Umgangsrecht Väter - Das Umgangsrecht für Kinder nach Scheidung

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Umgangsrecht Väter – Das Umgangsrecht für Kinder nach Scheidung

Für viele Betroffen ein wahres Wortungetüm ist das Umgangsrecht für Väter. Hierrunter versteht man ganz allgemein ein Recht, mit dem eigenen Nachwuchs „umzugehen“, es also zu besuchen oder mit ihm gemeinsame Freizeit zu verbringen. Wie der Name bereits verrät, ist das Umgangsrecht dabei nicht mir dem Sorgerecht oder auch dem Aufenthaltbestimmungsrecht gleichzusetzen: Es steht vielmehr gewissermaßen hinten an und ist ein eingeräumtes Recht für Väter, die juristisch betrachtet kein Sorgerecht für die Erziehung des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder haben. Dies kann in ganz unterschiedlichen Situationen der Fall sein: In der Regel wird das Umgangsrecht überall dort nötig, wo die Mutter das alleinige Sorgerecht innehat. Dies kann zu ganz verschiedenen Zeiten der Fall sein:

Zum Einen haben nichtverheiratete Väter grundsätzlich ein Umgangsrecht. Ein Anrecht auf die gemeinsame Elterliche Sorge, also das umgangssprachliche Sorgerecht, haben sie vor Gericht aber nicht – insbesondere nach der Trennung von der Mutter kann dies zum Problem werden. Sinnvoll ist es deshalb, bereits nach der Geburt das gemeinsame Sorgerecht zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist natürlich die Einwilligung der unverheirateten Mutter, die vom Gesetzgeber das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekommt. In einer Erklärung beim Jugendamt kann sie auf dieses verzichten und dem Vater das gemeinsame Sorgerecht anbieten, welches dieser dann annehmen muss. Wird dieser formale Akt nicht durchgeführt, bleibt dem Vater das oben genannte Umgangsrecht.

Eine andere Situation, in denen ein Umgangsrecht gewährt werden kann, ist das alleinige Sorgerecht nach einer Scheidung. Während der Ehe unterliegt die Elterliche Sorge sowohl Vater als auch Mutter. Während des Scheidungsprozesses kann es jedoch sein, dass die Mutter ihren Anspruch auf alleiniges Sorgerecht vor Gericht geltend macht und diesem auch stattgegeben wird. Dann behält der Vater in den allermeisten Fällen, also bei Ausschließung von Kindeswohlgefährdung, ein Umgangsrecht. Somit ist er zwar nicht entscheidungsberechtigt in vielen Fragen der Kindeserziehung, kann aber wohl seinen Anspruch auf Besuche, gemeinsame Unternehmungen und Urlaube geltend machen.

Betroffene Väter, die ihr Umgangsrecht notfalls vor Gericht erstreiten möchten, sollten sich fachlich professionellen Rat holen. In den allermeisten Fällen wünschen sich Kinder auch nach der Trennung von Mama und Papa den Kontakt zu Beiden – eine Bedürfnis, welches auch ein neuer Lebenspartner der Mutter selten ersetzen kann. Möglichkeiten, sich über juristische Chancen und Präzedenzfälle zu informieren, gibt es verschiedene: Ein eigener Rechtsanwalt kann zum Einen eine Rechtsberatung geben, die bei kleineren Anfragen sogar telefonisch oder per E-Mail (kostenpflichtig) möglich ist. Außerdem ist so eine juristisch einwandfreie Beurteilung der persönlichen Situation sowie der Aussichten auf Erfolg möglich. Für allgemeine Infos sowie Austausch mit anderen Betroffenen gibt es heute zahlreiche Verbände, die sich ganz auf die Interessenvertretung von Trennungs- und Scheidungsvätern spezialisiert haben. Oftmals können hier auch gute Ansprechpartner empfohlen werden, die in Sachen Umgangsrecht für Väter weiterhelfen. Wie und in welchem Umfang das Umgangsrecht greift, kann ebenfalls von Fall zu Fall verschieden sein.

Jedes Kind hat das Recht auf beide Elternteile. Nur, weil sich beide vielleicht nach einer Trennung nicht mehr verstehen, darf das Kind einem Elternteil nicht vorenthalten werden. Das Umgangsrecht besagt schließlich, dass das Kind ein Recht auf den Umgang hat, also auch auf den mit dem Vater. Väter werden nur allzu oft hinten angestellt, man denke nur einmal an die Regelung des Sorgerechts. Mit dem Umgangsrecht bietet aber auch der Gesetzgeber Vätern eine Möglichkeit, sich selbst um ihr Kind zu kümmern. Dabei hat das Kind das Recht auf den Umgang, die Eltern haben sogar die Pflicht dazu. Allerdings ist es fragwürdig, wie positiv der Einfluss des Vaters auf das Kind sein kann, wenn er es gar nicht sehen will und den Umgang mit dem Kind vermeidet, so gut es geht. Viele Väter sind leider immer noch der Meinung, dass sie sich mit den Unterhaltszahlungen von jeglicher Verpflichtung freikaufen könnten.

Das Umgangsrecht bringt es auch mit sich, dass der Vater zum gewissen Maß Einfluss auf den Aufenthaltsort des Kindes haben kann. Wenn das Kind bei der Mutter lebt und die Mutter zum Beispiel aus beruflichen Gründen umziehen muss, muss der Vater damit einverstanden sein. Er muss die Möglichkeit haben, jederzeit sein Kind sehen zu können. So gab es schon den Fall, dass eine Frau mit ihrem Kind in eine andere Stadt gezogen war, der Vater aber erfolgreich dagegen geklagt hat. Sie musste wieder zurückziehen, berufliche Notwendigkeit hin oder her. Der Vater hatte keine Möglichkeit mehr, sich um sein Kind zu kümmern, was dem Umgangsrecht widersprochen hätte. Der Ausgangszustand musste per gerichtlichen Entscheid wieder hergestellt werden. Hintergrund dieser Regelung ist unter anderem, dass eine Mutter daran gehindert werden soll, ihr Kind dazu zu benutzen, dem Vater „eins auszuwischen“. Denn nicht selten gerät das Kind zwischen die Fronten und wird zum Spielball zwischen Mutter und Vater. Indem einer dem anderen das Kind vorenthält, tut er dem anderen weh. Dass das Kind der Leidtragende dabei ist, wird nur allzu leicht außer Acht gelassen.

Das Umgangsrecht ist unabhängig vom Sorgerecht und auch, wenn keine gerichtliche Einigung über die Anzahl der Besuche getroffen wurde, hat der Vater das Recht darauf, sein Kind zu sehen. Normalerweise wird davon ausgegangen, dass sich Vater und Mutter allein über die Besuche einigen können und daher ein Einmischen von dritter Seite nicht nötig ist. Ist das aber nicht der Fall, wird das Familiengericht angerufen, welches eine verbindliche Entscheidung treffen muss. Damit müssen am Ende aber alle Beteiligten leben, dieser Weg ist daher nicht vorzuziehen.

Ein Umgangsrecht besteht aber nur für die Eltern verpflichtend. Unter Einschränkungen kann es auch anderen Personen gewährt werden, wie den Großeltern oder den Geschwistern. Immer steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Dieses ist auch ein Grund, weshalb das Umgangsrecht für Väter nicht immer eingeräumt wird. Wenn ein Gericht feststellt, dass es für das Kind das Beste ist, wenn der Vater nicht an der Erziehung beteiligt wird und sich besser aus dem Leben des Kleinen heraushalten sollte, so greift das Umgangsrecht nicht mehr. Das Wohl des Kindes steht immer vornan, was auch den Umgang mit den Eltern betreffen kann. Dies kann aber ein Elternteil allein natürlich nicht entscheiden.

Nützliche Informationen sind auch auf der Seite https://www.elternimnetz.de/cms/paracms.php?site_id=5&page_id=282.