Elternzeit: Antrag Elternzeit, Elternzeitgesetz und Elternzeitverordnung

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Elternzeit: Antrag Elternzeit, Elternzeitgesetz und Elternzeitverordnung

 

 

Die Neuregelungen zur Elternzeit sind im Rahmen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 01. Januar 2007 in Kraft getreten.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Elternzeit

Ein Anrecht auf Elternzeit haben Eltern, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden.

Es gelten folgende Voraussetzungen für das Anrecht auf Elternzeit:

– Das Kind lebt im selben Haushalt.
– Das Kind wird überwiegend selbst betreut und erzogen.
– Während der Elternzeit beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche.

Sollten sich Änderungen in der Berechtigung ergeben, ist dies dem Arbeitgeber sofort mitzuteilen.

Die Elternzeit kann bei jedem Arbeitsverhältnis beansprucht werden, das gilt auch für:

– befristete Verträge
– Teilzeitarbeitsverträge
– geringfügige Beschäftigungen

Ebenso kann die Elternzeit in Anrecht genommen werden als:

– Auszubildende
– Umschüler
– zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte
– in Heimarbeit Beschäftigte

Gemeinsame Elternzeit – Aufteilung der Elternzeit

Ein Anrecht auf Elternzeit besteht für den Anrechtsberechtigten unabhängig von seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Allerdings gilt das nur dann, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis auch dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt.

Gehen beide Elternteile einer Beschäftigung nach, sind also Beide erwerbstätig, können sie selbst entscheiden, wer in welchem Zeitraum die Elternzeit nutzt. Es stehen jedem Elternteil drei Jahre Elternzeit zu, wobei es unabhängig ist, wie der Partner die Elternzeit in Anspruch nimmt. So kann ein Elternteil die Elternzeit ganz oder teilweise alleine beanspruchen oder die Eltern teilen sich die Elternzeit untereinander auf und wechseln sich bei der Nutzung der Elternzeit ab. Sofern die Eltern möchten, steht es ihnen frei, die gesamte dreijährige Elternzeit oder Teile der Elternzeit gemeinsam zu nutzen.

Dauer der Elternzeit

Das Anrecht auf Elternzeit gilt für Mütter und Väter bis zum vollendeten dritten Lebensjahres ihres Kindes. Allerdings ist es auch möglich, sofern der Arbeitgeber zustimmt, einen Teil der Elternzeit (bis zu 12 Monaten) auch nach diesem Zeitraum zu beanspruchen (bis zum achten Geburtstag des Kindes).

Jeder Elternteil kann die Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen. Soll die Elternzeit in mehr als zwei Zeitabschnitte gesplittet werden, ist dies nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Der Beginn der Elternzeit kann von den Eltern frei gewählt werden. Allerdings wird die Mutterschutzfrist grundsätzlich auf die Elternzeit der Mutter angerechnet. Möchte der Vater Elternzeit nutzen, kann er die Elternzeit nach der Geburt des Kindes auch bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter in Anspruch nehmen.

Antrag auf Elternzeit

Eltern, die Elternzeit beantragen möchten, müssen den Elternzeitantrag spätestens sieben Wochen vor Beginn der gewünschten Elternzeit schriftlich bei ihrem Arbeitgeber vorlegen. In Ausnahmefällen wie beispielsweise einer Frühgeburt (Elternzeit des Vaters) kann ausnahmsweise auch eine kürzere Frist gewährt werden. Mit der schriftlichen Anmeldung der Elternzeit muss der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin gleichzeitig bindend festlegen, in welchem Zeitraum die Elternzeit innerhalb der Zweijahresfrist in Anspruch genommen wird.  Um die Elternzeit beanspruchen nehmen zu können, bedarf es nicht der Zustimmung der Arbeitgeberseite. Die grundsätzliche Anmeldung der Elternzeit erfolgt lediglich für die Zweijahresfrist, so dass die Eltern das dritte Jahr der Elternzeit nach ihren Wünschen zusammenstellen können. Die Elternzeit ist durch den Arbeitgeber zu bescheinigen.

Übertragung der Elternzeit

Hat der Arbeitgeber nichts gegen eine Übertragung der Elternzeit einzuwenden, kann ein Teil der dreijährigen Elternzeit nach Belieben aufgehoben und bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beansprucht werden. Der Teil, der angespart werden kann, darf höchstens bis zu 12 Monate betragen.

Die Elternzeit gilt für jeden Elternteil einzeln. Somit wird die Elternzeit des Partners nicht dem übertragenden Elternteil angerechnet. Die gesamte Elternzeit kann sich jeder Elternteil in zwei Etappen aufteilen. Die Übertragung zählt dabei als eine Etappe. Soll die Elternzeit in weitere Etappen aufgeteilt werden, muss die Zustimmung des Arbeitgebers eingeholt werden.

Elternzeit bei Teilzeittätigkeit

Während der Nutzung der Elternzeit ist es möglich, bis zu 30 Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachzugehen. Nehmen beide Elternteile die Elternzeit gemeinsam in Anspruch, dürfen beide Elternteile einer Beschäftigung von jeweils bis zu 30 Stunden in der Woche nachgehen. Damit ist es möglich, das Kind/die Kinder selbst zu betreuen, ohne die Beschäftigung aufgeben zu müssen.

Um die Teilzeittätigkeit auf die Elternzeit abzustimmen, sollten sich die Eltern mit dem Arbeitgeber rechtzeitig in Verbindung setzen. Eltern, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten (zwischen 15 und 30 Stunden in der Woche), müssen ihren Wunsch ihrem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn der geplanten Teilzeitarbeit schriftlich mitteilen. In dem Schreiben sollten die Eltern für eine bessere Planung für den Arbeitgeber ihre Wünsche zum Beginn, Umfang und zur Verteilung der gewünschten Arbeitszeit formulieren.

Sollte während der Elternzeit der Wunsch seitens der Eltern bestehen, die Arbeitszeit zu verringern, kann dies während der gesamten Dauer der Elternzeit höchstens zweimal genutzt werden (von jedem Elternteil).

Sollte ein Elternteil oder beide Elternteile bereits vor der Nutzung der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, die die zulässige Grenze von 30 Stunden in der Woche nicht überschreitet, so ist es möglich, dieser Teilzeitbeschäftigung auch ohne Antrag weiterhin nachzugehen.

Verlängerung oder Beendigung der Elternzeit

Möchte ein Elternteil seine Elternzeit vorzeitig beenden, so ist dies nur möglich, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Bevor also die Elternzeit, für zunächst zwei Jahre, beim Arbeitgeber angemeldet wird, sollten sich die Eltern vorher beraten, wie sie ihre Elternzeit gestalten möchten.

Soll die Elternzeit aus schwerwiegenden Gründen wie Tod eines Elternteils, schwere Krankheit, schwere Behinderung oder erheblicher wirtschaftlicher Probleme, die die Existenz gefährden, vorzeitig beendet werden, kann die Arbeitgeberseite den Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur dann ablehnen, wenn dies aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgt. Die Ablehnung muss schriftlich innerhalb von vier Wochen erfolgen.

Sollte sich der Arbeitgeber mit einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit einverstanden erklären, ist es möglich, dass ein Anteil der verbleibenden Elternzeit (von bis zu 12 Monate) übertragen werden kann. Dies ist allerdings nur im Einverständnis mit dem Arbeitgeber möglich.

Es ist nicht möglich, die laufende Elternzeit bei Müttern auf Grund der beginnenden Mutterschutzfrist eines weiteren Kindes vorzeitig zu beenden.

Kündigungsschutz während der Elternzeit, Kündigung während der Elternzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es während ihrer Nutzung der Elternzeit grundsätzlich möglich, zu kündigen. Die Kündigung muss allerdings unter der Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen und/oder vertraglich vereinbarten Fristen für eine Kündigung erfolgen. Eltern, die zum Ende ihrer Elternzeit kündigen möchten, müssen eine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten beachten, siehe Bundeselterngeld– und Elternzeitgesetz.

Gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz für Eltern. Dieser besondere Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gilt zusätzlich zum Kündigungsschutz gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dieses wird dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin länger als sechs Monate bestand (innerhalb desselben Unternehmens) und dieses Unternehmen mehr als fünf bzw. zehn (bei Neueinstellungen nach dem 01. Januar 2004) Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen beschäftigt.

Für Arbeitgeber gilt: Während der Elternzeit ist es grundsätzlich nicht möglich, eine Kündigung gegen den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin auszusprechen. (Es gelten Ausnahmen.)

Beginn des besonderen Kündigungsschutzes

Mit der schriftlichen Anmeldung der Elternzeit beginnt der besondere Kündigungsschutz für Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, allerdings frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Ende des besonderen Kündigungsschutzes

Mit Ablauf der Elternzeit endet der besondere Kündigungsschutz.

Der besondere Kündigungsschutz gilt ebenfalls für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die während ihrer Elternzeit in diesem Unternehmen eine Teilzeitarbeit innerhalb der zulässigen Wochenarbeitszeit ausüben. Außerdem gilt er unter bestimmten Voraussetzungen bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die keine Elternzeit nach der Geburt ihres Kindes beanspruchen und ihre bisherige Teilerwerbstätigkeit innerhalb der 30-Wochenstunden-Grenze fortführen oder aber eine entsprechende Teilzeitarbeit nach der Geburt des Kindes ausüben werden.

Wenn sich die Eltern bei der Nutzung der Elternzeit abwechseln, dann gilt der besondere Kündigungsschutz immer für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet. Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht, für die Zeiträume zwischen der Inanspruchnahme der Elternzeit (Arbeitszeitabschnitte).

Nehmen die Eltern gemeinsam die Elternzeit für bestimmte Zeitabschnitte in Anspruch, dann gilt für beide in dieser Zeit der besondere Kündigungsschutz.

In Ausnahmefällen ist es dem Arbeitgeber möglich, auch während der Elternzeit eine Kündigung auszusprechen. Dazu muss der Arbeitgeber die Genehmigung für die Kündigung bei der Behörde beantragen, die für den Arbeitsschutz zuständig ist, und kann nach der erteilten Genehmigung durch diese Behörde die Kündigung aussprechen. Bei diesem Verfahren müssen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die für den Kündigungsschutz bei Elternzeit gelten, beachtet werden. Außerdem muss die Behörde den Eltern Gelegenheit geben, sich zu dem Antrag auf Kündigung durch den Arbeitgeber zu äußern.

Wird eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen, hat der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen. Dazu muss der betroffene Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Erhebt der betroffene Arbeitnehmer keine gerichtliche Klage, gilt die Kündigung als rechtswirksam. Im Falle einer Kündigung oder einer drohenden Kündigung ist es auf jeden Fall ratsam, Rechtsauskunft einzuholen, um gegebenenfalls rechtliche Schritte unternehmen zu können.

Beratung zur Elternzeit

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich in Fragen zur Elternzeit an die Erziehungs- und Elterngeldstellen wenden. Erste Hilfestellungen zum Elternzeitrechner, zur Krankenversicherung während der Elternzeit, zur Elternzeit für Beamte oder zu geringfügiger Beschäftigung während der Elternzeit können Interessierte auch in Elternforen im Internet oder in Elternzeitschriften erhalten. Auch zu Themen wie Minijob, Erziehungsgeld, Weihnachtsgeld und Erziehungsurlaub, Arbeitslosengeld nach der Elternzeit, Zwillinge und Elternzeit, Arbeitsrecht, Weihnachtsgeld und Urlaubsanspruch während der Elternzeit bietet ein Elternforum eine Plattform für regen Meinungsaustausch. Die BDA zum Thema Elternzeit.

Mit der Elternzeit soll den Eltern die Gelegenheit gegeben werden, sich selbst um ihren Nachwuchs zu kümmern. Drei Jahre Elternzeit stehen den Eltern zu, diese Zeit wird in der Rentenversicherung angerechnet. Dabei wird von einem jährlichen Durchschnittsverdienst aller Versicherten ausgegangen. In der Höhe dieser Rentenbeiträge werden Beiträge für die Eltern abgeführt. Die meisten Eltern nehmen aber nur ein Jahr Elternzeit in Anspruch, das Jahr, in dem auch Elterngeld gezahlt wird. Möglich ist die Ausweitung der Zahlung von Elterngeld bis auf 14 Monate, so dass ein Partner 12, der andere 2 Monate Elternzeit nehmen kann.

Die Ausführungen in diesem Beitrag geben lediglich einen ersten Überblick über die Elternzeit. Weder erheben sie Anrecht auf Vollständigkeit, noch können sie den individuellen Besonderheiten bei Einzelfällen gerecht werden. Sie ersetzen keine Rechtsberatung.

Jedes Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit. Damit soll es möglich sein, die Betreuung und Erziehung des Kindes bis zu seinem dritten Lebensjahr selbst in die Hand zu nehmen. Die Elternzeit wird von Seiten eines Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber beansprucht. Die Pflichten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, ruhen, zumindest die so genannten Hauptpflichten. Das Arbeitsverhältnis wird nicht geändert und bleibt so, wie es bis zum Beginn der Elternzeit geführt wurde, fortbestehen. Nach Ablauf der Elternzeit kann der Arbeitnehmer die Rückkehr an seinen alten Arbeitsplatz beanspruchen. Ist dies nicht möglich, muss ihm ein adäquater Platz geboten werden.

Die Elternzeit von bis zu drei Jahren steht jedem Elternteil zu. Das bedeutet, dass auch beide Elternteile gleichzeitig bis zum dritten Geburtstag des Kindes zu Hause bleiben können. Möglich ist aber auch die Übertragung der Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes. Die maximale Dauer der übertragenen Zeit beträgt 12 Monate.

Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden und zwar in schriftlicher Form. Damit soll es dem Arbeitgeber möglich gemacht werden, noch rechtzeitig für Ersatz zu sorgen, der auch eingearbeitet werden kann. Eltern müssen sich für zwei Jahre ab Beginn der ihnen zustehenden Elternzeit festlegen.

Während der Elternzeit ist es möglich, einer Teilzeitarbeit nachzugehen. Dabei können bis zu 30 Stunden pro Woche abgeleistet werden. Das gilt wieder für jedes Elternteil, das heißt, beide können bis zu 30 Stunden, also insgesamt 60 Stunden, arbeiten gehen. So kann das Familieneinkommen zumindest in gewisser Höhe immer noch gesichert werden. Das kommt auch dem Arbeitgeber entgegen, der nicht völlig auf seinen Mitarbeiter verzichten muss. Der Arbeitnehmer bleibt überdies am Ball und kann bei einer kompletten Rückkehr an seinen Arbeitsplatz die Arbeit zügig wieder aufnehmen und muss nicht in das Alltagsgeschäft eingearbeitet werden.

In der Elternzeit besteht der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit auf eine Höhe von 15 bis 30 Stunden. Dieser Anspruch besteht aber nur in Unternehmen, die mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigen. Stehen der Verringerung der Arbeitszeit wichtige betriebliche Gründe entgegen, so muss dem Wunsch des Arbeitnehmers nicht entsprochen werden. Nach Ende der Elternzeit besteht in jedem Fall ein Anspruch auf Rückkehr zur alten Arbeitszeit.

Sobald die Elternzeit angemeldet wurde, besteht ein Kündigungsschutz. Dieser erstreckt sich jedoch auf maximal acht Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit. Daher ist von Seiten des Arbeitnehmers Vorsicht geboten. Wenn er es mit dem Arbeitgeber gut meint und ihm so zeitig wie möglich von seinen Plänen, die Elternzeit betreffend, berichtet, so kann dies für ihn zum Verhängnis werden. Macht er die Mitteilung zum Beispiel zehn Wochen vorher, so hat der Arbeitgeber noch zwei Wochen Zeit, die Kündigung auszusprechen. Erst dann würde schließlich der Kündigungsschutz beginnen. In besonderen Fällen kann die Kündigung auch während der Schutzfrist rechtsgültig sein. Die Klärung solcher Fälle übernimmt die oberste Landesbehörde, die für den Arbeitsschutz zuständig ist.

Die häufigste Aufteilung bei der Elternzeit ist übrigens die Regelung, dass die Mutter 12 Monate, der Vater 2 Monate zu Hause bleibt. Dieser Zeitraum ist nämlich der, in dem auch das Elterngeld gewährt wird. Da viele es sich nicht leisten können, auf ein Einkommen gänzlich zu verzichten, gehen die meisten Eltern nach dem ersten Geburtstag des Kindes wieder normal arbeiten, oder zumindest in Teilzeit.

Alles zur Elternzeit noch einmal zum Nachlesen finden Sie hier: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/rechner,did=16318.html.

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