brauche Rat -  Was kommt auf mich zu? Unterstützung?

wernichtfragt

Neues Mitglied
Hallo!

Ich, 24 Jahre, Studentin, bin im 7. Monat (ungeplant) schwanger. Der Erzeuger hat mich sofort verlassen, als er davon erfuhr, dass ich schwanger bin.

Ich freue mich mittlerweile riesig auf den Kleinen, es wird ein Junge :preg

Da ich zum Anfang der Schwangerschaft längere Zeit im Krankenhaus lag, musste ich dieses Semester schon ein Urlaubssemester beantragen (ich hatte einfach zuviel verpasst...). Und das nächste Semester werde ich auch aussetzen müssen, denn da soll das Kind kommen. Wenn es finanziell möglich ist, möchte ich dann weiter studieren. Wenn nicht werde ich in meinen Beruf zurückkehren, ich habe bereits eine abgeschlossene kaufm. Ausbildung.

Ich wohne nun wieder bei meinen Eltern, habe keinerlei Einkommen. Meinen Nebenjob habe ich wegen den Ausfällen (als ich im KKH lag) verloren. Und Bafög bekomme ich nicht, weil meine Eltern zuviel verdienen. (Soviel ist das gar nicht :wand )

Und nun steh ich da... Der Vater will nichts mit dem Kind zu tun haben. Und er wird auch sicher keinen Unterhalt zahlen können weil er selbst studiert und kein Einkommen hat.

Meine Eltern unterstützen mich finanziell und mental, aber was steht mir noch zu? Wenn er nicht zahlt, was dann?

Möchte eigentlich auch nicht ewig von meinen Eltern abhängig sein und am liebsten wieder ausziehen. Ich möchte selbst für mein Kind sorgen und ich möchte nicht, dass meine Eltern die Erziehung übernehmen. Auch wenn sie das nicht bewusst machen, ich kann mir schon vorstellen wie das wird wenn es "gutgemeinte Ratschläge" hagelt...

Ist hier vielleicht jemand in der selben Situation und kann mir erklären, was nun in Hinsicht auf Ämter und Unterstützung auf mich zukommt?

Ich wäre euch sehr dankbar für Tipps und alles was mich ein wenig sicherer macht...

Liebe Grüße
Tina
 

uschi

auf neuen Wegen
Hallo Tina

Erstmal Willkommen hier im Forum :geb4 und Herzlichen Glückwunsch zur Schwangerschaft :preg

Das Amt übernimmt die Kosten für eine Wohnung! Da Du zu Anfang nicht arbeiten kannst,wirst Du soviel ich weiß unter die Sozialhilfe fallen! Das heisst heute nicht mehr Sozialhilfe,sondern .....! Komm egrade nicht daruf! ?(

Ich glaube das heisst: Hilfe zum Lebendsunterhalt nach § V( ohne Gewähr)

Du musst zum Amt gehen und Dich erkundigen! Am besten direkt zum Sozialamt! Finanzielle Hilfe bekommst Du auch beim Sozialdienst Kath Frauen,wenn Du Sachen fürs Baby brauchst!

Wie das aussieht wenn Du weiter Studierst hab ich keine Ahnung! :sn7

Und wenn Du in Deinen Beruf zurückkehrst? Tagesmutter? Möchtest Du das ???
Wäre vielleicht eine Möglichkeit,aber ob Du das kannst oder möchtest......

Viel Glück und alles Gute weiter :druecker
 

Zwillingsmam

Aktives Mitglied
Hallo und herzlich Willkommen!!!

Also du mußt aufs Arbeitsamt und HarzIV beantragen da es kein Sozialamt mehr gibt und das alles über das Jobcenter geht.

Da Du noch bei deinen Eltern wohnst, kommen keine Wohnkosten dazu.
Es sei denn Du kannst glaubwürdig beweisen das die Wohnung/Haus für Euch alle zu klein wird.
Dann muß Dir das Amt eine Wohnung zur Verfügung stellen.
Sie zahlen dann den Umzug, die nötigste Einrichtung (Schränke,Betten,Küche)
Aber vor allem zahlen Sie dir die Grundausstattung fürs Baby.
Diese kannst Du aber auch noch mal bei Pro Familia beantragen. Von welcher Stelle Du die Grundausstattung bekommst,ist ja eigentlich egal.

Außerdem steht Dir HarzIV zu (345 €) + Alleinerziehendenzuschlag (190€) + Wohnkosten.
Beim Jugendamt mußt Du Unterhaltsvorschuß beantragen. Die zahlen Dir dann den mindest Satz.
Hier in den neuen Bundesländern liegt das bei 111€.
Das Jugendamt wird sich dann mit dem Vater deines Babys auseinander setzten und ihn auffordern Unterhalt zu zahlen.
Wenn er das nicht kann, springt das Jugendamt ein und du bekommst wie gesagt den Unterhaltsvorschuss.

Der wird aber bei der HarzIV Berechnung wieder abgezogen.
Ist aber nicht schlimm, da Du es am Ende ja trotzdem in der Tasche hast. Desweiteren mußt Du auf der Kindergeldstelle Kindergeld beantragen.
Das Kindergeld beträgt 154 €.

Ausserdem steht Dir noch das Bundeserziehungsgeld zu was in deinem Fall ein Jahr 300€ beträgt.
Dieses Bundeserziehungsgeld wird nicht aufs HarzIV angerechnet.
Bei uns mußten wir das in "Amt für Versorgung" beantragen.
Das Jugendamt und Erziehungsgeld und Kindergeld kannst Du erst nach der Geburt beantragen. HarzIV vor der Geburt.

Ich hoffe ich konnte Dir etwas helfen. Ich wünsche Dir für die Geburt alles gute und glaub mir, auch alleine wirst Du es schaffen.
:druecker :druecker :druecker :druecker :druecker
 

lilly7022

Ich wohne hier
Es ist im Prinzip schon alles gesagt. Wichtig ist, daß Du umgehend zum AA gehst und ALG II beantragst. Und keine Angst, das ist nicht peinlich und leben kann man davon auch. Habe ich über 1 1/2 Jahre lang gemacht und es ging mir und meinem Kleinen recht gut damit.

Ein Tip: Laß Dir vom AA gleich sagen, wie groß und teuer eine Wohnung für Euch zwei maximal sein darf, damit Du nicht laufend dahinrennen mußt. Jede Stadt/jeder Landkreis hat da andere Bestimmungen und es ist nicht einfach, was passendes zu finden. Ich wohne direkt an der Kreisgrenze und hatte 2 verschiedene Wohnungsgrößen und -kosten, je nachdem, wo die Wohnung lag. Aber so um die 60 m² dürfen es sein. Die Kosten variieren dann.
 

wernichtfragt

Neues Mitglied
Huhu!

Daaaanke für die ausführlichen Tipps!!! :bigkiss

Seid ihr sicher, dass ich ALG II beantragen kann, obwohl ich Studentin bin? Dachte das bekomme ich nur, wenn ich gar nichts mache, also kein Studium und nicht arbeiten... :wiejetzt:

Und habt ihr eine Ahnung wie das mit dem Unterhalt läuft wenn er nicht zahlen kann? Besteht die Gefahr, dass sich das Jugendamt an seine Eltern wendet? Die wissen nämlich gar nichts davon...
 

uschi

auf neuen Wegen
Also du mußt aufs Arbeitsamt und HarzIV beantragen da es kein Sozialamt mehr gibt und das alles über das Jobcenter geht.

Es gibt in dem Sinne kein Sozialamt mehr,aber es gibt eine Abteilung die für Leute da sind,wie in Deinem Fall,die nicht arbeiten können oder nicht dürfen, aus gesundh. Gründen zum Beispiel! Bei uns ist es eiter das Sozialamt,nur schimpft es sich jetzt anders!

Sie zahlen dann den Umzug, die nötigste Einrichtung (Schränke,Betten,Küche)

Achte darauf das Du Dir alles schriftlich geben lässt! Wir hatten diesen berühmten Umzug auch und sind auf den Kosten sitzen geblieben! Bis wir zum Anwalt gegangen sind!
Lasse Dir immer alles schriftlich geben! Das wollen die zwar meistens nicht,aber Sie sind dazu verpflichtet!!


Toi toi toi :druecker :druecker
 

Zwillingsmam

Aktives Mitglied
Lasse Dir immer alles schriftlich geben! Das wollen die zwar meistens nicht,aber Sie sind dazu verpflichtet!!

Schließe ich mich voll und ganz an!!! Hatte ich vergessen zu erwähnen. :zwinker:

Bei uns ist es eiter das Sozialamt,nur schimpft es sich jetzt anders!

Scheint von Stadt zu Stadt unterschiedlich zu sein. Bei uns macht das das Jobcenter mit.
Solltest Du Dich genau in deiner Stadt erkundigen.
 

schnupe

Aktives Mitglied
Als Studentin hat sie keinen Anspruch auf Hartz 4, wenn ich mich da recht erinnere.

Da auch noch unter 25, könnte es auch Wohnungsmäßig arge Probleme gehen, wegen ausziehen und so.
 

wernichtfragt

Neues Mitglied
Huhu!

Also was Erstlingsausstattung und Schwangerschaftsbekleidung angeht, bin ich versorgt. Meine Eltern unterstützen mich und da wollte ich keine Hilfe von Caritas & Co. Da gibt es sicher Bedürftigere als mich und ich würde mich dabei nicht wohlfühlen wenn ich sowas in Anspruch nehmen würde...

Mir geht es in erster Linie um das was nach der Geburt kommt. Wenn das Kind kommt bin ich übrigends 25, weil das in dem letzten Beitrag hier zur Sprache kam. Spielt das auch eine Rolle, mein Alter? Ich weiß, dass ich nur noch bis 27 Kindergeld bekomme, das würde ich wenn ich ausziehe von meinen Eltern bekommen. Oder fällt das dann weg?

Werde mich wohl jetzt erstmal an das Arbeitsamt wenden und genau nachfragen wie das ist als Studentin. Und dann noch Sozialamt und Jugendamt?

:shake herr je...
 

schnupe

Aktives Mitglied
Schau mal, das ist, wie ich oben schon vermutete, gar nicht so einfach mit Hartz 4.

Denke, folgendes wird Dich zumindest etwas klarer durchblicken lassen:

Subsumiert man unter den § 8 Abs. 1 SGB II, so sind Studierende grds. erwerbsfähig. Lediglich dann, wenn sie längerfristig, d.h. vorvoraussichtlich für mehr als 6 Monate oder dauerhaft erwerbsunfähig sind (§ 41 Abs.1 SGB XII), gehören sie zum Personenkreis des SGB XII, für die Sozialhilfe in Betracht kommt.

ABER: Studierende haben wegen der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II und §22 SGB XII grds. keinen Anspruch auf ALG II oder Sozialhilfe!

Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen und Leistungen, die nicht unter die Ausschlussklausel fallen!

1. ALG II (Arbeitslosengeld II)

Gem. § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II erhalten Studierende kein ALG II, wenn ihre Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist.

In "besonderen" Härtefällen kann jedoch gem. § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II Hilfe zur Sicherung des Lebensunerhalts als Darlehen gewährt werden.
Also:
- Kann-Leistung (Ermessen der Bewilligungsbehörde)
- der Härtefall muss "besonders" sein, d.h. aussergewöhnlich
- Darlehen, d.h., die Leistung muss zurück gezahlt werden.
Ein "besonderer" Härtefall ist gegeben, wenn der Ausschluss von der Leistung des ALG II " übermäßig hart, d. h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheint". Die Behördenpraxis nach dem alten Sozialhilferecht und nach dem neuen ALG II-Recht war und ist äusserst restriktiv. Nur wenige immatrikulierte Studierende, auch wenn sie in Notsituationen waren, erhielten Hilfen nach der Härtefallregelung. Nach den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit kommt die Annahme eines Härtefalles vor allem in Frage
- bei Alleinerziehenden, weil Alleinerziehenden eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium in der Regel nicht möglich ist, ohne ihr Kind zu vernachlässigen, - wenn das Studium wegen der Geburt und der damit verbundenen Kindesbetreuung ruht,
- wenn das Studium wegen Schwangerschaft, Behinderung oder Krankheit länger dauert, als es durch das BAföG gefördert werden kann und der erfolgreiche Abschluss wegen fehlender Mittel gefährdet wäre,
- wenn ein mittelloser Studierender sich in der akuten Phase des Abschlussexamens befindet und deshalb ein Abbruch der Ausbildung nicht zugemutet werden kann.

2. Mehrbedarfe des ALG II

Bedarf, der in keinem Ursachenzusammenhang mit der Ausbildung steht, also der nicht ausbildungsbedingte Bedarf, steht auch Studierenden zu. Das ist etwa der durch eine Schwangerschaft oder Kindesgeburt bedingte Bedarf, der nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt während des studiums dient. § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II, der Leistungen nach dem SGB II ausschließt, bezieht sich eben nur auf den ausbildungsbedingten Bedarf. Das wäre der den Lebensunterhalt abdeckende Regelsatz und die Unterkunftskosten. Darauf besteht also kein Anspruch. Wohl aber besteht ein Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge und einmalige Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt.

Somit besteht auch für eingeschriebene Studierende, die - schanger sind oder
- ein Kleinkind allein betreuen
ein Anspruch auf folgende Mehrbedarfszuschläge nach dem SGB II:

a) § 21 Abs. 2 SGB II: Mehrbedarf für Schwangere ab der 12. Schwangerschaftswoche
Dieser Mehrbedarf beträgt 17 % des Regelsatzes, also 59 € bei Alleinstehenden und 53 € bei Paaren mit gleichem Einkommen.

b) § 21 Abs. 3 SGB II Mehrbedarf für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 oder 2 Kindern und 16 Jahren
Dier Mehrbedarf beträgt 36 % des Regelsatzes, also 124 €. Bei mehr als 2 Kindern beträgt der Mehrbedarf pro Kind unter 18 Jahren 12 % des Regelsatzes, d.h. 41 € pro Kind.

Für die Kummulation von Mehrbedarfsituationen gilt das Additionsprinzip für die Zuschläge. Sie dürfen aber gem. § 21 Abs. 6 SGB IIinsgesamt nicht die Höhe des Regelsatzes überschreiten.

Siehe zu den Mehrbedarfen auch unseren ALG II und Sozialhilfe Leitfaden zu den Stichworten Alleinerziehende.

Für die Berechnung kann unser ALG II / Hartz IV Rechner verwandt werden. Es ist lediglich der allgemeine Regelsatz von 345 Euro vom Ergebnis abzuziehen und es dürfen keine Kosten für die Unterkunft eingetragen werden.

c) § 23 Abs. 3 SGB II: Einmalige Leistungen wegen Schwangerschaft und Erstausstattung
Es besteht ein Anspruch auf einmalige Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung und auf eine Baby-Erstausstattung (Bekleidung, Kinderbett, Hochstuhl, Kinderwagen) auch für immatrikulierte Studentinnen, wenn deren Einkommen unter dem Regelsatz liegt bzw. diesen nur geringfügig übersteigt.

3. Beurlaubung und ALG II Bezug

Studierende können sich wegen Schwangerschaft oder zur Betreuung eines Kleinkindes vom Studium beurlauben lassen. Sobald die Beurlaubung in Kraft getreten ist, besteht kein Anspruch auf BAföG Leistungen mehr, da während eines Urlaubssemesters keine förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG gegeben ist. Folglich kann ALG II beantragt werden, d.h. Leistungen nach dem SGB II in vollem Umfang, insbesondere auch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt. Die voraussichtliche Höhe kann überschlagsmäßig mit dem ALG II / Hartz IV Rechner festgestellt werden.
In Kraft getreten ist die Beurlaubung mit der Aushändigung der Immatrikulationsbescheinigung.
ALG II wird nicht rückwirkend gewährt, sondern nur ab Antragstellung. Der Urlaubsantrag sollte deshalb frühzeitig gestellt werden, um die Immatrikulationsbescheinigung rechtzeitig zu erhalten. Notfalls sollte man eine vorläufige Bescheinigung zur Vorlage bei der Arbeitsagentur verlangen, aus der sich der voraussichtliche Beginn der Beurlaubung ergibt.

Achtung: Selbstverständlich ist eine eine Beurlaubung für sich allein gesehen keine ausreichende Tatsache, den Bezug von ALG II zu rechtfertigen. Lediglich der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II ist dadurch beseitigt. Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug von ALG II gegeben sein:
a) Bedürftigkeit, d.h. eine finanzielle Notlage
b) Unzumutbarkeit oder fehlende Möglichkeit, den eigenen Unterhalt durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft sicher zu stellen.
Eine Verpflichtung zur Einsatz der eigenen Arbeitskraft bevor das betreute Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, besteht gem. § 10 Abs.1 Zif. 3 SGB II jedoch nur dann, wenn für das Kind tatsächlich ein Betreuungsplatz vorhanden ist.
c) keine vorrangige Unterhaltsverpflichtung der Eltern oder des Partners
Gem. § 33 Abs. 2 Zif. 2b SGB II werden Eltern von Kindern über 25 Jahren generell nicht mehr herangezogen, wenn das Kind darauf verzichtet hat, seinen Unterhaltsanspruch geltend zu machen.
Solange die Studierende schwanger ist oder ein Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut (letzteres gilt selbstverständlich auch für männl. Studierende), ist die Heranziehung ihrer Eltern gem. § 33 Abs. 2 Zif. 3 SGB IIi.d.R. auch dann ausgeschlossen, wenn die Studierenden jünger als 25 Jahre sind.

4. Sozialgeld

Studierende sind von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen. Die Ausnahmen wurden dargestellt.
Nicht ausgeschlossen von den Leistungen des SGB II sind dagegen die Familienangehörigen der Studierenden, soweit sie hilfebedürfig isnd. So können studierende Eltern für Ihr unter 15 Jahre altes Kind Sozialgeld gem. § 28 SGB II beantragen, wenn dessen Einkommen den Bedarf nach dem SGB II, also den Regelsatz und anteilige Unterkunftskosten, nicht erreicht.
Einkommen des Kindes ist vor allem:
- das Kindergeld,
- der Unterhaltsanpruch,
- der Kinderzuschlag.
Da das Kindergeld des minderjährigen Kindes dem Kind angerechnet wird und nicht zur Deckung des Bedarfs der kindergeldberechtigten Eltern dient, vermindert sich der Sozialgeldanspruch des Kindes immer um den Kindergeldanspruch.
Ein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht gegen den nicht verheirateten Vater. Die Kindesmutter ist verpflichtet, den Namen des Kindesvaters anzugeben, wenn sie für das Kind oder sich selbst Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen will, da die Unterhaltsleistungen des Kindesvaters vorranging gegenüber den staatlichen Sozialhilfeleistungen sind. Eine Verpflichtung zur Nennung des Kindesvaters besteht nur dann nicht, wenn schwerwiegende und nachvollziehbare Gründe zum Verschweigen des Namens vorliegen. Etwas anderes gilt, wenn die Mutter den Namen des Vaters nicht kennt und dies glaubhaft machen kann. Mit dieser Glaubhaftmachung ist sie ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung nachgekommen.

5. Höhe des Anspruches auf ALG II bzw. Sozialgeld

Zur Berechnung der Höhe des Sozialgeldes und des ALG II kann der ALG II / Hartz IV Rechner genutzt werden. Wichtig dabei ist, dass eine evt. BAföG Leistung des Partners oder des/der Alleinerziehenden als das Einkommen der BAföG beziehenden Person eingetragen wird. Wichtig: ALG II oder Sozialgeld wird nur gewährt, wenn kein eigenes Vermögen vorhanden ist. Es gelten folgende Freibeträge:
- für den Antragsteller und den Partner jeweils ein Grundfreibetrag von 200,00 EUR pro Lebensjahr (mind. 4.100,00 EUR; höchstens 13.000,00 EUR)
- für jedes im Haushalt lebende Kind 4.100,00 EUR, soweit diese Summe dem jeweiligen Kind eindeutig zugeordnet werden kann, d.h. sich auf dessen eigenem Konto, nicht auf dem der Eltern, befindet
- zusätzlich für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (Antragstellende, Partner, Kinder) ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen von je 750,00 EUR und ein Freibetrag für Anlagen zur Altersvorsorge. Dabei sind sog. Riester- Anlageformen ohne Obergrenze anrechungsfrei. Andere Anlagen zur Alterssicherung sind bis zu 200,00 EUR pro Lebensjahr und bis max. 13.000,00 EUR anrechnungsfrei, sofern sie erst mit Eintritt ins Rentenalter ausgezahlt werden können.
Zudem müssen folgende Vermögensgegenstände nicht verwertet werden:
- der angemessene Hausrat,
- pro erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein angemessenes Kraftfahrzeug,
- angemessene Vermögensgegenstände.
Quelle:http://www.sozialhilfe24.de
 

connylein

Namhaftes Mitglied
Bin alleinerziehend, habe Beistandschaft beim JA beantragt, bekomme pro Monat

(Papa der Kleinen is Student)

154 +127
 

schnupe

Aktives Mitglied
@Conny,

das sind Fakten (KG und UHV) die bekommt jedes Kind.

Aber mal Frage: Davon alleine lebst Du wohl kaum, und ernährst Dich und das Kind, oder?

Ansonsten erstelle mir mal bitte einen Haushaltsplan, denn bei mir würde alleine KG und UHV (bzw. KU) nicht mal die Mietkosten abedecken können :shake :shake
 

wernichtfragt

Neues Mitglied
Hallo ihr Lieben,

also ich habe mich noch ein wenig weiter informiert und es steht jetzt fest, dass ich das Studium abbrechen muss. Ich bekomme im Urlaubssemester wohl kein Kindergeld (für mich) und damit können meine Eltern mein Studium nicht weiter finanzieren. Weil dann auch noch Kosten für Krankenkasse damit auftreten, jedenfalls wird das alles zuviel...

Somit werde ich das Studium abbrechen und demnächst zum Amt gehen und Hartz 4 beantragen, der Gedanke macht mich fertig... Aber es geht nicht anders... Meine Eltern verdienen recht gut, aber das ist wohl einfach zuviel...
Vor allem zweifle ich langsam an der Unterstützung von meinen Eltern...

Am Dienstag habe ich einen Termin bei Pro Familia, ich hoffe die können mir ein wenig meine Ängste nehmen und aufzeigen wie es weitergeht.

Ich werde noch vor der Geburt 25 und werde bei Pro Familie das Thema ausziehen ansprechen. Meint ihr es kann sein, dass ich dann gleich mit der Geburt eine eigene Wohnung haben muss oder wären meine Ansprüche die selben, wenn ich erst 1-2 Monate später ausziehen würde?

Meine Ansprüche sind doch sehr eingeschränkt wenn ich noch zu Hause wohne oder?

Ich kenne mich mit Hartz 4 überhaupt nicht aus, ist das ein Pauschalbetrag? Ich war nämlich im letzten Jahr nicht arbeiten (nur Nebenjob und Studium gemacht) und zuvor hab ich "nur" eine Ausbildung gemacht. Ich war nach der Ausbildung nur einen Monat Vollzeit arbeiten, aber das ist schon Jahre her. Tut das bei Hartz 4 überhaupt was zur Sache?

Sitze hier mit heftigen Bauchschmerzen und mache mir Gedanken wie ich das schaffen soll, bin völlig fertig...
 

schnupe

Aktives Mitglied
Hallo,

also Du wirst zukünftig dann nicht mehr als Studentin gelten, richtig( Hatte ja schon vermutet, das Du als Studentin kein Hartz 4 Leistungen bekommen wirst).

Dann solltest Du Dich am Amt schnellstens schlau machen, wie es ausschaut mit einer Wohnung. Normalerweise wird sie Dir zugestanden, nun schwanger.

Du wirst bei Hartz 4 dann die Regelleistung von 345€ für Dich bekommen. Für das Kind 207€ (wobei dann der Unterhaltsvorschuss, den Du schnellstens beantragen solltest, bzw. schon mal in Arbeit am Jugendamt bringen solltest) und Kindergeld abgezogen werden.

Solltest Du für Dich weiterhin Kindergeld beziehen, wird auch das von den 345€ abgezogen.

Die Miete, wenn es vom Amt abgesegnet wird, wird auch übernommen.

Du wirst einen Mehrbedarf für alleinerziehende erhalten, der bei rund 124€ liegt (sind nun westzahlen, die ich hier vorgebe).

Du kannst zudem, bzw. solltest Du schleunigst mal zum Caritas, Awo oder wie das bei Euch am Ort heißt.

Dort gibt es oftmals auch Zuschüsse zur Babyausstattung etc.

Das Elterngeld wird bei Dir 300€ betragen, und erhälst Du zusätlich zu Hartz 4. Aber vorsicht. Nicht dran gewöhnen, denn nach 12, bzw. 14 Monaten fällt es weg.

Wichtig ist nur, das Du tätig wirst. Also zur Arge (bei uns nennt es sich Grundsicherungsamt, ist örtlich verschieden), und da fragen wegen Wohnung, Wohnungsersttausstattung, Erstlingsausstattung .

Und nebenher halt noch zum Caritas o.ä.

Du kannst auch mal den Rechner nutzen, dann siehst Du, was so bleiben wird.

http://www.alleinerziehend.net/inde...ldk-online.de/rechner/rechner.html&height=650
 

wernichtfragt

Neues Mitglied
Danke schnupe, du hast mir sehr geholfen!
Werde diese Sachen morgen bei Pro Familia ansprechen, das hört sich nicht mehr ganz so schwarz an...

Was ich nicht ganz verstanden habe:

"Du wirst bei Hartz 4 dann die Regelleistung von 345€ für Dich bekommen. Für das Kind 207€ wobei dann der Unterhaltsvorschuss und Kindergeld abgezogen werden."

Wie abgezogen, wovon? Von den 207 Euro werden 127 Euro Unterhaltsvorschuss und 154 Euro Kindergeld abgezogen?
 

schnupe

Aktives Mitglied
Hallo....

also

ein Kind unter 6 hat einen Regelbedarf bei der Arge von 207€ monatlich+anteilig Miete+ anteilig nebenkosten.

Angenommen, Du mietest eine wohnung, die (ich sage es mal so grob wegen der leichteren rechnung) 300€ kostet. +100 Nebenkosten.

Entfallen von den 400€ 200E wohnkosten auf dich, die die Arge übernimmt, und 200€ entfallen auf das Baby.

Heißt Baby hat 207€ anspruch regelleistung+200€ anspruch auf wohn und nebenkosten.

Baby hat aber einkommen, Kindsunterhalt (199€) und Kindergeld. Macht ein Einkommen von 353€.....wird bei rechnung oben von der arge nur noch 47 fürs baby gezahlt. Da Dad ja 199 überweist, und die Kindergeldkasse 154.

Bekommt das Baby vom Dad keinen Unterhalt, bekommst Du vom Jugendamt Unterhaltsvorschuss in Höhe von rund 127€+Kg, und die differenz dann zu den 400€ aufgestockt.

Hm, hoffe, habe es einigermaßen verständlich erklärt.

Sonst nochmals fragen ;-)
 

fabien

Aktives Mitglied
Hallo ,
als erstes würde ich zu pro familia gehen da bekommst du auch Ratschläge und Hilfe dazu kannst du ein antrag stellen auf eine einmalige Unterstützung , wo du angeben kannst was du für dein kleinen mann noch so brauchst , habe ich damals bei mein kind auch gemacht , mein Sohn wahr auch nicht geplant und der vater hat sich gleich aus dem staub gemacht . Bei Pro Familia sagen sie dir genau was du machen musst und machen kannst . Wenn der Erzeuger nicht die Vaterschaft anerkennen will mit dir auf dem jugendamt stellst du nach der Geburt ein antrag auf Vaterschaftsfeststellung und du kannst gleich zur Unterhaltsvorschußkasse gehen und antrag stellen auf Unterhalt dann bekommst du nur die ersten sechs jahre 109 euro für dein Sohn , dann wichtig nach der Geburt Kindergeld stelle . ich würde auf jeden fall auch über das arbeitsamt und Arge versuchen das du eine eigene wohnung bekommen kannst , aber mein tip ist echt geh zu pro familia oder eine ähnliche stelle die helfen dir echt weiter . Kopf hoch und hab keine angst du wirst alles schaffen
ich wünsche dir alles gute und eine wunder schöne zeit .....lg fabien
 
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