Unterhalt ?

User A

Neues Mitglied
Hi Leute,
hab eine Frage ? Mein EX hat bis jetzt 600,--€ Trennungsunterhalt bezahlt (was wir beide abgesprochen haben und RAin hat es berechnet).
Nun zahlt er mir nur noch 150,--€ aufs Konto da er offiziell ja nicht soviel verdient ;-) und will mir den Rest schwarz geben, weil er sich einen Kredit auf der Bank nehmen will wegen Autokauf.
Ich vermute er hat sich nun die 150,--€ auf das normale Grundgehalt berechnen lassen und meint nun er kommt damit durch. Auch wenn er es mir hintenrum gibt habe ich keinerlei Beweise in der Hand falls er mal nicht mehr zahlt.
Mein EX ist Kellner und hat Grundgehalt und Trinkgeld. Jemand hat mir gesagt das es dann eine Mangelberechnung oder ähnliches gibt und wie hoch ist die ?
Da ich ihm ja nicht nachweisen kann wieviel Trinkgeld er verdient ?
Die Berechnungen mit Unterhalt wurden gemacht als er den Scheidungsantrag noch nicht erhalten hat und wir uns noch einig waren in allen Dingen.
Weiß da jemand Bescheid welche Summe dann zur Berechnung kommt ?
 
D

Dragonlady

Guest
Die konkrete Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs ist sehr einzelfallabhängig. Zur Berechnung solltest du den Rat eines erfahrenen Rechtsanwaltes einholen.

Im Gegensatz zum nachehelichen Ehegattenunterhalt ist das Entstehen des Trennungsunterhaltsanspruchs nicht von weiteren Umständen wie beispielsweise Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter abhängig. Der Trennungsunterhalt ist auch unabhängig von der Dauer der Ehe, sondern inwieweit der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist und inwieweit der Verpflichtete leistungsfähig ist. Mindestens während des ersten Trennungsjahres besteht keine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Was dem weniger verdienenden Ehegatten zusteht, richtet sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eheleute.

Der Trennungsunterhalt umfasst den Elementarunterhalt, den Vorsorgeunterhalt, den trennungsbedingten Mehrbedarf und, anders als der -> nacheheliche Unterhalt die Kosten einer KrankenversicherungŽ

Bei einer Doppelverdiener-Ehe wird der Unterhalt nach der sogenannten Differenzmethode berechnet. Die Methode nennt man Differenzmethode, weil dem Unterhaltsberechtigten die Hälfte der Differenz beider Einkommen zusteht:

Zunächst wird bei beiden Ehegatten das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen ermittelt.

Bei beiden Ehegatten werden 5% berufsbedingte Aufwendungen abgezogen Beachten sie die Unterschiede in den jeweiligen Leitlinien der OLG`s

Sind gemeinsame Kinder vorhanden, so wird vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erst der Kindesunterhalt abgezogen, und zwar der volle Tabellenunterhalt.

Hat sich nach der Trennung/Scheidung das Nettoeinkommen verändert durch Wechsel der Steuerklasse, so wird das neue, gegenwärtige Nettoeinkommen zugrundegelegt.

Anrechnungsmethode

Hat nur einer der Ehegatten während des Zusammenlebens Einnahmen erzielt, entspricht der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen 3/7 (in manchen OLG-Bereichen auch 2/5) des bereinigten Einkommens.

Ein Trennungsverschulden kann allenfalls bei einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit eine Rolle spielen.

Verwirkung, § 1361 Abs. 3 (Unterhalt bei Getrenntleben) in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 - Nr. 7 BGB (Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung) bei: Straftat gegen den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen, Prozessbetrug im Unterhaltsprozess, Verschwendung, anschwärzen beim Arbeitgeber, unberechtigte Strafanzeigen, böswilliges Verlassen unter erniedrigenden Umständen, längeres eheähnliches Zusammenleben mit einem neuen Partner.

Betreut der Unterhaltsberechtigte Kinder, die noch so jung sind, dass der Unterhaltsberechtigte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss, kommt nur eine teilweise Kürzung in Betracht,

Beachte:
Ein Titel für den Trennungsunterhalt gilt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung, nur solange besteht ein solcher Anspruch.

Auf bestimmte Unterhaltsansprüche kann nicht im voraus verzichtet werden. Hierzu zählen der Kindesunterhalt, der Familienunterhalt und auch der Trennungsunterhalt. Wurde also z. B. in einem Ehevertrag der Ausschluss jeglicher Unterhaltsansprüche vereinbart, dann ist dies jedenfalls für den Trennungsunterhalt unwirksam. Der berechtigte Ehegatte kann Unterhalt verlangen. Anders verhält es sich übrigens beim nachehelichen Unterhalt (ab der Scheidung). Hier ist ein Verzicht im Ehevertrag, in Vereinbarungen anlässlich der Scheidung etc. möglich und wirksam.
 
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