5.5.6 Beziehung von Inseminationsfamilien zum Samenspender
Die Alleinerziehende gab an, dass sie das Sorgerecht für ihr Kind habe und der Samenspender „Wochenendvater“ (IT 10, S. 8; Z. 36-48) sei, der seine rechtliche und soziale Vaterschaft wahrnehme. Von den beiden Spendern des gleichgeschlechtlichen Paares, die beide letztlich nur die genetische Vaterschaft übernahmen, habe der zweite Spender zwar Kontakt zur Familie. Den Kontakt hielte er aber nur, weil er mit den Interviewpartnerinnen befreundet sei. Das Sorgerecht liege bei der austragenden Mutter (I.14w1). Ihre Partnerin erlange erst mit einer Stiefkindadoption mehr Rechte gegenüber dem Kind. Dazu habe sie aber nur eine Möglichkeit, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit annimmt (I.14w2).
Bei dem Paar, das eine DI in Anspruch nahm, hatte der anonyme Spender für das Kind keine Bedeutung, da es nur den sozialen Vater kannte. Zudem achtete das Paar bei der Aufklärung darauf, dass der Samenspender begrifflich auch als solcher und nicht als (genetischer) Vater bezeichnet werde. Das Paar berichtete, dass der Spender im Alltag vermutlich präsent wäre, wenn Charaktereigenschaften beim Kind auftreten, die nicht von der Mutter stammen. Der soziale Vater gab an, dass dieser für ihn besonders dann präsent sei, wenn ihn Außenstehende auf äußerliche Ähnlichkeiten mit seinem Kind ansprächen. Dies passiere jedoch nicht nur jenen, die nicht über die DI informiert seien, sondern auch denen, die eingeweiht seien. Der Befragte nahm an, dass diese in typischen Verhaltensmustern verhaftet blieben (I.15).