Aufenthaltsbestimmungsrecht – Jugendamt, Urteile und Wille der Kinder
Das Aufenthaltbestimmungsrecht als solches spielt in verschiedenen juristischen Teilbereichen eine wichtige Rolle.
Für Väter und Mütter ist es insbesondere im Rahmen der Elterlichen Sorge, umgangssprachlich auch Sorgerecht genannt, von Belang. Dabei stellt das Aufenthaltbestimmungsrecht einen Teilbereich des Sorgerechts dar. Dieses wird bei verheirateten Paaren in aller Regel geteilt. Ist dies nicht der Fall oder wurde das Sorgerecht im Zuge einer Trennung oder Scheidung allein einem Elternteil zugesprochen, dann obliegt diesem gleichzeitig auch ein alleiniges Aufenthaltbestimmungsrecht. Konkret bedeutet dies: Wer das alleine Sorgerecht hat, darf auch bestimmen, wo sein Kind übernachtet und wann. Im Zweifel sind Ausflüge, Besuche oder Urlaube mit und beim anderen Elternteil somit nicht ohne Weiteres möglich und bedürfen immer der Einwilligung des Elternteils, welchem das Sorgerecht allein obliegt.
Das Aufenthaltbestimmungsrecht obliegt in der Regel also demjenigen, der auch das Sorgerecht innehat. Im Normalfall, also beispielsweise bei verheirateten Paaren, haben also sowohl Vater als auch Mutter das Recht, über den Aufenthalt des Nachwuchs zu bestimmen. Bei unverheirateten Paaren kann dies ein wenig komplizierter ausfallen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte hier deshalb das gemeinsame Sorgerecht vor dem Jugendamt beantragen. Hierzu muss die Mutter, die juristisch bertrachtet einen natürlichen Anspruch auf die Elterliche Sorge hat, diese mit dem Kindesvater teilen. Eine entsprechende Erklärung kann formlos erfolgen. Eine ganz andere Möglichkeit stellt sich nach einer Scheidung dar: Hier obliegt das Aufenthaltbestimmungsrecht ebenfalls dem Elternteil mit dem alleinigen Sorgerecht. Bei gemeinsamen Sorgerecht jedoch ist es darüber hinaus gut möglich, dass Vater oder Mutter allein das Aufenthaltbestimmungsrecht zugesprochen bekommen. Dies liegt darin begründet, dass das Aufenthaltbestimmungsrecht eng mit anderen Rechten verknüpft ist. Hierzu zählt beispielsweise das Recht, über ganz bestimmte alltägliche Dinge im Leben des Kindes zu entscheiden. Weil eine gemeinsame Entscheidungsfindung mit beiden Elternteilen hier mitunter wenig praktikabel sein kann, erhält einer der Beiden das sogenannte Aufenthaltbestimmungsrecht, ohne jedoch dass das gemeinsame Sorgerecht des Anderen eingeschränkt würde. Somit ist gewährleistet, dass beispielsweise Unterschriften zu Schul- und Sportveranstaltungen oder andere eher nebensächliche Handlungen schnell durchgeführt werden können, ohne dass es der Einwillung des anderen Elternteils bedürfte. Alle anderen wichtigen Entscheidungen werden beim gemeinsamen Sorgerecht selbstverständlich ebenfalls zusammen gefällt.
Übrigens: Das Aufenthaltbestimmungsrecht ist eine Maßnahme zur bestmöglichen Erhaltung des Kindeswohls und kein Machtinstrument. Deshalb sollten Eltern, die das alleinige Sorgerecht innehaben, sich ehrlich fragen, inwiefern sie von ihrem Recht Gebrauch machen und dieses gegen Entscheidungen und Wünsche des Ex-Partners einsetzen möchten. Im Zweifel sollten auch die gemeinsamen Kinder bzw. das gemeinsame Kind befragt werden, ob beispielsweise der Urlaub mit Mama oder Papa oder ähnliche Unternehmungen gewünscht sind oder nicht. In stark verfahrenen Situationen hat sich die Unterstützung einer Familientherapeutin bzw. Kinderpsychologin, allein oder im Beisein mit dem Ex-Partner, bewährt. Entsprechende Möglichkeiten bieten beispielsweise öffentliche oder karitative Träger. Bei Fragen zu Ihrem individuellen Fall sowie Ihren rechtlichen Möglichkeiten sollte wie immer rechtlicher Rat eingeholt werden, beispielsweise beim Rechtsanwalt.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird in den Bereich der Personensorge gezählt. Wichtig kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht immer dann sein, wenn es um die Bestimmung des Wohnortes oder des üblichen Aufenthaltsortes geht. In der Regel geht es beim Aufenthaltsbestimmungsrecht um Minderjährige, die der Sorge durch die Eltern unterstellt sind.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht steht in engem Zusammenhang mit dem Sorgerecht. Denn auch wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht, kann ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne haben. Der Berechtigte darf damit die Angelegenheiten, die das tägliche Leben betreffen, allein entscheiden. Geht es aber um Entscheidungen von erheblichem Ausmaß für das Kind, so finden die Regelungen zum gemeinsamen Sorgerecht Anwendung. Solche Situationen sind zum Beispiel die Bestimmung der Schule, eine Umschulung, schwere medizinische Eingriffe oder die Taufe. Auch Reisen in ferne Länder und zu fremden Kulturen können von einer Entscheidung beider Elternteile abhängig gemacht werden. Zu den alltäglichen Situationen werden all die gerechnet, die ohne großen Aufwand wieder rückgängig zu machen sind, wie die Teilnahme an Sportveranstaltungen, Mitgliedschaft in Vereinen, Besuche von Großeltern oder die Annahme von Geschenken.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht nun gehört zum Sorgerecht untrennbar dazu und es gibt dem Sorgeberechtigten die Möglichkeit, den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Auf Antrag ist es aber möglich, das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Sorgerecht zu trennen. Bei jeglichen diesbezüglichen Entscheidungen ist zu berücksichtigen, was im Einzelfall das Beste für das Kind ist. Das bedeutet, dass normalerweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei einem gemeinsamen Sorgerecht auch von den Eltern geteilt wird, auf Antrag hin kann es aber nur auf ein Elternteil übertragen werden. Die Eltern üben weiterhin in allen Fragen, die das Kind betreffen, ein gemeinsames Sorgerecht aus, das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt aber dann nur bei einem Elternteil. Wird keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen, wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf beide Eltern geteilt. Dem Antrag auf Trennung von Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht wird meist entsprochen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Elternteil mit dem Kind in ein anderes Land verschwinden könnte.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird nachträglich geregelt oder sofort im Zuge der Sorgerechtsentscheidung. Das Jugendamt ist als Ansprechpartner dabei zu empfehlen. Es gibt aber auch Fälle, in denen bekommt das Aufenthaltsbestimmungsrecht ein Pfleger, der ebenfalls vom Jugendamt bestellt werden muss.
Informationen zum Thema finden Sie außerdem auf der Seite http://www.allein-erziehend.net/Info/Aufenthaltsbestimmungsrecht.htm.
Ein Sorgeberechtigter darf also nicht mit dem Kind umziehen, wenn das andere Elternteil dies nicht ausdrücklich erlaubt hat. Ein Elternteil kann sich schon in seine Sorge beschnitten fühlen, wenn das Kind mit dem anderen Elternteil aus der Wohnung auszieht. Bei einem gemeinsamen Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht muss also auch dieser Punkt beachtet und geklärt werden. Verweigert das andere Elternteil die Zustimmung, so sollte das Jugendamt, beziehungsweise das Familiengericht eingeschaltet werden. Es trifft dann eine für alle Beteiligten verbindliche Entscheidung. Wenn das Wohl des Kindes durch einen Umzug nicht in Frage steht, so wird das Gericht dem Antrag auf einen Wohnortwechsel in der Regel zustimmen. Kommt es zu einem solchen Verfahren, so wird in dem Zuge meist auch eindeutig geregelt, wie es mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht in Zukunft weiter gehen soll. Hilfreich kann es sein, dass sich jede Seite einen eigenen Anwalt nimmt. Es gibt Anwälte, die auf das Familienrecht spezialisiert sind und entsprechende Erfahrungen in der besten Vorgehensweise vorweisen können. Auch die Beratung durch einen Anwalt ist zu empfehlen, wenn schon keiner für das gesamte Verfahren angestellt werden soll.