Kindesunterhalt + Ehegattenunterhalt: Recht, Berechnung + Unterhaltszahlungen

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Unterhalt, Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

Stehen Ehepaare vor einer Trennung oder Scheidung, ist dies für die Betroffenen neben dem emotionalen Stress häufig mit vielen offenen Fragen verbunden. Welche Kosten fallen bei einer Scheidung an? Wie sieht es aus mit dem Unterhalt für die Kinder? Wer sind Berechtigte für den Trennungsunterhalt und gibt es eine sogenannte Verwirkung beim Trennungsunterhalt? Was ist eine Erwerbsobliegenheit? Gibt es einen Unterhaltsverzicht und wie steht es mit Unterhalt im Falle einer neuen Schwangerschaft? Besteht auch Anspruch auf Ehegattenunterhalt bei neuer eheähnlicher Gemeinschaft? Um diese und alle anderen anfallenden Fragen im Einzelfall zu klären, hilft nur der Gang zur Rechtsberatung oder zum Anwalt.

Gerade das Unterhaltsthema, das sich zwischen den Noch-Ehepartnern bei einer Trennung und nach der Scheidung stellt, ist für viele Betroffene ein undurchdringlicher Dschungel. Sind Kinder bei einer Scheidung involviert, werden Fragen zum Kindesunterhalt erst recht aktuell, gerade wenn sich die finanzielle Situation nach einer Scheidung zuspitzt.

Was nur wenigen bekannt ist: Wenn die Ehegatten oder zumindest einer der Ehegatten Deutscher ist und beide im Ausland leben, ist für Familiensachen immer das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Hier finden Sie Berliner Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Internationales Familienrecht.

Unterhaltsberechnung durch einen Anwalt: In vielen Fällen ist es ratsam, sich die Unterhaltsansprüche durch einen Anwalt berechnen zu lassen. So hat man eine objektive und faire Grundlage für eine einvernehmliche Einigung. Das kann helfen Streit zu vermeiden. Eine Unterhaltsberechnung lässt sich online über die Website www.berechnung-unterhalt.de beauftragen. Ein Anwaltsbesuch ist dabei nicht notwendig.

Das Recht auf Unterhalt, Rechte des Unterhalts

Das Thema Unterhalt ist ein sehr komplexes Thema, das immer im individuellen Fall betrachtet werden sollte. Es gibt verschiedene Arten des Unterhalts, die in unterschiedlichen Situationen gelten. Eine grobe Einteilung beim Unterhalt erfolgt in:

– Familienunterhalt
– Unterhalt bei Trennung, Trennungsunterhalt
– Unterhalt nach einer Scheidung, nachehelicher Unterhalt
– Verwandtenunterhalt, hierzu zählt der Kindesunterhalt

Unterhalt während einer bestehenden Ehe, Familienunterhalt

Während der Ehe wird das Thema Unterhalt bei den meisten Ehepaaren wenig zur Sprache gebracht. Oftmals kommt dieses Thema nur auf, wenn eine Trennung oder Scheidung bevorsteht. In der Ehe wird es von den meisten Menschen als selbstverständlich angesehen, dass die Partner gegenseitig sowie gegenüber ihrem Kind oder ihren Kindern zum Unterhalt beitragen. Auch in der Ehe wird das Thema Unterhalt gesetzlich geregelt. So dient der sogenannte Familienunterhalt der Sicherstellung des Lebensunterhaltes für Ehepartner und Kinder. Dabei kann der Unterhalt entweder durch eigene Arbeit oder durch Vermögen geleistet werden. Hiermit ist nicht nur die Zahlung des Unterhaltes durch Geldleistungen gemeint, sondern auch die Tätigkeit, die zum gemeinsamen Lebensunterhalt beiträgt, wie beispielsweise die Führung des Haushaltes. Damit erfüllen Frauen oder Männer, die den Haushalt managen, ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Partner. Inwieweit das Thema Unterhalt während der Ehe zwischen den Ehegatten geregelt wird, bleibt weitestgehend den Ehepartnern selbst überlassen, sofern dies nicht durch entsprechende Gesetze festgelegt wird. In einer funktionierenden Ehe werden sich die Ehepartner daher auch in den wenigsten Fällen Gedanken um Unterhalt machen, entweder gehen beide Partner arbeiten oder ein Partner arbeitet und zumeist die Frauen betreuen die Kinder zu Hause und leisten somit ihren Unterhaltsbeitrag zur Familie. Zentrale Vorschriften zum Familienunterhalt sind nachzulesen unter § 1360 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

 

Unterhalt für den Partner während einer Trennung, Trennungsunterhalt, Ehegattentrennungsunterhalt

Beim Trennungsunterhalt geht es darum, dass der Lebensunterhalt des Ehepartners während des Getrenntlebens sichergestellt wird, d.h., wenn die Ehegatten getrennt leben, kann eine Zahlung von Trennungsunterhalt in Betracht kommen. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Trennungsunterhalt sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die Voraussetzungen für den Unterhalt bei Getrenntleben sind nachzulesen unter § 1361 BGB.

 

Unterhalt nach einer Scheidung, nachehelicher Unterhalt, nachehelicher Ehegattenunterhalt

Der Unterhalt nach einer Scheidung ist vom Unterhalt bei Getrenntleben zu unterscheiden. Dabei stützt sich der nacheheliche Unterhalt, wie jeglicher andere Unterhalt auch, auf bestimmte Anspruchsvoraussetzungen. Zum einen muss die Bedürftigkeit desjenigen vorhanden sein, der Anspruch auf Unterhalt erhebt, des Weiteren muss die Leistungsfähigkeit des Ex-Partners gegeben sein, von dem Unterhalt beansprucht wird. Dies ist allerdings nur eine grobe Zusammenfassung, da das Thema nachehelicher Unterhalt zu weitreichend ist, um es auf diese beiden Belange zu reduzieren. Wer also von dem Thema Unterhalt nach einer Scheidung betroffen ist, sollte sich Rat und Hilfe durch eine kompetente Rechtsberatung holen.

Mehr Informationen zum Thema Unterhalt finden Sie auf www.hallo-frau.de

Der Unterhalt nach einer Scheidung wird genau wie andere unterhaltsrechtliche Vorschriften durch das BGB geregelt. Der Geschiedenenunterhalt ist nachzulesen im BGB §1569 und folgende. Durch die Gesetzesreform vom 01.01.2008 ist es zu erheblichen Änderungen im Geschiedenenunterhalt gekommen.

 

Unterhalt für das Kind oder die Kinder, Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt fällt unter die Kategorie des Verwandtenunterhaltes. Dabei dient dieser Unterhalt für das Kind oder die Kinder zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Kindes oder der Kinder. Der Kindsunterhalt ist ein gesetzlicher Anspruch, der sich aus der Verwandtschaft des Kindes oder der Kinder zu den Eltern ergibt. Unterschieden wird beim Kindesunterhalt zwischen dem Unterhalt für ein minderjähriges Kind/für minderjährige Kinder und dem Kindesunterhalt für das volljährige Kind/der volljährigen Kinder. Die Vorschriften zum Unterhalt zwischen Verwandten, wozu der Kindesunterhalt zählt, sind nachzulesen im BGB ab § 1602 und folgende.

 

Informationen zum Kindesunterhalt, Kinderunterhalt, Unterhalt für Kinder

Solange Kinder nicht über genügend eigenes Einkommen verfügen, das ihnen erlaubt, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken, sind Eltern verpflichtet, für den Unterhalt der Kinder aufzukommen. Dies trifft bei minderjährigen Kindern in der Regel immer zu. Auch mit der Volljährigkeit des Kindes endet die Unterhaltspflicht der Eltern nicht, solange sich das Kind im Studium, Fernstudium oder in der Berufsausbildung befindet. Dies sind allerdings nur allgemeine Aussagen, in speziellen Fällen bedarf es einer Rechtsberatung, um genau festzustellen, ob die Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sind.

  • Kindesunterhalt, Unterhaltszahlung, Unterhaltsberechnung, Rechner zum UnterhaltBei minderjährigen Kindern ist derjenige Elternteil zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, bei dem das Kind oder die Kinder nicht leben. Dabei richtet sich die Zahlung der Unterhaltshöhe nach dem aktuellen Einkommen desjenigen, der zum Unterhalt verpflichtet ist. Die Berechnung des Unterhaltes wird anhand der Düsseldorfer Tabelle festgestellt, wobei die Düsseldorfer Tabelle jedoch nicht der alleinige Maßstab zur Berechnung ist. Wenn die Mutter oder der Vater, die das Kind betreuen, wieder in einer Partnerschaft leben oder neu verheiratet sind, ist der neue Lebenspartner oder Ehepartner gegenüber dem Kind nicht unterhaltspflichtig. Ausnahme bildet hier die Adoption des Kindes. Ab dem 18. Geburtstag des Kindes zählen beide Elternteile als barunterhaltspflichtig, d.h., die Barunterhaltspflicht gilt dann auch für den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Vorrangig ist die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern immer eine Leistung der leiblichen Eltern. Sind die Eltern allerdings nicht leistungsfähig oder liegen andere Gründe vor, können in Ausnahmefällen auch die Großeltern zur Unterhaltspflicht herangezogen werden. Auch in diesen Fällen gilt: Bei individuellen Fragen ist immer eine Rechtsberatung aufzusuchen, die kompetent über anstehende Fragen zum Unterhaltsrecht Auskunft geben kann.
  • Unterhaltsrecht minderjährige Kinder, Unterhaltspflicht für minderjährige KinderMinderjährige Kinder haben in der Regel Anspruch auf Naturalunterhalt, wozu Betreuung, Lebensmittel, Kochen usw. zählen sowie Anspruch auf Barunterhalt, also Geld. Sind die Eltern getrennt oder geschieden, dann erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Teil der Unterhaltspflicht in Form von Naturalunterhalt. In der Regel schuldet also der betreuende Elternteil dem Kind keinen Barunterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist zur Zahlung des sogenannten Barunterhalts verpflichtet. Die Höhe dieses Barunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen. Der zu zahlende Barunterhalt kann anhand der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden, in der der Unterhalt abhängig vom Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen dargestellt wird. Auch hier gibt es wieder Ausnahmen. Eine Ausnahme ist beispielsweise der Sonderbedarf des Kindes: Bei Sonderbedarf oder Mehrbedarf kann unter Umständen ein erhöhter Unterhaltssatz fällig werden.
  • Unterhaltsrecht bei volljährigen Kindern, Unterhaltspflicht für volljährige Kinder, VolljährigenunterhaltIn der Regel haben volljährige Kinder keinen Anspruch mehr auf Unterhalt in Naturalien, sondern nur noch in Form von Barunterhalt. Ist das Kind volljährig, sind beide Elternteile, also auch der Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebt, dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig.

 

Ermittlung zum Unterhaltsbedarf des Kindes

Die Höhe des Unterhalts für das Kind oder die Kinder wird nach mehreren Kriterien berechnet. Dazu zählt die Ermittlung, wie viel Geld das Kind für die Deckung seines Lebensunterhaltes mindestens benötigt. Je nach Einteilung in eine bestimmte Gruppe, kann dann der sogenannte Ausgangswert für den Unterhaltsbedarf des Kindes berechnet werden.

Dabei wird unterschieden:

Unterhaltsbedarf für

– minderjährige Kinder
– volljährige Kinder, die entweder Schüler sind oder sich in der Berufsausbildung befinden und die noch im Elternhaus wohnen
– Studenten
– Volljährige Kinder, bei denen andere Kriterien wie o.g. zutreffen

  • Eigene Einkünfte des KindesHat das Kind bereits eigene Einkünfte bzw. eigenes Einkommen, können diese vom Unterhaltsbedarf abgezogen werden.
  • Sonderbedarf des KindesDie Unterhaltszahlung ist dazu gedacht, die normalen laufenden Kosten zu decken. Entstehen über dieses normale Maß hinaus zusätzliche Kosten, wird in diesen Fällen von Sonderbedarf oder Mehrbedarf gesprochen. Zum Sonderbedarf zählen beispielsweise besondere Behandlungskosten bei Erkrankungen des Kindes, Nachhilfeunterricht oder eine Klassenfahrt.
  • Unterhaltsberechnung bei volljährigen Kindern, Unterhalt bei VolljährigkeitDa bei volljährigen Kindern grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, wird hier ermittelt, wie sich der Unterhaltsanspruch zwischen den Eltern aufteilt, d.h., wie viel Unterhalt jeder Elternteil dem volljährigen Kind schuldet.

 

Kindergeld und Unterhalt

  • Kindergeld und Unterhaltszahlung beim minderjährigen Kind, Unterhaltsberechnung beim minderjährigen KindBei minderjährigen Kindern steht dem betreuenden Elternteil das Kindergeld zu. Allerdings kann der unterhaltspflichtige Elternteil die Hälfte des Kindergeldes auf den Unterhaltsbeitrag, den er zu zahlen verpflichtet ist, anrechnen. Beträgt also das Kindergeld nach jetzigem Stand 154 Euro, kann der Unterhaltspflichtige 77 Euro vom Kindesunterhalt abziehen.
  • Kindergeld und Unterhaltszahlung beim volljährigen Kind, Unterhaltsberechnung beim volljährigen KindBei volljährigen Kindern gestaltet sich die Anrechnung des Kindergeldes etwas anders als bei minderjährigen Kindern. Hier gilt: Das Kindergeld zählt als Einkommen des volljährigen Kindes und wird dadurch den Unterhaltsbedarf des Kindes verringern. Da beim volljährigen Kind beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, wird dieser verringerte Bedarf dann auf beide Elternteile aufgeteilt.
  • Unterhaltsberechnung im MangelfallEin sogenannter Mangelfall liegt dann vor, wenn der Unterhaltspflichtige den eigentlich zu zahlenden Unterhalt nicht leisten kann, da anderenfalls sein Selbstbehalt unterschritten wäre. Das heißt also, der Unterhaltspflichtige ist in solch einem Fall nicht in vollem Umfang leistungsfähig. Bei nur einem Unterhaltsberechtigten ist dies noch relativ problemlos bei der Berechnung des Unterhalts umzusetzen. Die Unterhaltshöhe setzt sich dann aus dem zur Verfügung stehenden Einkommen, das für die Unterhaltszahlung relevant ist, und dem Selbstbehalt zusammen. Die Differenz zwischen beiden ergibt dann die Unterhaltshöhe, die der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten schuldet.

    Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird die Berechnung schwieriger, da dann das für die Unterhaltshöhe zu Grunde liegende Einkommen auf mehrere Unterhaltsberechtigte aufgeteilt werden muss. Wie sich die Höhe des Unterhalts dann berechnet, ist im Einzelfall zu ermitteln.

 

Die Unterhaltstabelle, Düsseldorfer Tabelle, Duesseldorfer Unterhaltstabelle, Unterhaltstabellen

Bei der sogenannten Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um eine Richtlinie, die zur Kinderunterhaltsberechnung sowie zur Berechnung des Ehegattenunterhalts herangezogen wird. Ihr Name rührt daher, dass diese Unterhaltstabelle am Oberlandesgericht in Düsseldorf von Familienrichtern erstellt wird. In der Regel wird die Düsseldorfer Tabelle in bestimmten Zeitabständen an die Einkommensverhältnisse angepasst. Nun ist diese Unterhaltstabelle nicht einfach eine Tabelle, aus der der Kindesunterhalt abgelesen werden kann, sondern besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil wird dargestellt, wie sich der Kindesunterhalt je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen berechnet. Im zweiten Teil geht die Düsseldorfer Tabelle dann auf weitere Regeln und Voraussetzungen ein, die zur Berechnung des Kindesunterhaltes und zur Berechnung des Ehegattenunterhaltes gelten. Der zweite Teil gilt also sowohl für die Berechnung des Kindesunterhalts, als auch zur Berechnung des Ehegattenunterhaltes, während sich der erste Teil der Düsseldorfer Tabelle nur auf den Kindesunterhalt bezieht. Beim Ehegattenunterhalt sind für die Berechnung die beiden Zeitabschnitte zu beachten, für die unterschiedliches Recht gelten kann. Der Trennungsunterhalt gilt während der Trennung bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Ende des Scheidungsverfahrens erreicht ist. Nach der Scheidung gilt der nacheheliche Unterhalt.

  • Gültigkeit der Düsseldorfer TabelleDie Düsseldorfer Tabelle ist nicht mit einem Gesetz vergleichbar, sondern wird als Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhaltes angewandt. Sie gilt in ganz Deutschland. Außerdem gelten an jedem Oberlandesgericht eigene Unterhaltsrichtlinien, die sich voneinander geringfügig unterscheiden können. Wer sich mit dem Kindesunterhalt und der Düsseldorfer Tabelle beschäftigt, sollte also auch die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte prüfen.

 

Unterhaltsgeld, Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens

Um den Kindesunterhalt zu ermitteln, reicht es nicht aus, in die Düsseldorfer Tabelle zu schauen und den Betrag abzulesen. Einkommen ist nicht gleich unterhaltsrelevantes Einkommen. Es kommt also bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs entscheidend auf das unterhaltsrelevante Einkommen an, das ermittelt wird. Zunächst zählen zum Einkommen die tatsächlichen Einkünfte, wovon allerdings verschiedene Abzüge geltend gemacht werden können. Da dieses Thema äußerst komplex ist, sollte sich jeder, der von der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens betroffen ist, an eine Rechtsberatung wenden.

 

  • Der Selbstbehalt im UnterhaltsrechtWer als Unterhaltspflichtiger Unterhalt schuldet, kann einen Teil seines Einkommens, also einen Mindestbetrag für sich selbst einbehalten, auch dann, wenn er nicht den vollen Unterhalt zahlen kann. Dieser sogenannte Mindestbetrag ist der Selbstbehalt. Die Höhe des Selbstbehalts hängt wiederum von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen geht es dabei um die Berufstätigkeit oder Nicht-Beruftstätigkeit des Unterhaltspflichtigen, zum anderen geht es bei der Berechnung auch darum, wem gegenüber der Unterhaltsschuldner unterhaltspflichtig ist. Auch im Falle des Selbstbehaltes gilt: Wer Fragen zum Selbstbehalt hat, sollte eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
  • Unterhaltsvorschuss, Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen, UnterhaltsvorschussgesetzWer alleinerziehend ist, steht häufig vor großen finanziellen Problemen. Zusätzlich kann sich die finanzielle Situation dadurch verschärfen, wenn der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt für das Kind oder die Kinder zahlt oder nur einen geringeren Teil als den eigentlichen Unterhaltsanspruch begleicht. Um Alleinerziehende in dieser besonderen Situation zu unterstützen, wurde das sogenannte Unterhaltsvorschussgesetz eingeführt, das seit dem 01.01.1980 gilt.
  • Wer kann Unterhaltsvorschuss erhalten?Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen haben Kinder, die noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keine regelmäßigen Unterhaltsleistungen vom Unterhaltspflichtigen bekommen. Ebenso gilt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss dann, wenn die unterhaltsberechtigten Kinder weniger als den gesetzlichen Mindestunterhalt (siehe auch § 1612 a BGB Mindestunterhalt minderjähriger Kinder) vom Unterhaltspflichtigen bekommen. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ist auf maximal 72 Monate begrenzt.
  • Wo wird der Unterhaltsvorschuss beantragt?Der Unterhaltsvorschuss kann beim zuständigen Jugendamt durch den Elternteil beantragt werden, der das Kind betreut und der für das Kind keinen Unterhalt oder einen geringeren Unterhalt als den Regelunterhalt, beispielsweise bei Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen, bekommt. Ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss kann also unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkommt.
  • Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?Ab dem 01.01.2008 gilt Folgendes:

    Nach Abzug des Kindergeldes, das für ein erstes Kind zu zahlen wäre, ergibt sich folgender Anspruch auf Unterhaltsvorschuss:

    Kinder unter 6 Jahre erhalten 125 Euro/Monat, danach erhalten Kinder unter 12 Jahre 168 Euro/Monat

    Wichtig:

    Wer Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen beim zuständigen Jugendamt gestellt hat, ist verpflichtet, sämtliche Änderungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Jugendamt sofort anzuzeigen. Es ist also ratsam, die Bedingungen, die für die Inanspruchnahme des Unterhaltsvorschusses gelten, genauestens zu lesen. Auch wer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umzieht und damit in die Zuständigkeit eines anderen Jugendamtes fällt, ist verpflichtet, diese Änderung vor Umzug dem zuständigen Jugendamt anzuzeigen. Gleiches gilt bei Wegzug ins Ausland. Wer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder es versäumt, rechtzeitig alle Änderungen dem zuständigen Jugendamt bekannt zu geben, muss mit Rückzahlungen der Unterhaltsvorschussleistungen rechnen.

  • Unterhaltsvorschuss bei Umzug ins europäische AuslandWenn sich ein alleinerziehender Elternteil entscheidet, mit seinem minderjährigen Kind ins europäische Ausland umzuziehen, kann er unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG erhalten. Da dieses Thema jedoch zu komplex ist, um es für jeden individuellen Fall darzustellen, sollten sich Betroffene rechtzeitig bei kompetenten Rechtsberatungsstellen, die sich mit Familienrecht und EWG-Verordnungen befassen, umfassend beraten lassen. Zu diesem Thema wurden bereits verschiedene Urteile gesprochen, wobei einige Fälle noch beim Europäischen Gerichtshof anhängig sind. Wer also als Alleinerziehender einen Umzug ins europäische Ausland erwägt, sollte sich über neue Urteile und Gesetzesänderungen auf dem Laufenden halten.

 

Betreuungsunterhalt für ledige Mütter, Unterhalt für nichteheliche Mütter

Für die Ansprüche auf Unterhalt gelten die Voraussetzungen gemäß § 1615 I BGB.

 

Unterhaltspfaendung, Titulierung, Titel, Verjährung von Kindesunterhalt, Abänderungsklage

Diese Begriffe stehen oftmals im Zusammenhang mit dem Thema Unterhalt. Da sich die individuellen Fragen und Probleme, die sich in Sachen Unterhaltspfändung, Titulierung von Unterhalt und im Zusammenhang mit der Verjährung von Kindesunterhalt ergeben, im Einzelfall völlig unterscheiden, ist der Rat eines erfahrenen Rechtsanwaltes unabdingbar. Insbesondere bei Fragen, wie: Lohnt sich eine Unterhaltspfändung bei Insolvenz des Unterhaltspflichtigen? Wie sieht es aus mit Prozesskostenhilfe bei einer Kindesunterhaltsklage? Kann Kindesunterhalt auch rückwirkend gefordert werden? Was geschieht bei einer Abänderungsklage im Zusammenhang mit der Abänderung eines Unterhaltstitels? Bei diesen Fragen helfen erfahrene Anwälte weiter.

 

Unterhalt Ehegattenunterhalt, Ehegattenunterhaltsberechnung

Der Ehegattenunterhalt kann aus verschiedenen Posten bestehen.

– dem sogenannten Elementarunterhalt
– Anspruch auf Krankenversicherung
– Anspruch auf Altersvorsorge

Für die Ermittlung des Ehegattenunterhaltes sind zwei Zeitabschnitte zu unterscheiden. Da in diesen Zeitabschnitten teilweise unterschiedliches Recht angewandt wird, ist genau zu unterscheiden, für welchen Zeitraum der Ehegattenunterhalt berechnet werden soll.

  • TrennungsunterhaltDer Trennungsunterhalt gilt ab der Trennung des Ehepaares bis zum Ende des Scheidungsverfahrens.
  • Nachehelicher UnterhaltDer nacheheliche Unterhalt gilt nach der rechtskräftigen Scheidung.
  • Voraussetzungen zum TrennungsunterhaltGrundsätzlich gilt: In der Trennungsphase, also in der Zeit vom Zeitpunkt der Trennung bis hin zum rechtskräftigen Scheidungsurteil, hat der Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt, der weniger Einkommen hat, als der andere Ehepartner. Verdient also beispielsweise der Ehemann 2.000 Euro netto, die Ehefrau 1.500 Euro netto, steht ihr Trennungsunterhalt seitens des Ehemannes zu. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann auch dann gegeben sein, wenn der weniger verdienende Ehepartner normalerweise genügend Einkommen erzielt, um davon leben zu können. Allerdings ist für die Berechnung des Trennungsunterhaltes nicht nur das monatliche Nettoeinkommen zu berücksichtigen, sondern es kommt auf das unterhaltsrelevante Einkommen an. Ob und in welcher Höhe ein eventueller Unterhaltsanspruch besteht, kann also erst dann geklärt werden, nachdem das Einkommen ermittelt wurde, das als unterhaltsrelevantes Einkommen zählt.
  • Voraussetzungen zum nachehelichen UnterhaltFür den Unterhaltsanspruch nach einer rechtskräftigen Scheidung gilt grundsätzlich: Ein Unterhaltsanspruch ist nur dann gegeben, wenn der Ehegatte, der Unterhalt verlangt, zum Zeitpunkt der Scheidung auch tatsächlich unterhaltsbedürftig ist. Ist es beispielsweise so, dass der ehemalige Ehegatte erstmalig Jahre nach der Scheidung unterhaltsbedürftig wird, scheidet in der Regel ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem ehemaligen Ehepartner aus. Als Ausnahme gilt: wenn der ehemalige Ehegatte, der Anspruch auf Unterhalt erhebt, minderjährige Kinder betreut.

    Individuell sollte auch hier, wie bei allen anstehen Fragen zum Thema Unterhalt, eine professionelle Rechtsberatung aufgesucht werden, um zu klären, ob die Voraussetzungen auf Ehegattenunterhalt im Einzelfall gegeben sind.

  • Ehegattenunterhaltsberechnung nach der DifferenzmethodeZur Berechnung des Ehegattenunterhalts, d.h., wenn zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch besteht, werden die ehelichen Lebensverhältnisse zur Berechnung herangezogen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes auch Änderungen im Einkommen nach der Scheidung berücksichtigt. Wenn beide Ehegatten Erwerbseinkommen erzielen, wird die sogenannte Differenzmethode angewandt. Zu beachten ist die seit 01.01.2008 geltende Unterhaltsrechtsreform.
  • Weitere Informationen zum EhegattenunterhaltGerade beim Ehegattenunterhalt ist es aufgrund der komplexen Problematik nicht möglich pauschale Aussagen zu treffen. Jeder Einzelfall ist individuell zu betrachten und anstehende Fragen beim Thema Ehegattenunterhalt sollten daher im Rahmen einer Rechtsberatung geklärt werden. Dies betrifft auch insbesondere Fragen zum Ehegattenunterhalt, bei Erhalt einer Erwerbsminderungsrente, bei Bezug von Hartz IV oder Sozialhilfe, zum Thema Ehegattenunterhalt bei einer neuen Beziehung oder zum Wegfall beim Ehegattenunterhalt. Wer sich mit dem Thema Wiederheirat nach einer Scheidung beschäftigt oder dem Verzicht auf Ehegattenunterhalt, sollte auch hier einen Rechtsanwalt aufsuchen, um genau für den persönlichen Einzelfall zugeschnittene kompetente Antworten zu bekommen.

Der Partner, der nach einer Trennung nicht mehr im gemeinsamen Haushalt wohnt, ist zu Unterhalt verpflichtet. Auch, wenn Kinder geboren werden und die beiden Elternteile nicht zusammen wohnen, wird von dem Partner, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält, Unterhalt verlangt. Der Unterhalt richtet sich in seiner Höhe nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle, die jährlich angepasst wird und damit nach dem Einkommen des Elternteils und nach dem Alter des Kindes. Für Ehepartner gilt, dass sie Unterhalt nur so lange bekommen, wie angemessen ist. Sie sind angehalten, sich eine Einkommensquelle zu suchen.

Mit der Bezeichnung Unterhalt wird der Anspruch eines Menschen bezeichnet, der seinen Lebensalltag finanziell gesehen nicht selbst bestreiten kann. So können geschiedene Ehegatten, Ehegatten, Eltern von Kindern und Verwandte unterhaltspflichtig sein. Für letztere gilt, dass die Verwandtschaft in gerader Linie bestehen muss. Der Unterhalt ist im Bürgerlichen Gesetzbuch niedergeschrieben.

In intakten Familien kann es sein, dass Unterhalt geschuldet wird. Das ist immer dann der Fall, wenn es darum geht, die Kosten für den gemeinsamen Haushalt zu bestreiten. Die persönlichen Bedürfnisse beider Partner sowie der Kinder müssen bedient werden. Zum Unterhalt der Familie müssen beide Ehepartner etwas beibringen. Dabei ist nicht nur der reine Geldwert gemeint, sondern auch die Haushaltsführung an sich. Für Kinder gilt, dass sie einen Anspruch auf Taschengeld haben.

Bei geschiedenen Ehegatten sieht das Unterhaltsrecht ebenfalls eine Regelung vor. So hat jeder Ehegatte nach einer Scheidung die Pflicht, sich selbst um seinen Unterhalt zu kümmern. Es kann aber sein, dass er dazu nicht in der Lage ist. In dem Fall besteht der Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Ist der Ehegatte aber ebenfalls nicht in der Lage, diese Leistungen zu erbringen, so wird ihm die Zahlung von Unterhalt nicht auferlegt. Unterschieden werden muss dabei in verschiedene Arten des Unterhalts. So werden der reine Betreuungsunterhalt, der Unterhalt wegen Alters, wegen Krankheit, wegen Erwerbslosigkeit, Ausbildung, der Aufstockungsunterhalt und der Unterhalt der Billigkeit wegen im Gesetzbuch genannt. Der Aufstockungsunterhalt und die Ansprüche des Kindes sind in der Praxis die gängigsten Formen des Unterhalts.

Der Aufstockungsunterhalt soll die Nachteile ausgleichen, die aufgrund der Ehe einem Partner entstanden sind. Wenn die Frau zum Beispiel nicht mehr berufstätig war, nachdem die Ehe geschlossen wurde, wird dieser Nachteil ausgeglichen. Dafür erfolgt eine Aufstockung des nachehelichen Einkommens auf das Niveau, das in der Ehe herrschte. Der Unterhalt kann befristet oder auch auf ein angemessenes Niveau herunter gesetzt werden.

Der Betreuungsunterhalt kann für mindestens drei Jahre von dem Ehegatten verlangt werden, bei dem ein gemeinsames Kind oder die gemeinsamen Kinder leben und erzogen werden. Die Zeit, in der der Betreuungsunterhalt gewährt wird, kann verlängert werden, wenn zum Beispiel die Kinderbetreuung dies erforderlich machen sollte. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres besteht für die Kinder kein Anspruch mehr auf die persönliche Betreuung durch ein Elternteil, daher muss es eventuell in einer Kindertagesstätte betreut werden. So ist der betreffende Elternteil in der Lage, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Möglich ist das Vereinbaren eines Verzichts auf den nachehelichen Unterhalt. Eine solche Vereinbarung muss notariell beurkundet werden. Dabei muss der Verzicht vor Wirksamwerden der Scheidung erklärt werden.

Für denjenigen, der unterhaltspflichtig ist, gelten die Düsseldorfer Tabellen. In ihnen sind die zu zahlenden Sätze je nach Nettoeinkommen und Alter der Kinder gestaffelt. Etwa alle zwei Jahre werden diese Sätze überarbeitet.

Der Unterhaltspflichtige bekommt aber auch einen Selbstbehalt zugesprochen. Damit soll sichergestellt werden, dass er weiterhin in der Lage ist, seinen eigenen Unterhalt zu erbringen. Der Selbstbehalt richtet sich nach dem Einkommen und kann gegebenenfalls erhöht werden. Wichtige Ausgaben, die unabänderlich sind, wie zum Beispiel die Miete, werden hier mit angerechnet. Allerdings müssen die Ausgaben in angemessener und erforderlicher Höhe sein, ansonsten werden sie nicht in voller Höhe anerkannt.

Informationen zum Thema finden Sie auch der Seite http://www.sozialleistungen.info/con/unterhalt/.

Seit dem 01. Januar 2008 ist die so genannte Berliner Tabelle zur Berechnung des Kindesunterhalts in den neuen Bundesländern entfallen. Nun ist nur noch die Düsseldorfer Tabelle für die Richtwerte maßgeblich. Diese wird ungefähr alle zwei Jahre überarbeitet und angepasst, die letzte Anpassung wurde im Januar 2010 vorgenommen.

Beim Unterhalt wird nicht zwischen unehelichen und ehelichen Kindern unterschieden, beide sind gleichberechtigt, was den Unterhalt angeht. Der so genannte Betreuungsanspruch besteht zuerst einmal für die ersten drei Jahre nach der Geburt.

Der Unterhalt für die Kinder wird durch einen einheitlichen Mindestunterhalt, der für minderjährige Kinder gültig ist, ergänzt. Berechnet wird dieser unter Einbeziehung des Alters des Kindes und des doppelten Kinderfreibetrags, der sich aus dem Einkommenssteuergesetz ergibt.

Die Unterhaltsansprüche der Kinder und Jugendlichen bis zum 21. Lebensjahr müssen immer vorrangig vor Ansprüchen anderer gesehen werden. Dies wirkt sich immer dann aus, wenn der Unterhalt nicht in dem Maße vorhanden ist, dass er für alle Berechtigten ausreichen würde.

Für die Ermittlung des Barunterhaltsanspruchs, der für Kinder maßgeblich ist, wird das Nettoeinkommen zu Grunde gelegt. Dieses wird aus den Leitlinien zum Unterhalt, die die Oberlandesgerichte ausgegeben haben, abgeleitet. Es wird das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen genommen und von diesem werden die berufsbedingten Aufwendungen abgezogen. Auch Schulden müssen berücksichtigt werden, sofern solche vorhanden sind. Nicht hinzu gerechnet werden darf das Kindergeld. Die berufsbedingten Aufwendungen sind nicht begrifflich mit den Werbungskosten, wie sie aus der Einkommenssteuererklärung bekannt sind, gleichzusetzen.

Der Kindesunterhalt wird neu berechnet, wenn der Unterhaltspflichtige erneut geheiratet hat. Dann wird die aktuell günstigere Steuerklasse zu Grunde gelegt.

Die Düsseldorfer Tabelle geht von zehn Einkommensstufen aus, außerdem von drei Altersgruppen. Zusätzlich gibt es eine Bedarfsgruppe für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind für die Dauer der Ausbildung noch unterhaltsberechtigt. Die Basis der Düsseldorfer Tabelle ist der Kinderfreibetrag. Der doppelte Freibetrag beläuft sich auf 4368 Euro ab 2010, diese Summe fällt für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren an. Kinder zwischen 12 und 17 Jahren bekommen 117 Prozent des doppelten Freibetrags, Kinder von 0 bis 6 Jahren erhalten 87 Prozent.

Kinder haben den Anspruch auf die Zahlung von Unterhalt. Wenn zum Beispiel der Vater nicht bei der übrigen Familie wohnt und auch nicht in der Lage ist, den Unterhalt zu erbringen, so kann über das Jugendamt ein Unterhaltsvorschuss erreicht werden. Diesen muss der Unterhaltspflichtige dann aber wieder an das Jugendamt zurückzahlen. Mit einer einfachen Aussage, dass er momentan nicht zahlungsfähig wäre, kommt der Unterhaltspflichtige aber nicht davon. Er muss seine Finanzen offen legen, wobei nötigenfalls auch die Ersparnisse angegangen werden müssen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann die Einsicht in die finanzielle Situation nötigenfalls auch gerichtlich geltend gemacht werden. Für Eltern wird in der Regel ein Selbstbehalt von 1000 Euro je Elternteil angegeben. Dieses Geld muss für den monatlichen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen und kann nicht in die Berechnung des Unterhalts mit einbezogen werden. Noch in diesem Jahr soll die Frage geklärt werden, ob der Selbstbehalt zu hoch angesetzt ist oder ob er gegebenenfalls noch angehoben werden könnte. Die Erhöhungen zum Januar dieses Jahres sind nicht auf eine verbesserte Einkommenssituation zurückzuführen, sondern darauf, dass die Freibeträge kräftig angehoben wurden.

Eine Seite mit vielen Information ist http://www.sozialleistungen.info/con/unterhalt/kindesunterhalt.html.

Zur Beachtung:

Dieser Beitrag stellt keine verbindliche Rechts- oder Steuerberatung dar. Wer Informationen und konkrete Auskünfte zum Thema Unterhalt oder Ehegattenunterhalt benötigt, sollte die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen, da nur dieser eine verbindliche Rechtsauskunft geben kann.