Meine Damen,
bitte beachtet folgende Punkte bei Euren Erwägungen:
1. wird heute das Sorgerecht selten an einen Elternteil übertragen ( besonders
natürlich bei ehelichen Kindern ) - da muss schon was Hammerhartes
vorliegen.
2. Wird der Antrag auf das alleinige Sorgerecht gegen den Willen des Vaters
in vielen Fällen als Kriegserklärung aufgenommen. Wundert euch daher
nicht, wenn es allein durch den Antrag nur noch mehr Ärger und immer
weniger Geld gibt.
3. Anwälte raten gerne zu diesem Schritt, gibt wieder mehr Geld...
- egal, ob Kinder auf der Strecke bleiben - die Anwälte vertreten die
Interessen ihrer Mandenten ( und die eigenen) und nicht der Kinder.
Falls ihr Problemen aus den Weg gehen wollt, einigt Euch darauf, ihr bleibt beim gemeinsamen Sorgerecht und bei euch liegt das viel wichtigere Aufenthaltsbestimmungsrecht.
...aus dem Buch Trennung und Scheidung
www.walhalla.de
( und stehe voll dahinter):
Tatsache ist jedoch, dass durch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eine Aushöhlung des Sorgerechts erfolgt. Ab Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht ist nämlich die Kindesmutter nicht mehr verpflichte, mit dem Kindesvater über die Fragen des Aufenthalts des Kindes zu diskutieren.
schaut doch mal unnter
www.vafk.de nach...
auch dieses ist wichtig:
Nr. 001
Mo, 05. Januar 2004
vor
Bundesregierung will Rechtsposition leiblicher Väter stärken
Recht/Gesetzentwurf
Berlin: (hib/RAB) Mit einem Gesetzentwurf (15/2253) will die Bundesregierung die Rechtsposition leiblicher Väter stärken. Mit dem Entwurf, der die Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes vorsieht, sollen nach Angaben der Regierung Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom April letzten Jahres umgesetzt werden. Im Einzelnen ist vorgesehen, dass der leibliche Vater eines Kindes die Vaterschaft eines nach geltendem Abstammungsrecht als Vater legitimierten Mannes anfechten kann, sofern zwischen letzterem und dem Kind keine sozial familiäre Beziehung besteht. Darüber hinaus sollen Personen und insbesondere der leibliche Vater, zu denen das Kind eine Beziehung hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben. Gleiches soll Verwandten bis zum dritten Grad zugesprochen werden. Nach Angaben der Regierung soll mit dem Gesetzentwurf auf internationale Entwicklungen in Richtung Ausweitung des Umgangs- und Anfechtungsrechts reagiert werden. Dazu gehöre ein Übereinkommen des Europarates über den Umgang mit Kindern.
Der Bundesrat bemängelt in seiner Stellungnahme die Versuche des Entwurfs, die Mutter, das Kind und den rechtlichen Vater vor Anfechtungen zu schützen, indem die Erhebung der Anfechtungsklagen mit einer formellen "Hürde" versehen wird. Während dieser Schutz im Interesse der Beteiligten geboten sei, sei die Umsetzung dieses Anliegens mit dem Entwurf nach Überzeugung der Länderkammer nicht geglückt. So ergäben sich mit der vorgesehenen Schlüssigkeitsvoraussetzung eine Reihe von sachlichen Schwierigkeiten. Diese folgten aus dem Umstand, dass zwischen einer Schlüssigkeitsvoraussetzung und einer begründeten Voraussetzung kein prozessual relevanter Unterschied bestehe. Die Bundesregierung stimmt den Bedenken des
Bundesrates in ihrer Gegenäußerung nicht zu. Die Einführung einer Anfechtungsmöglichkeit für den leiblichen Vater bedeute einen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre von Mutter und Kind, aber auch des rechtlichen Vaters. Ziel müsse es daher sein, die Anfechtungsmöglichkeit mit einer gewissen "Hürde" zu versehen. Dies betreffe insbesondere die Anfechtungsberechtigung oder den Vortrag des Anfechtenden, um Prozesse "ins Blaue hinein" zu vermeiden.
Gruß