Also es könnte tatsächlich an formellen Voraussetzungen scheitern:
In § 6a BKGG steht:
Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben.
Das Sozialrecht ist wie das Verwaltungsrecht sehr stark formalisiert, "klebt" also am Wortlaut (vor allem, wenn dadurch Leistungen eingespart werden können).
In einer solchen Konstellation, in der die eine Person (Mutter) Kindergeld bezieht und das Kind bei einer anderen Person (Grossmutter) im Haushalt lebt, liegen somit weder für die eine noch für die andere die Voraussetzungen vor. Die Arbeitsagentur wird dann die weiteren Voraussetzungen (Mindest- und Höchsteinkommen usw.) wahrscheinlich gar nicht mehr prüfen, weil schon die erste Voraussetzung nicht erfüllt ist.
Eine Entscheidung, die entgegen dem Gesetzes-Wortlaut dennoch aus Billigkeitsgesichtserwägungen einen Anspruch anerkennt, kann dann nicht die Behörde in Bescheid oder Widerspruchsbescheid, sondern eigentlich nur das Sozialgericht fällen. Ich kenne keine Entscheidung zu dieser speziellen Konstellation, aber es kann natürlich sein, dass das schon mal vorgekommen und von einem Sozialgericht entschieden worden ist.