berechnen, wird auch die Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft herangezogen. Das Einstiegsgeld ist allerdings als KANN-Leistung zu verstehen, ein rechtlicher Anspruch darauf besteht nicht. Wer vorhat, sich selbstständig zu machen und Arbeitslosengeld II bezieht, sollte also am besten mit seinem zuständigen Sachbearbeiter bei der ARGE einen Termin vereinbaren und offene Fragen dort klären.
Weitere Infos zum Thema: http://hartz-iv-blog.de/2007/08/13/existenzgruendung-aus-der-arbeitslosigkeit/