Schau mal, das ist, wie ich oben schon vermutete, gar nicht so einfach mit Hartz 4.
Denke, folgendes wird Dich zumindest etwas klarer durchblicken lassen:
Subsumiert man unter den § 8 Abs. 1 SGB II, so sind Studierende grds. erwerbsfähig. Lediglich dann, wenn sie längerfristig, d.h. vorvoraussichtlich für mehr als 6 Monate oder dauerhaft erwerbsunfähig sind (§ 41 Abs.1 SGB XII), gehören sie zum Personenkreis des SGB XII, für die Sozialhilfe in Betracht kommt.
ABER: Studierende haben wegen der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II und §22 SGB XII grds. keinen Anspruch auf ALG II oder Sozialhilfe!
Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen und Leistungen, die nicht unter die Ausschlussklausel fallen!
1. ALG II (Arbeitslosengeld II)
Gem. § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II erhalten Studierende kein ALG II, wenn ihre Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist.
In "besonderen" Härtefällen kann jedoch gem. § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II Hilfe zur Sicherung des Lebensunerhalts als Darlehen gewährt werden.
Also:
- Kann-Leistung (Ermessen der Bewilligungsbehörde)
- der Härtefall muss "besonders" sein, d.h. aussergewöhnlich
- Darlehen, d.h., die Leistung muss zurück gezahlt werden.
Ein "besonderer" Härtefall ist gegeben, wenn der Ausschluss von der Leistung des ALG II " übermäßig hart, d. h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheint". Die Behördenpraxis nach dem alten Sozialhilferecht und nach dem neuen ALG II-Recht war und ist äusserst restriktiv. Nur wenige immatrikulierte Studierende, auch wenn sie in Notsituationen waren, erhielten Hilfen nach der Härtefallregelung. Nach den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit kommt die Annahme eines Härtefalles vor allem in Frage
- bei Alleinerziehenden, weil Alleinerziehenden eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium in der Regel nicht möglich ist, ohne ihr Kind zu vernachlässigen, - wenn das Studium wegen der Geburt und der damit verbundenen Kindesbetreuung ruht,
- wenn das Studium wegen Schwangerschaft, Behinderung oder Krankheit länger dauert, als es durch das BAföG gefördert werden kann und der erfolgreiche Abschluss wegen fehlender Mittel gefährdet wäre,
- wenn ein mittelloser Studierender sich in der akuten Phase des Abschlussexamens befindet und deshalb ein Abbruch der Ausbildung nicht zugemutet werden kann.
2. Mehrbedarfe des ALG II
Bedarf, der in keinem Ursachenzusammenhang mit der Ausbildung steht, also der nicht ausbildungsbedingte Bedarf, steht auch Studierenden zu. Das ist etwa der durch eine Schwangerschaft oder Kindesgeburt bedingte Bedarf, der nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt während des studiums dient. § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II, der Leistungen nach dem SGB II ausschließt, bezieht sich eben nur auf den ausbildungsbedingten Bedarf. Das wäre der den Lebensunterhalt abdeckende Regelsatz und die Unterkunftskosten. Darauf besteht also kein Anspruch. Wohl aber besteht ein Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge und einmalige Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt.
Somit besteht auch für eingeschriebene Studierende, die - schanger sind oder
- ein Kleinkind allein betreuen
ein Anspruch auf folgende Mehrbedarfszuschläge nach dem SGB II:
a) § 21 Abs. 2 SGB II: Mehrbedarf für Schwangere ab der 12. Schwangerschaftswoche
Dieser Mehrbedarf beträgt 17 % des Regelsatzes, also 59 € bei Alleinstehenden und 53 € bei Paaren mit gleichem Einkommen.
b) § 21 Abs. 3 SGB II Mehrbedarf für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 oder 2 Kindern und 16 Jahren
Dier Mehrbedarf beträgt 36 % des Regelsatzes, also 124 €. Bei mehr als 2 Kindern beträgt der Mehrbedarf pro Kind unter 18 Jahren 12 % des Regelsatzes, d.h. 41 € pro Kind.
Für die Kummulation von Mehrbedarfsituationen gilt das Additionsprinzip für die Zuschläge. Sie dürfen aber gem. § 21 Abs. 6 SGB IIinsgesamt nicht die Höhe des Regelsatzes überschreiten.
Siehe zu den Mehrbedarfen auch unseren ALG II und Sozialhilfe Leitfaden zu den Stichworten Alleinerziehende.
Für die Berechnung kann unser ALG II / Hartz IV Rechner verwandt werden. Es ist lediglich der allgemeine Regelsatz von 345 Euro vom Ergebnis abzuziehen und es dürfen keine Kosten für die Unterkunft eingetragen werden.
c) § 23 Abs. 3 SGB II: Einmalige Leistungen wegen Schwangerschaft und Erstausstattung
Es besteht ein Anspruch auf einmalige Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung und auf eine Baby-Erstausstattung (Bekleidung, Kinderbett, Hochstuhl, Kinderwagen) auch für immatrikulierte Studentinnen, wenn deren Einkommen unter dem Regelsatz liegt bzw. diesen nur geringfügig übersteigt.
3. Beurlaubung und ALG II Bezug
Studierende können sich wegen Schwangerschaft oder zur Betreuung eines Kleinkindes vom Studium beurlauben lassen. Sobald die Beurlaubung in Kraft getreten ist, besteht kein Anspruch auf BAföG Leistungen mehr, da während eines Urlaubssemesters keine förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG gegeben ist. Folglich kann ALG II beantragt werden, d.h. Leistungen nach dem SGB II in vollem Umfang, insbesondere auch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt. Die voraussichtliche Höhe kann überschlagsmäßig mit dem ALG II / Hartz IV Rechner festgestellt werden.
In Kraft getreten ist die Beurlaubung mit der Aushändigung der Immatrikulationsbescheinigung.
ALG II wird nicht rückwirkend gewährt, sondern nur ab Antragstellung. Der Urlaubsantrag sollte deshalb frühzeitig gestellt werden, um die Immatrikulationsbescheinigung rechtzeitig zu erhalten. Notfalls sollte man eine vorläufige Bescheinigung zur Vorlage bei der Arbeitsagentur verlangen, aus der sich der voraussichtliche Beginn der Beurlaubung ergibt.
Achtung: Selbstverständlich ist eine eine Beurlaubung für sich allein gesehen keine ausreichende Tatsache, den Bezug von ALG II zu rechtfertigen. Lediglich der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II ist dadurch beseitigt. Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug von ALG II gegeben sein:
a) Bedürftigkeit, d.h. eine finanzielle Notlage
b) Unzumutbarkeit oder fehlende Möglichkeit, den eigenen Unterhalt durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft sicher zu stellen.
Eine Verpflichtung zur Einsatz der eigenen Arbeitskraft bevor das betreute Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, besteht gem. § 10 Abs.1 Zif. 3 SGB II jedoch nur dann, wenn für das Kind tatsächlich ein Betreuungsplatz vorhanden ist.
c) keine vorrangige Unterhaltsverpflichtung der Eltern oder des Partners
Gem. § 33 Abs. 2 Zif. 2b SGB II werden Eltern von Kindern über 25 Jahren generell nicht mehr herangezogen, wenn das Kind darauf verzichtet hat, seinen Unterhaltsanspruch geltend zu machen.
Solange die Studierende schwanger ist oder ein Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut (letzteres gilt selbstverständlich auch für männl. Studierende), ist die Heranziehung ihrer Eltern gem. § 33 Abs. 2 Zif. 3 SGB IIi.d.R. auch dann ausgeschlossen, wenn die Studierenden jünger als 25 Jahre sind.
4. Sozialgeld
Studierende sind von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen. Die Ausnahmen wurden dargestellt.
Nicht ausgeschlossen von den Leistungen des SGB II sind dagegen die Familienangehörigen der Studierenden, soweit sie hilfebedürfig isnd. So können studierende Eltern für Ihr unter 15 Jahre altes Kind Sozialgeld gem. § 28 SGB II beantragen, wenn dessen Einkommen den Bedarf nach dem SGB II, also den Regelsatz und anteilige Unterkunftskosten, nicht erreicht.
Einkommen des Kindes ist vor allem:
- das Kindergeld,
- der Unterhaltsanpruch,
- der Kinderzuschlag.
Da das Kindergeld des minderjährigen Kindes dem Kind angerechnet wird und nicht zur Deckung des Bedarfs der kindergeldberechtigten Eltern dient, vermindert sich der Sozialgeldanspruch des Kindes immer um den Kindergeldanspruch.
Ein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht gegen den nicht verheirateten Vater. Die Kindesmutter ist verpflichtet, den Namen des Kindesvaters anzugeben, wenn sie für das Kind oder sich selbst Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen will, da die Unterhaltsleistungen des Kindesvaters vorranging gegenüber den staatlichen Sozialhilfeleistungen sind. Eine Verpflichtung zur Nennung des Kindesvaters besteht nur dann nicht, wenn schwerwiegende und nachvollziehbare Gründe zum Verschweigen des Namens vorliegen. Etwas anderes gilt, wenn die Mutter den Namen des Vaters nicht kennt und dies glaubhaft machen kann. Mit dieser Glaubhaftmachung ist sie ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung nachgekommen.
5. Höhe des Anspruches auf ALG II bzw. Sozialgeld
Zur Berechnung der Höhe des Sozialgeldes und des ALG II kann der ALG II / Hartz IV Rechner genutzt werden. Wichtig dabei ist, dass eine evt. BAföG Leistung des Partners oder des/der Alleinerziehenden als das Einkommen der BAföG beziehenden Person eingetragen wird. Wichtig: ALG II oder Sozialgeld wird nur gewährt, wenn kein eigenes Vermögen vorhanden ist. Es gelten folgende Freibeträge:
- für den Antragsteller und den Partner jeweils ein Grundfreibetrag von 200,00 EUR pro Lebensjahr (mind. 4.100,00 EUR; höchstens 13.000,00 EUR)
- für jedes im Haushalt lebende Kind 4.100,00 EUR, soweit diese Summe dem jeweiligen Kind eindeutig zugeordnet werden kann, d.h. sich auf dessen eigenem Konto, nicht auf dem der Eltern, befindet
- zusätzlich für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (Antragstellende, Partner, Kinder) ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen von je 750,00 EUR und ein Freibetrag für Anlagen zur Altersvorsorge. Dabei sind sog. Riester- Anlageformen ohne Obergrenze anrechungsfrei. Andere Anlagen zur Alterssicherung sind bis zu 200,00 EUR pro Lebensjahr und bis max. 13.000,00 EUR anrechnungsfrei, sofern sie erst mit Eintritt ins Rentenalter ausgezahlt werden können.
Zudem müssen folgende Vermögensgegenstände nicht verwertet werden:
- der angemessene Hausrat,
- pro erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein angemessenes Kraftfahrzeug,
- angemessene Vermögensgegenstände.
Quelle:
http://www.sozialhilfe24.de