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ute heidorn
Guest
Das hört sich nicht gut an! Gruß von Ute
ADHS-Patient scheitert mit Klage
Kasse muss Erwachsenem kein Kinder-Medikament bezahlen
Eine Krankenkasse muss einem Erwachsenen keine speziell für Kinder zugelassenen Medikamente bezahlen. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz im Fall eines erwachsenen Patienten, der an Hyperaktivität leidet.
12.06.06 - Als Ausnahme ließ das Gericht nur gelten, wenn der Hersteller eine Erweiterung der Zulassung beantragt habe oder zuverlässige, wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse über Wirksamkeit und Nebenwirkungen des Medikaments bei Erwachsenen vorlägen (Az.: L 5 KR 56/05).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Versicherten gegen seine gesetzliche Krankenkasse ab. Der Kläger leidet an einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung. Nachdem Antidepressiva und andere Medikamente erfolglos geblieben waren, verordnete der Arzt ein Arzneimittel, das nur für die Behandlung der Krankheit bei Kindern zugelassen ist. Die Krankenkasse lehnte daher eine Übernahme der Kosten ab.
Das LSG sah die Weigerung der Kasse als berechtigt an. Wenn ein Medikament bei Kindern erfolgreich wirke, garantiere dies noch keinen Behandlungserfolg bei Erwachsenen. Eine Krankenkasse dürfe sich daher in diesen Fällen zu Recht auf die fehlende Zulassung für volljährige Patienten berufen.
ADHS-Patient scheitert mit Klage
Kasse muss Erwachsenem kein Kinder-Medikament bezahlen
Eine Krankenkasse muss einem Erwachsenen keine speziell für Kinder zugelassenen Medikamente bezahlen. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz im Fall eines erwachsenen Patienten, der an Hyperaktivität leidet.
12.06.06 - Als Ausnahme ließ das Gericht nur gelten, wenn der Hersteller eine Erweiterung der Zulassung beantragt habe oder zuverlässige, wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse über Wirksamkeit und Nebenwirkungen des Medikaments bei Erwachsenen vorlägen (Az.: L 5 KR 56/05).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Versicherten gegen seine gesetzliche Krankenkasse ab. Der Kläger leidet an einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung. Nachdem Antidepressiva und andere Medikamente erfolglos geblieben waren, verordnete der Arzt ein Arzneimittel, das nur für die Behandlung der Krankheit bei Kindern zugelassen ist. Die Krankenkasse lehnte daher eine Übernahme der Kosten ab.
Das LSG sah die Weigerung der Kasse als berechtigt an. Wenn ein Medikament bei Kindern erfolgreich wirke, garantiere dies noch keinen Behandlungserfolg bei Erwachsenen. Eine Krankenkasse dürfe sich daher in diesen Fällen zu Recht auf die fehlende Zulassung für volljährige Patienten berufen.