Das Recht am eigenen Bild gilt auch im Internet: Das Arbeitsgericht in Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Unternehmen dazu verpflichtet ist, ein Foto von der Firmenwebseite zu entfernen, wenn darauf ein Mitarbeiter zu sehen ist, der eine Veröffentlichung nicht wünscht. Im konkreten Fall ging es um eine Bank, die eine ehemalige Mitarbeiterin im Internet ausgestellt hat. Nachdem sie das Unternehmen verlassen hat, forderte sie die Entfernung des Bildes. Eine Einwilligung hat im Vorfeld nicht stattgefunden.
Das Landesarbeitsgericht in Köln sieht derlei Fälle ganz ähnlich. Auch hier wurde zugunsten einer Angestellten entschieden. Der Arbeitgeber schoss ein Foto von ihr während der Arbeit und stellte es ins Internet auf die Firmenwebseite. Nachdem die Angestellte das Unternehmen verlassen hat, forderte sie die Entfernung der Fotos. Anders als im Frankfurter Fall lag hier eine Einwilligung vor Veröffentlichung vor. Diese gelte solange, bis sie widerrufen wird, urteilten die Richter. Zumindest ist dies daraus abzuleiten, dass sie wissentlich fotografiert wurde und keine Einwände geltend machte. Deshalb wurde auch der Schadensersatz, der Teil der Klage war, abgelehnt.
Des Weiteren trifft das Recht am eigenen Bild nicht ganz so konkret zu wie im Fall des Frankfurter Prozess. Auf dem Bild wurde die Arbeitsumgebung gezeigt, bei der die Arbeitnehmerin zufällig Teil der Komposition war. Um das Recht am eigenen Bild komplett geltend machen zu können, muss der Anlass des Fotos die abgebildete Person sein.
[via n-tv]