Düsseldorfer Tabelle 2003 – 2010: Kindesunterhalt im Familienrecht
Der Begriff „Düsseldorfer Tabelle“ dürfte den meisten Menschen geläufig sein. Hiervon ist meistens dann die Rede, wenn im Rahmen einer Ehescheidung oder Trennung Fragen zu Unterhaltsansprüchen ins Spiel kommen. Trotzdem oder gerade deshalb gibt es auch viele Missverständnisse und Fehlinterpretationen der Düsseldorfer Tabelle. Viele Menschen, die hiervon unmittelbar betroffen sind, wissen nicht einmal genau, um welche Bestimmungen es sich hierbei im einzelnen überhaupt handelt. Auf dieser Seite möchten wir helfen, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen: Was die Düsseldorfer Tabelle überhaupt ist, wann und in welchem Umfang sie zum Einsatz kommt erfahren Sie hier im Überblick! Selbstverständlich dient unsere Zusammenstellung lediglich als allgemeine Information für den Privatgebrauch. Rechtlicher Rat lässt sich hierdurch nicht ableiten. Im Zweifelsfall, bei Fragen und Unklarheiten sollten Sie daher stets einen Rechtsanwalt aufsuchen.
DIE DÜSSELDORFER TABELLE: EINE RICHTLINIE, DIE HÄUFIG ZUM EINSATZ KOMMT
Scheidungen und Trennungen vom Partner sind ein Prozess, welcher viele verschiedene Aspekte in sich vereint. Selten ist dieser Prozess einfach, und fast immer ist er begleitet von Emotionen, die nötige Vereinbarungen nochmals erschweren. Bei gemeinsamer Eheschließung und / oder einem gemeinsamen Kind aber gibt es enorm viele Dinge zu regeln: Neben der Aufteilung von Besitztümern und der Frage um das elterliche Sorgerecht zählen hierzu auch finanzielle Fragen. Kindesunterhalt sowie der Ehegattenunterhalt geraten nicht selten zu Streitfällen, die dann vor Gericht geklärt werden müssen.
Jeder Rechtsfall ist einzigartig. Trotzdem bleibt das Ziel, Gerichtsurteile möglichst gerecht und vergleichbar zu gestalten. Eine Aufgabe, welche sich insbesondere in Unterhaltsfragen schwierig gestalten kann. Eine Möglichkeit zur Standardisierung und somit Vergleichbarkeit bietet in diesem Fall die Düsseldorfer Tabelle. Gemeint ist hiermit eine Richtlinie bzw. Leitlinie, welche seit 1962 zum Einsatz kommt. Seit diesem Jahr besteht die vereinheitlichte Richtlinie, welche gemeinsam mit verschiedenen Oberlandesgerichten sowie dem Deutschen Familiengericht abgestimmt wird. In der Düsseldorfer Tabelle lässt sich der Unterhaltsbedarf für Unterhaltsberechtigte direkt ablesen. Grundlage hierfür bildet das jeweilige Einkommen, aber auch Faktoren wie Kindesalter, Kindergeld, berufliche Aufwendungen und Schulden werden hierbei berücksichtigt. Dabei ist die Tabelle lediglich eine Richtlinie, welche Aufschluss geben soll über angemessene Unterhaltsansprüche. Sie wird von vielen Familiengerichten anerkannt und zur Bemessung des Unterhalts für Ehegatten und Kinder angewandt. Die richterliche Praxis wird hierdurch enorm vereinfacht. Rechtsverbindlich ist die Tabelle jedoch nicht. Um eine optimale Aussagekraft zu gewährleisten, wird die Düsseldorfer Tabelle jährlich überarbeitet. Dabei werden aktuelle Tendenzen beispielsweise zu Lohnentwicklung oder den jeweiligen Lebenshaltungskosten nach besten Möglichkeiten mit einbezogen. Auf den Seiten des Oberlandesgericht Düsseldorfs lassen sich die verschiedenen Tabellen, nach Jahrgängen geordnet, nachlesen. Ein Blick in die Tabellen gibt einen guten Überblick über die Entwicklungen der letzten Jahre sowie mögliche Änderungen in diesem Bereich.
Für Verwirrung können Länder spezifische Regelungen sorgen, welche von den Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle abweichen. So gibt es beispielsweise die Berliner Tabelle, welche bis zum Jahr 2007 für die neuen deutschen Bundesländer angewandt werden konnte. Ebenso bekannt sind die Bremer Tabelle, die Frankfurter Tabelle, die Thüringer Tabelle oder die Naumburger Tabelle. Diese bezeichnen spezielle Richtlinien, welche den Einkommensstrukturen sowie dem Unterhaltsbedarf in den zugehörigen Bundesländern Rechnung tragen sollen. Wird ein Unterhaltsstreit beispielsweise in Sachsen-Anhalt vor Gericht getragen, so wird hier die Naumburger Tabelle als Grundlage für die Unterhaltsberechnung genommen. Auf den Seiten der Oberlandesgerichte des jeweiligen Bundeslandes können die entsprechenden Tabellen zum Unterhaltsbedarf eingesehen werden. Eine weitere Möglichkeit zur unverbindlichen Information stellen sogenannte Unterhaltsrechner dar. Mit nur wenigen Klicks bieten diese Online-Dienste eine ungefähre Aussage über den möglichen Unterhaltsbedarf. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, die auch Grundlage der Düsseldorfer Tabelle sind. Allgemeingültig oder gar rechtskräftig ist eine solche Berechnung jedoch nicht: Zum einen gibt es zahlreiche Sonderregelungen und Ausnahmefälle, welche die Bemessung des Unterhalts kompliziert gestalten können. Zum anderen hat die Düsseldorfer Tabelle, wie beschrieben, selbst keine Gesetzeskraft. Erst das richterliche Urteil gibt endgültig Auskunft über den tatsächlichen Kindesunterhalt bzw. Ehegattenunterhalt.
GRUNDLAGE UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Grundlage der Düsseldorfer Tabelle bilden verschiedene Abschnitte des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalt ohne unterhaltsberechtigte Kinder werden zum Beispiel §§ 1361, 1569, 1578, 1581 zu Grunde gelegt. Für die Berechnung des Kindesunterhalt gilt § 1612 des BGB.
Darüber hinaus kennt die Düsseldorfer Tabelle zehn Einkommensstufen sowie drei Altersgruppen und eine separate Bedarfsgruppe (bei Volljährigkeit) für Kinder. Grundsätzlich wird von zwei Unterhaltsberechtigten ausgegangen. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird die jeweils niedrigere Einkommensstufe zu Grunde gelegt; bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten die jeweils nächst höhere.
Unterhaltspflichtig ist grundsätzlich das Elternteil, bei welchem sich das Kind nicht ständig aufhält. Dabei gibt es einen sogenannten Selbstbehalt, welcher von Unterhaltszahlungen unberührt bleibt. Bei Erwerbstätigen werden hierbei aktuell 950 Euro angesetzt, bei Erwerbslosen 770 Euro. Das darüber hinaus gehende Einkommen kann entsprechend der Düsseldorfer Tabelle zur Unterhaltsberechnung herangezogen werden. Dabei gibt es auch hier verschiedenste Ausnahmeregeln und Sonderfälle. Etwaige Schulden sowie finanzielle Aufwendungen für den Beruf beispielsweise werden vom Einkommen abgezogen. Auf den festgelegten Unterhaltsanspruch wird außerdem das ausgezahlte Kindergeld angerechnet. Auf der anderen Seite gilt: Mehrausgaben sowie Sonderausgaben wie Studiengebühren oder Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht in den Richtlinien zum monatlichen Unterhaltsbedarf enthalten. Diese können zusätzlich fällig werden. Übrigens: Sind die Kinder bereits volljährig, gelten beide Elternteile entsprechend ihrer finanziellen Möglichkeiten als der Unterhaltszahlung verpflichtet. Hier beträgt der Selbstbehalt derzeit (2010) 1100 Euro.
Zur Beachtung:
Dieser Beitrag stellt keine verbindliche Rechts- oder Steuerberatung dar. Wer Informationen und konkrete Auskünfte zum Thema Unterhalt oder Ehegattenunterhalt benötigt, sollte die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen, da nur dieser eine verbindliche Rechtsauskunft geben kann.