brauche Rat -  Unterhalt für 17 jährige Tochter

Manuella11

Neues Mitglied
Grüß Gott an alle Forenteilnehmer, bin die "Neue" und Grüße alle Kinder, Mütter und Väter
Nun meine Frage: beim JA besteht Beistandschaft für meine 17 j. Tochter und es gibt einen Titel über das 18. Lebensjahr hinaus. Im Zuge der Neuberechnung des vollj. UH für privilegierte Volljährige (geht noch zur Schule-Realschule) wurden Gehaltsabrechnungen des Vaters angefordert. Im Januar wird Tochter 18J.Durch die Offenlegung der letzten 12 Abrechnungen wurde ich aufmerksam auf folgendes:Netto minus 5% berufsbedingte Aufwendungen ergab einen Durschnittsverdienst von 1485.- € monatl. Netto. Vater zahlt UH lt.DT der 1. Einkommensstufe in der 3. Altergruppe von 288.- € pro Monat.Auch hätte eine Höherstufung stattfinden müssen, da er nur für eine Person Unterhaltsverpflichtet ist- Lt. DT 2.EK-gruppe 1300.-€ bis 1500.- € macht = 309.- € pro Monat durch die Höherstufung in EK-Gruppe 3 abzüglich anteiliges KG = 312.- € pro Monat.Das macht eine Diffrz. von 24.- € pro Monat aus. Frage : besteht Anspruch auf Nachzahlung - wer ist dafür zur Verantwortung zu ziehen JA ? da Beistand, sollte man sich einen RA nehmen da Untätigkeit des JA.Hätte ich die Gehaltsabrechnungen nicht zufällig von dem RA des Vaters bekommen, wäre mir der erhöhte Verdienst seit Jahren ,nicht aufgefallen. Habe dem JA die Gehaltsabrechnungen übergeben und auf den Sachverhalt aufmerksam gemacht. JA sagte lapidar zu mir:" ich hätte ja nie was gesagt. Beistand ist ja für Vaterschaftsfeststellung und Unterhalt zuständig. Seit Jahren ist keine Gehaltsüberprüfung veranlasst worden - noch nichtmal wenn alle 2 Jahre die neue DT zum tragen kam. Ist das i.O.? wie siehts mit Schadensersatz aus ? Evtl. erging es einem Forenteilnehmer ganauso und kann mir mit Auskünften behilflich sein.1000 Dank an ALLE die mir helfen wollen !!!
 

schnupe

Aktives Mitglied
Hallo Manuella

kleine Frage vorweg:

Was genau steht in dem Titel?

Ist der Unterhalt nach Stufe 1 zu zahlen? Oder wurde sogar der Betrag beziffert?

Eigentlich ist das in irgendeiner Form im Titel formuliert
 

Manuella11

Neues Mitglied
Hallo Schnupe
ich schreibe ab: 100% des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe gem. §1 der jeweils gültigen Regelbetragsverordnung.
Die Höhe des zu zahlenden UH wird zum Zwecke der Dynamisierung als Prozentsatz des Regelbetrages ausgedrückt. Der zu zahlende UH ändert sich durch die gesetzl. Neufestsetzung der Regelbeträge alle 2 Jahre zum 1.7.... jeden ungeraden Jahres. Daneben erhöht sich der UH jeweils am ersten des Monats, in dem das Kind , dass 6. 12. bzw. das 18 Lebensjahr vollendet hat Die Höhe des aktuellen UH-Betrages kann bei jedem JA erfragt werden.
Auf den UH wird KG gem § 1612 Abs. 5 BGB in der Höhe nicht angerechnet, in welcher der titulierte UH 135% des jeweiligen Regelbedarfes unterschreitet.
Dann steht noch, dass er sich zum 1.des Monats verpflichtet zu zahlen - obwohl ich leider rückwirkend bekomme, d.h. im Nov. für Oktober. Er unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Nun weiß ich ja nicht - Schnupe - ob ich es mit einem sachkundigen Menschen zu tun habe und er mir das mal alles "eindeutschen kann"? Jedenfalls bedanke ich mich das du deine Zeit opferst und mir helfen willst/kannst ?Und was meinst du, einen Anwalt zu konsultieren oder alles beim JA lassen. Nochmals DANKE
Manuella
 

schnupe

Aktives Mitglied
Hallo Manuella,

da er 100% des Regelsatzes laut Titel zahlen soll/muß, hat er ja korrekt gezahlt.

Da hätte damals bei Erstellung des Titels schon drauf geachtet werden müssen, mit Höherstufung. Ich gehe mal davon aus, das der Vater bis heute keine weiteren Kinder/Frau hat?

Nun ja, da ab dem 18 Lebensjahr, welches Eure Tochter ja im Januar erreicht, auch Du Barunterhaltspflichtig wirst, wird sich ab dann sowieso eventuell wesentlich was an den Zahlungen ändern.

Da dann Deine Tochter sich auch selber drum kümmern muß, achtet einfach drauf, das in der neuen Berechnung dann die Regelsätze richtig angepasst werden.

Ich würde nun vor dem 18. Lebensjahr wegen der bis dahin noch anstehenden einmalige Zahlung nichts unternehmen.
 

Manuella11

Neues Mitglied
ein Nachtrag für Schnupe
lt. DT Einkommensstufe 1 bis 1300.- € = 288.- € in dieser Höhe wird vom JA gepfändet
Nach bereinigtem Nettoeinkommen minus 5% berufsbedingte Aufwendungen hat KV 1485.- € Netto pro Monat das bedeutet lt. DT EK 1300.- - 1500.- € =309.-€ UH pro Monat wenn dann noch die Höherstufung lt. Leitlinien OLG süddeutschl = 329.-€ minus 17.- € antlg. KG = 312.- €
Die Diffrz. von 288.- € zu 312.- € beträgt 24.- € welche monatlich zu wenig gezahlt wurden
1 EK-Stufe = 288.- € wird gezahlt
nach bereinigtem EK wäre aber die 2. EK-Stufe = 309.- € richtig und eine
Höherstufung (da nur für eine Person UH-pflichtig) 3. EK-Stufe =329.- € lt Tabelle KG Anrechnung minus 17.- € (114%) = 312.- € UH-Zahlbetrag
mit dieser KG Anrechnung und den %ten habe ich Probleme
hoffe du kommst mit DANKE
 

Manuella11

Neues Mitglied
Hallo Schnupe
Da es sich ja um ein privilegiertes Kind handelt, sind wir beide Bar - UH-pflichtig, dass weiß ich schon lange. Als ich das dem KV verklickerte, dass sich mit Volljäkt. einiges ändert wurde der sehr böse. Er war der Ansicht nur bis 18 J. zu zahlen und dann ist Ende.Gekümmert hat er sich um gar nichts und ist der Meinung - ich bereichere mich an dem UH - obwohl dieser schon seit 2004 auf meine Tochter ihr Konto geht, ist ja auch ihr UH. So gehts mit 18 dann weiter. Ich habe dem JA schon lange meinen Rentenbescheid geschickt um den vollj. UH ausrechnen zu können. KV nahm sich Anwalt u. der schickte mir die (bereits vom JA angeforderten Gehaltsabrechnungen) dadurch kam ich ja erst an die Zahlen ran und konnte feststellen dass was in der Vergangenheit schief gelaufen ist. Ich habe mir Kopien gemacht und alles dem JA weitergeleitet.Da das JA schon einmal "Heiermann" gemacht hat ist die Frage Anwalt oder JA und was ist mit dem Diffrentbtrg. von 24.- € für die Vergangenheit.
Für den UH ab 18 muß ja noch gequotelt werden und ich habe noch eine 14 J. Tochter, mein SB liegt bei 770.- € der de KV bei 900.- € darum gehts nicht sondern
Anwalt/JA - wer hat den zu wenig geforderten UH zu verantworten/Schadensersatz oder wer weiß - dass ist der Punkt der mich beschäftigt Danke für deine bereits geschriebenen Antworten
 

schnupe

Aktives Mitglied
Ich denke nicht, das Du Unterhalt nachfordern kannst. Weil ja nun halt mal irgendwer den Titel auf den 100%igen Regelsatz gesetzt hat.

Um die Gehaltsüberprüfung und evtl. Abänderung des Titels hättest Du Dich selbst bemühen müssen, bzw. alle 2 Jahre mal das Jugendamt hinweisen, dies zu tun.

Die können ja nun nicht auch noch für alle Kinder Kartei führen, bei wem wann evtl. eine Einkommensprüfung durchgeführt werden kann.

Ob Anwalt oder Jugendamt?

Ich würde versuchen, eine ordentliche Aufstellung durch das Jugendamt machen zu lassen, dies dann selber überprüfen, und wenn man sich dann einig werden kann, ist es doch immer besser, als über Anwalt, der ja schliesslich auch Geld kostet.
 

Manuella11

Neues Mitglied
vielen Dank erstmal
habe dem JA schon öfter gesagt eine EK-Überprüfung zu machen und dachte das reicht - da ja Beistandschaft besteht. Heute sehe ich es auch so, dass hätte ich lieber schriftl. mit Terminsetzung machen sollen. Anwalt ist teuer aber meine Tochter würde ja PKH bekommen, da kein Einkommen.
Nun soll das JA erstmal tätig werden und einen Anwalt kann man immernoch hinzuziehen, da hast du Recht.
Eine schöne Weihnachtszeit mit deiner Familie wünscht Manuela aus Bayern
 

Leonie

Namhaftes Mitglied
Wenn eine Beistandschaft besteht, darfst du wegen dem Unterhalt nicht einfach einen Anwalt einschalten. Das muss dann alles das JA klären. Wenn du trotzdem zum Anwalt gehen willst, musst du das vorher mit dem JA absprechen. Die Beistandschaft gilt gleichzeitig wie eine Vollmacht für Kindesunterhaltssachen. Doppelt klagen darf man nicht. Nur muss ich zugeben, dass ich nicht weis, ob die Beistandschaft auch bei volljährigen Kindern noch besteht...
 

Manuella11

Neues Mitglied
Hallo Leonie
Danke für den Tip
Die Beistandschaft erlischt beim JA mit 18 J., jedoch kann das JA noch beratent und unterstützend für den Jugendlichen bis zum 21 Lebensjahr tätig sein. Dies geschieht auf Antrag des Volljähg.
Habe das Vertrauen zum JA irgendwie verloren denn es geht ja um den UH fürs Kind. Für die volljäh. muß sowieso gerechnet und gequotelt werden - hier gehts aber noch um den Minderjährigen UH. Im Januar wird Tochter 18 J. - nicht das irgendwelche Fristen verstreichen, schließlich sind ja 24.- € pro Monat zu wenig durchs JA fürs Kind beigebracht worden.Solltest di dich da auskennen wie mit dem Differenzbetrag verfahren wird, würde ich mich freuen über eine Antwort.
Auch dir eine schöne Zeit !
 
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