Alleiniges Sorgerecht – Gründe, Antrag und Namensänderung
Beim alleinigen Sorgerecht obliegt die Elterliche Sorge nur einem Elternteil – also entweder der Mutter oder dem Vater. Dabei gibt es ganz unterschiedliche Situationen, in denen einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zugesprochen werden kann: Bei unverheirateten Paaren beispielsweise, oder auch während eines Scheidungsprozesses. Ein Pauschalurteil darüber, ob das alleinige oder das gemeinsame Sorgerecht sinnvoller ist, kann es selbstverständlich nicht geben – immer muss, auch mit dem (Ex-) Partner und dem gemeinsamen Nachwuchs, sorgfältig abgewogen werden. Nicht zu verwechseln ist das Alleinige Sorgerecht übrigens mit dem sogenannten Umgangsrecht: Auch wenn beispielsweise der Ex-Partner das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekommt, hat man in aller Regel Anrecht auf Besuch und gemeinsame Freizeit mit dem Kind bzw. mit den Kindern. Wie dieses Umgangsrecht im Einzelnen aussieht und was es umfasst, sollte beispielsweise mit einem Rechtsanwalt besprochen werden. Dieser kann außerdem dabei behilflich sein, die eigenen Ansprüche auch vor Gericht geltend zu machen.
Zunächst einmal gilt für unverheiratete Eltern: Das Alleinige Sorgerecht liegt bei der Kindesmutter. Dieser Umstand ist vielen werdenden Müttern und Vätern noch gänzlich unbekannt, kann aber im Alltag von großer Bedeutung sein. Denn im Zweifel gilt der nicht sorgeberechtige Vater nicht als „Erziehungsberechtiger“ – streng genommen wäre somit nicht einmal seine Unterschrift beispielsweise unter Schulformularen gültig. Gerade für Paare, die ihren Nachwuchs gemeinsam großziehen, ist deshalb die Beantragung des gemeinsamen Sorgerechts eine Selbstverständlichkeit. Dieses muss jedoch zunächst vor dem Jugendamt bekundet werden, bevor es wirksam wird – siehe auch unseren Artikel zum Gemeinsamen Sorgerecht.
Ein ganz anderer Fall gestaltet sich bei einer Ehescheidung: Sind beide Parteien stark verstritten, versuchen nicht wenige Eltern, das alleinige Sorgerecht zu bekommen. Dies kann je nach Fall durchaus sinnvoll sein; als gerecht wird es jedoch in den allermeisten Fällen nur von einer Seite empfunden. Für das Elternteil, welches vom Sorgerecht ausgeschlossen wurde, bedeutet diese Situation vor Allem: Keine Entscheidungen mehr mittreffen dürfen, im Zweifel immer auf das Wohlwollen des Ex-Partners angewiesen sein. Klar, dass in einer solch verfahrenen Situation auch der gemeinsame Nachwuchs leidet. Die Beantragung fürs Alleinige Sorgerecht darf deshalb niemals eine Rachemaßnahme sein – entscheidet wie in allen Belangen der Elterlichen Sorge sollte sein, was für das gemeinsame Kind bzw. gemeinsame Kinder am Besten ist. Viele Familiengerichte beauftragen deshalb auch speziell geschulte Kinderpsychologen, die in einem ungezwungenen Rahmen die Wünsche des Nachwuchs aufnehmen und dementsprechend eine Empfehlung abgeben können. Darüber hinaus gibt es selbstverständlich auch gute Gründe für das Alleinige Sorgerecht im Scheidungsfall: Kleine Entscheidungen wie eine Zusage zur Ferienfreizeit und andere Alltagsprobleme können schnell selbst gefällt werden, ohne dass man sich zuvor mit dem Ex-Partner besprechen muss. Und insbesondere wenn das zwischenmenschliche Verhältnis stark strapaziert ist, artet ein gemeinsames Sorgerecht schnell in lang schwelende Konflikte aus. Dann kann es auch im Sinne des Kindeswohls durchaus sinnvoll sein, mit dem Alleinigen Sorgerecht eine klare Linie in die Erziehung zu bringen – vorausgesetzt natürlich, man benutzt dieses nicht als Machtinstrument und bezieht den Ex-Partner soweit möglich in die gemeinsamen Planungen mit ein.
Wenn ein Kind unehelich geboren wird, gibt es über das Sorgerecht keine Frage. Es steht zuerst der Mutter zu und kann auch gegen ihren Willen nicht geteilt werden. Das heißt, der Vater kann zwar einen Anspruch auf das geteilte Sorgerecht erheben, allerdings wird dem in der Regel nicht entsprochen, sofern die Mutter dem Antrag nicht zustimmt. Es wird den Müttern sogar empfohlen, auf eine Teilung des Sorgerechts zu verzichten, denn dies ist eine endgültige Entscheidung. Sie kann auch nach einer Trennung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Allerdings gibt es zur Zeit noch einige offene Gerichtsverfahren, in denen auch die Väter berücksichtigt werden und es kann durchaus sein, dass es in naher Zukunft zu einer Änderung des Sorgerechts kommt. Dann wird eine Flut von Antragseinreichungen von den Ämtern erwartet.
Wird das Kind in eine Ehe hinein geboren, so wird automatisch angenommen, dass der Ehemann auch der Vater des Kindes ist. Eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht mehr nötig und das Sorgerecht wird geteilt. Das gilt auch, wenn ein Paar heiraten möchte, das bereits ein Kind hat. Nur ist hier der Unterschied, dass der Mann eine Vaterschaftsanerkennung unterschreiben muss. Ist er nicht sicher, der Vater des Kindes zu sein, kann ein Vaterschaftstest Auskunft darüber geben. Der Test wird ebenfalls anerkannt. Mit dem Zeitpunkt der Eheschließung geht das Sorgerecht auf beide Elternteile über. Selbst bei einer Scheidung wird es nicht mehr getrennt und beide Eltern bleiben sorgeberechtigt für ihren Nachwuchs. Das Kind oder die Kinder leben in den meisten Fällen überwiegend bei einem Elternteil, das jeweils andere bekommt das Umgangs- und Besuchsrecht zugesprochen. Dennoch müssen wichtige Entscheidungen, wie zum Beispiel die Art der Schule oder anstehende Operationen gemeinsam erklärt und bewilligt werden.
Informationen zum alleinigen Sorgerecht erhalten Sie auch auf der Seite http://www.internetratgeber-recht.de/Familienrecht/Sorgerecht/sorgerecht_2.htm
In bestimmten Fällen besteht aber die Möglichkeit, dass ein Partner nach der Scheidung das alleinige Sorgerecht beantragt und dieses auch zugesprochen bekommt. Dafür müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein. So müssen beispielsweise Anstrengungen unternommen worden sein, zu einer gütlichen Einigung zu kommen und es muss so aussehen, als würde eine Einigung auch in Zukunft nicht möglich werden. Die Verantwortung der Eltern dem Kind gegenüber kann somit nicht wahrgenommen werden. Wenn das alleinige Sorgerecht beantragt wird, so muss überzeugend dargelegt werden, wann und zu welchem Anlass die Bemühungen um eine gemeinsame Entscheidung gescheitert sind. Auch die Art der Bemühungen muss deutlich gemacht werden. Persönliche Gründe allein sind für eine solch weit reichende Entscheidung nicht ausreichend. Familiengerichte setzen immer voraus, dass im Interesse des Kindes gehandelt wird. Das besteht aber darin, dass sich beide Eltern einig sind und nicht einer allein entscheiden kann. Es soll mit dieser Rechtsprechung zudem vermieden werden, dass das Kind zwischen die Fronten der Erwachsenen gerät und zum Spielball wird.
Wird der Schritt erwägt, das alleinige Sorgerecht zu beantragen, so sollte vorab eine Beratung beim Jugendamt stattfinden. Dieses kann den vorliegenden Fall beurteilen und auch einschätzen, wie groß die Chancen auf Erfolg sind. Auch die Beratung durch einen Rechtsanwalt sollte in Anspruch genommen werden. Wer dies längerfristig plant, kann auch im Vorfeld eine Rechtsschutzversicherung abschließen, die zumindest finanziell gesehen eine große Unterstützung darstellt. Hierbei sind die dreimonatigen Wartefristen zu beachten.