Auskunftspflicht wie weit?

J

joe123

Guest
Hallo,

mein erster Thraed hier in eurem schönen Forum!

Also folgendes:

Meine Partnerin und ich leben in eheähnlicher Gemeinschaft in einem Reihenhaus.
Sie brachte einen damals anderthalb jährigen Sohn mit in die Partnerschaft.

Für diesen und für sich erhielt sie bis zu seinem Dritten Lebensjahr Unterhalt i.H. von 1250€ / monatlich. Nun möchte der Kindesvater Auskunft von ihr über die von ihr in dieser Zeit (!) durch Erwerbstätigkeit eingenommen Einkünfte haben. Als Grund gibt er an, es für seine EInkommensteuer zu benötigen. Er ist genau wie ich selbständig.

Allerdings kann man Unterhaltszahlungen AFAIK nur als aussergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn man verheiratet war.

Muss sie ihm ihre Einkünfte offenlegen? Es geht ja nicht um eine Neuberechnung.
Er hat diesen Unterhalt auch auf freiwilliger Basis gezahlt und sich sogar bei der Euroumstellung vertan, er hat dann anstelle von 1250DM dieselbe Summe in € weitergezahlt , was mich zur zweiten Frage bringt:

Kann er das zurückfordern, wenn er es denn irgendwann merkt?

Aber in erster Linie geht es uns um die Auskunftspflicht ihrerseits.

Vielen Dank für die Hilfe-

Joe, Janina und Julian-Moritz
 

Susanne

Namhaftes Mitglied
also sicher bin ich mir nicht, aber ich würd mal zur vorsicht bei nem anwalt nachfragen (auf beratungsschein wenn nicht genug einkommen vorhanden ist).

soweit ich weiß muss nur zur unterhaltsberechnung die auskunft gegeben werden. und wenn der unterhaltspflichtige berechtigte zweifel hat an dem aktuellen einkommen der unterhaltsbezieherin... ansonsten wär mir das neu...

und wenn der unterhalt FREIWILLIG höher ist als der mindestsatz, denk ich mal nicht, dass man den zurück fordern kann... also mir wär das neu...
wenn die berechnung des unterhalts fehlerhaft wäre, dann wär das was anderes, aber wenns freiwillig mehr ist...

aber wie gesagt: am besten mal beim anwalt nachfragen. die kennen sich da in der regel besser aus ;-)


lg
susi
 
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