Frage -  Bedingungen um den Status "alleinerziehend" zu haben

neuling0

Neues Mitglied
Guten Tag,

ich habe eine Freundin von mir, die schwanger ist, und die aber sich nicht so toll mit ihrem Freund versteht (vielleicht später irgendwann...),
und die definitiv nicht abtreiben will.
Jetzt denkt sie daran, ihr Kind alleinerziehend aufzuziehen. Meine Frage ist:
welche Bedingungen muss sie erfüllen, um so einen Status "alleinerziehend" zu bekommen, und dann genug finanzielle u.a. Unterstützung zu bekommen ?
Wie kann sie beweisen, dass der Vater des zukünftigen Kindes nicht mit ihr zusammen ist,
und wann kann es ein Problem sein, wenn sie sich eigentlich mit dem Vater später versteht und zusammen ist - ´wie "beweisst man" das ?
Danke im voraus für die Antworten.
 
U

User8

Guest
hallo..
also so ganz habe ich das jetzt nicht verstanden ?(
Lebt deine Freundin mit ihrem Freund zusammen?
Wenn ja, ist sie später nicht allein erzehen, außer er zieht aus und sie trennen sich.Dann bleibt ihr Ex aber unterhaltspflichtig. Wie meinst du das mit dem "Status" alleinerziehend?
L.G
Rebecca
 

lalelu

Namhaftes Mitglied
Original Neuling0
Wie kann sie beweisen, dass der Vater des zukünftigen Kindes nicht mit ihr zusammen ist, und wann kann es ein Problem sein, wenn sie sich eigentlich mit dem Vater später versteht und zusammen ist - ´wie "beweisst man" das ?
Danke im voraus für die Antworten.

Ich versteh auch nicht ganz ?(


Als Alleinerziehende bezeichnet man "Ledige, verheiratet getrenntlebende, geschiedene und verwitwete Väter und Mütter, die mit ihren minder- oder volljährigen ledigen Kindern zusammenleben".
Für diese Definition ist es unerheblich, ob noch ein Partner im Haushalt lebt. In
öffentlichen Debatten werden Alleinerziehende dagegen oftmals als "Singles mit Kind" bezeichnet. Damit sind im Grunde nur alleinerziehende Partnerlose gemeint, die nicht mit einem neuen Partner in einer "nichtehelichen Lebensgemeinschaft" zusammenleben. Alleinerziehende ohne Partner im Haushalt müssen ebenfalls nicht partnerlos sein. Paare ohne gemeinsamen Haushalt sind eine moderne Partnerschaftsform, die zunehmend Verbreitung findet.

Jetzt weiss ich aber nicht wem sie was beweisen will??

Dem Amt, damits Geld gibt? Dann wäre eine Meldebescheinigung, hilfreich worin zu sehen ist, das sie allein in einer Wohnung lebt.

LG
Michaela
 

hai

Namhaftes Mitglied
da gibt es keine beweispflicht oder so. solange sie und das kleine alleine in einer wohnung wohnen, geht man davon oft automatisch aus . so versteh ich das jetzt. aber ich versteh auch nur bahnhof. ?(
lg steffi
tipp fehler :gap
 

neuling0

Neues Mitglied
Antw:

Danke für die Antworten. Die Fragen waren ,weil mir nicht klar war, unter welchen Bedingungen man/frau alleinerziehend ist, aber das hat sich schon geklärt. Danke !
 

helianthus

Neues Mitglied
RE: Antw:

hallo, ich weiß zwar dass die frage schon zwei wochen zurückliegt, aber dennoch antworte ich, da es vielleicht anderen hilft. ich habe gerade von einer beratungsstelle erfahren, dass man beispielsweise den alleinerziehendenzuschlag vom amt nur dann bekommt wenn man das alleinige sorgerecht für das kind hat. also sollte die frage darauf abgezielt haben, wäre es vielleicht hilfreich, denn ich stehe ganz schön doof da, nur weil ich damals eingewilligt habe die gemeinsame sorge für unsere kleene zu tragen. das ist mir jetzt auf die füße gefallen und es ärgert mich schon, da die gemeinsame sorge nichts ändert an der tatsache, dass ich alleine das kind ertziehe...diese bürokratie...
lg
 
C

Coleman

Guest
RE: Antw:

Original von helianthus
hallo, ich weiß zwar dass die frage schon zwei wochen zurückliegt, aber dennoch antworte ich, da es vielleicht anderen hilft. ich habe gerade von einer beratungsstelle erfahren, dass man beispielsweise den alleinerziehendenzuschlag vom amt nur dann bekommt wenn man das alleinige sorgerecht für das kind hat. also sollte die frage darauf abgezielt haben, wäre es vielleicht hilfreich, denn ich stehe ganz schön doof da, nur weil ich damals eingewilligt habe die gemeinsame sorge für unsere kleene zu tragen. das ist mir jetzt auf die füße gefallen und es ärgert mich schon, da die gemeinsame sorge nichts ändert an der tatsache, dass ich alleine das kind ertziehe...diese bürokratie...
lg
Guter Hinweis, und ich habe auch schon gehört, dass in der Vergangenheit manchmal so entschieden wurde - aber es ist FALSCH.

Zitat aus den Durchführungsanweisungen der Agentur für Arbeit:

"(2) Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für den Mehrbedarf vorliegen, wenn der volle Regelleistungssatz gezahlt wird. Allein stehende Personen, die mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, erhalten die Leistungen für den Mehrbedarf, weil damit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass keine weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft lebt, die sich an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt.
Ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht nicht, wenn sich das Kind wechselseitig bei beiden Elternteilen aufhält. In diesem Fall erfolgt die Pflege und Erziehung des Kindes gemeinsam, wenn auch räumlich getrennt. Der Tatbestand der alleinigen Sorge und Erziehung liegt damit nicht vor.
Der Tatbestand „allein erziehend“ liegt auch vor, wenn volljährige Geschwister in der Bedarfsgemeinschaft leben. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese an der Erziehung ihrer minderjährigen Geschwister beteiligt sind."

Es geht somit ausschliesslich darum, wer mit in der Bedarfsgemeinschaft lebt und die tatsächliche Betreuung des Kindes leistet, und NICHT, wer das Sorgerecht hat.

Wenn also mal wieder mit Hinweis auf gemeinsames Sorgerecht der Zuschlag abgelehnt wird, empfiehlt sich immer ein Widerspruch und ggfs. eine Klage.

Der zweite Absatz mit der abwechselnden Betreuung ist übrigens teilweise überholt durch ein Urteil des Bundessozialgerichts von vor rund 3 Wochen - danach wird unter bestimmten Umständen der Alleinerziehendenzuschlag in solchen Fällen nicht gestrichen, sondern auf beide verteilt.
 
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