Vater darf halbes Kindergeld beim KU nicht mehr abziehen wenn er wenig KU zahlt?

Gundula34

Neues Mitglied
Huhu,

mal ne Frage:

Normalerweise ist das ja so, dass ein Vater, der getrennt von der Mutter und den Kindern lebt, den Kindern Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlt.
Von dem Tabellenbetrag zieht er das halbe Kindergeld ab, weil ihm ja die eine Hälfte zusteht, diese aber gleich mit an die Mutter ausbezahlt wird.

Jetzt habe ich gelesen, dass das neuerdings nicht mehr gehen soll, wenn der Vater zwar nach der Tabelle zahlt, aber nicht 135%, wobei ich mit den 135% nix anfangen kann.

Darf der Vater das halbe Kindergeld abziehen, wenn er 1950 bereinigtes Netto hat, wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags durch den KU und EU aber nur KU nach Stufe 2 zahlt, also 293 für einen 4-Jährigen und 339 für einen 6-jährigen, und also nur insgesamt 478 überweist?

Oder müsste er in dem Fall 632 Euro überweisen und dürfte das halbe Kindergeld nicht abziehen?

Falls JA, würde die Mutter aber trotzdem das ganze Kindergeld bekommen, oder?

Allerdings wenn der Vater an der Selbstbehaltsgrenze ist, würde die Mutter dann wohl entsprechend weniger EU bekommen...

Liebe Grüße
Gundi
 

schnupe

Aktives Mitglied
Hallo Gundi,

bei der seit 1.1.2008 geltenden DDTabelle darf in allen Rängen das Kindergeld hälftig abgezogen werden...(war vorher schon Unterhalt fällig, läuft das unter die DDTabelle 2007.....und da darf das KG erst ab 135% (Rangstufe 6) hälftig abgezogen.

In den anderen Stufen wird es entsoprechend anteilig abgezogen.

Schau mal dort:
http://www.treffpunkteltern.de/article.php?sid=572

Unter der Tabelle gibt es einen link: Zur Kindergeldanrechnungstabelle.

Dort stehen dann die tatsächlichen Zahlbeträge des Unterhaltspflichtigen.

Aber wie gesagt: Gilt bei Euch die DDT 2008, dann wird überall hälftig abgezogen
 
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