Erziehungsgeld: Berechnung, Antrag und das Bundeserziehungsgeldgesetz
Kindererziehungsgeld, Erziehungsgeld, Bundeserziehungsgeld
Das Bundeserziehungsgeld ist eine einkommensabhängige Familienleistung desBundes, die aus Steuern finanziert wird. Dieses Erziehungsgeld kann bis zur Vollendungdes zweiten Lebensjahres des Kindes gezahlt werden. Ob die Eltern des Kindesverheiratet sind oder ohne Trauschein zusammenleben, ist für das Erziehungsgeldnicht relevant. Beide Arten der Lebensführung sind nach dem Bundeserziehungsgeldgesetzgleichgestellt. Um Erziehungsgeld zu erhalten, muss ein Antragauf Erziehungsgeld bei den jeweiligen Erziehungsgeldstellen der Länder gestellt werden. Erziehungsgeldwird an Vater oder Mutter gezahlt, beide Elternteile können sich beim Bezugvon Erziehungsgeld auch abwechseln. Grundlegende Voraussetzungen für dasBundeserziehungsgeld sind u.a.:
– Wohnort in Deutschland
– Persönliche Betreuung des Kindes
– Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden pro Woche
Neben diesen Anforderungen können Ausnahmeregelungen in Frage kommen. Dazugeben die Erziehungsgeldstellen des Landes nähere Auskünfte.
Antrag auf Erziehungsgeld – Regelbetrag oder Budgetform
Eltern, die einen Antrag auf Erziehungsgeld stellen, haben bei der Auszahlung zwei Wahlmöglichkeiten. Zum einen können sie sich für einen monatlichen Regelbetrag in Höhe von bis zu 300 Euro entscheiden, der in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes gezahlt wird oder sie wählen das monatliche Erziehungsgeld in Budgetform. Bei der Budgetform wird das Erziehungsgeld in Höhe von bis zu 450 Euro pro Monat ausgezahlt, jedoch nur für das erste Lebensjahr. Vor der Beantragung des Erziehungsgeldes sollten sich die Eltern bei ihrer zuständigen Erziehungsgeldstelle beraten lassen, welche Möglichkeit für sie die günstigste ist. Außer in besonderen Härtefällen ist es nach der einmal erfolgten Wahl für den Regelbetrag oder die Budgetform nicht mehr möglich, diese Entscheidung nachträglich zu ändern. Ein Härtefall liegt beispielsweise bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod eines Elternteils vor. Neben diesen Härtefallregelungen können gleichfalls bei der Geburt eines weiteren Kindes oder bei einer erheblich gefährdeten wirtschaftlichen Existenz Ausnahmen gemacht werden. Sollten sich die Eltern bei der Antragstellung weder für Regelbetrag noch Budgetform entscheiden, kommt immer der Regelbetrag zur Auszahlung. Es ist also wichtig, sich vorab genau zu informieren.
Was ist das Landeserziehungsgeld?
In einigen Bundesländern wird im dritten Lebensjahr des Kindes Landeserziehungsgeld an die Eltern gezahlt. Informationen zum Landeserziehungsgeld und anderen Familienleistungen sind bei den Ländern in Niedersachsen, Bayern, Hessen, Sachsen, Berlin, Thüringen, Brandenburg, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz erhältlich.
Dauer und Höhe des Erziehungsgeldes
Der Regelbetrag des Erziehungsgeldes beträgt monatlich 300 Euro für jedes Kind. Dies gilt auch für Mehrlinge. Für den Bezug des Erziehungsgeldes ist das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern maßgeblich, das die im Bundeserziehungsgeldgesetz festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreiten darf. Sind die Voraussetzungen gegeben und nehmen die Eltern den Regelbetrag in Anspruch, kann dieser vom Tag der Geburt an bis zum vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes gezahlt werden. Entscheiden sich die Eltern, die Bundeserziehungsgeld in Anspruch nehmen können, für das Budget, dann beträgt das Erziehungsgeld bis zu 450 Euro pro Monat. Bei der Budgetform endet der Anspruch auf Erziehungsgeld mit der Vollendung des 12. Lebensmonats.
Veränderungen, die sich im Bezugszeitraum ergeben
Veränderungen, die sich während des Bezuges von Erziehungsgeld ergeben, müssen umgehend der Erziehungsgeldstelle mitgeteilt werden. Wird beispielsweise eine Vollbeschäftigung aufgenommen, so dass die Voraussetzung für den Anspruch auf Erziehungsgeld wegfällt, endet die Zahlung des Erziehungsgeldes mit Ablauf dieses Monats.
Anrechnung von Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld, das der Mutter in der Schutzfrist nach der Geburt des Kindes gezahlt wird, wird auf das Erziehungsgeld angerechnet. Ist das Mutterschaftsgeld in einzelnen Fällen niedriger als das Erziehungsgeld, kann Erziehungsgeld ergänzend gezahlt werden. Für die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes gibt es allerdings einige Ausnahmen, so dass Eltern im Einzelfall immer gut beraten sind, sich kompetente Auskünfte bei den Erziehungsgeldstellen geben zu lassen.
Anspruchsberechtigte für den Bezug von Erziehungsgeld
Anspruch auf Erziehungsgeld haben Eltern, die:
– ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
– sich vorwiegend selbst um die Betreuung ihres Kindes kümmern
– mit dem Kind in einem Haushalt leben und die Personensorge für das Kind innehaben
– nicht erwerbstätig sind oder
– nicht mehr als 30 Stunden in der Woche einer Teilzeitarbeit nachgehen
Neben diesen Voraussetzungen ist es auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland möglich, Erziehungsgeld in Anspruch zu nehmen. Für alle Sonderregelungen und Ausnahmen beim Anspruch auf Erziehungsgeld können sich Eltern im Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgesetz – BerzGG) informieren oder sich an ihre zuständige Erziehungsgeldstelle wenden.
Erziehungsgeld erhalten Eltern unabhängig von ihrer früheren Erwerbstätigkeit. So können Arbeitnehmer/innen, Hausfrauen/Hausmänner, Beamte/Beamtinnen oder auch selbstständige Unternehmer/innen Erziehungsgeld erhalten. Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen die Eltern selbst, wer von ihnen das Erziehungsgeld erhält. Beim Erhalt des Erziehungsgeldes können sich die Eltern abwechseln, dadurch verlängert sich allerdings der Bezugszeitraum des Erziehungsgeldes nicht.
Bei nicht verheirateten Paaren kann der Vater des Kindes selbst dann Anspruch auf Erziehungsgeld haben, wenn er die Personensorge nicht innehat. Allerdings ist er nur dann anspruchsberechtigt, wenn die Mutter des Kindes zustimmt. Dies gilt auch bei der Betreuung des Kindes des Lebenspartners oder Ehepartners.
Für Pflegekinder besteht kein Anspruch auf Erziehungsgeld. Für angenommene Kinder sowie Kinder in Adoptionspflege kann ein Anspruch auf Erziehungsgeld bestehen.
Erziehungsgeld bei Teilzeitarbeit
Anspruch auf Erziehungsgeld besteht auch bei Teilzeitarbeit, allerdings nur dann, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt. Bei besonderen Härtefällen kann es zulässig sein, mehr als 30 Stunden pro Woche eine Teilzeitarbeit auszuüben. Das Einkommen, das bei der Teilzeitarbeit erzielt wird, wird bei der Berechnung des Erziehungsgeldes mit angerechnet. Wird also nach der Antragstellung des Erziehungsgeldes eine Teilzeittätigkeit aufgenommen, muss diese Änderung der Erziehungsgeldstelle mitgeteilt werden, damit diese das Erziehungsgeld neu berechnen kann.
Erziehungsgeld und Entgeltersatzleistungen
Bei der Berechnung des Erziehungsgeldes werden Entgeltersatzleistungen als Einkommen berücksichtigt. Zu Entgeltersatzleistungen zählen Arbeitslosengeld I, Krankengeld u. a. vergleichbare Entgeltersatzleistungen. Diese Entgeltersatzleistungen werden bei der anspruchsberechtigten Person aber nur dann berücksichtigt, wenn die Entgeltersatzleistungen während des Bezugs von Erziehungsgeld bezogen werden.
Einkommensgrenzen beim Erziehungsgeld
1. – 6. Lebensmonat des Kindes
Beim Regelbetrag:
Die Einkommensgrenze bei Ehepaaren mit einem Kind beträgt für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes 30.000 Euro/jährliches Einkommen. Diese Einkommensgrenze gilt ebenfalls für Eltern, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben und gleichermaßen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Bei Alleinerziehenden mit einem Kind beträgt die Einkommensgrenze 23.000 Euro im Jahr.
Beim Budget:
Für Ehepaare mit einem Kind beträgt die Einkommensgrenze 22.086 Euro im Jahr. Gleiches gilt für eheähnliche Gemeinschaften. Bei Alleinerziehenden gilt eine Einkommensgrenze von 19.086 Euro im Jahr.
Einkommensgrenzen bei mehreren Kindern
Die vorgenannten Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um 3.140 Euro.
Wegfall des Erziehungsgeldes
Sollte das Einkommen die Einkommensgrenze in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes übersteigen, dann entfällt die Zahlung von Erziehungsgeld.
ab dem 7. Lebensmonat des Kindes
Bei Ehepaaren mit einem Kind, bei eheähnlichen Gemeinschaften und bei Partnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes beträgt die jährliche Einkommensgrenze 16.500 Euro. Die Einkommensgrenze für Alleinerziehende mit einem Kind beträgt 13.500 Euro. Für jedes weitere Kind erhöhen sich die Einkommensgrenzen um 3.140 Euro. Sollten die Eltern mehr als die jeweilige Einkommensgrenze verdienen, dann entfällt das Erziehungsgeld nicht wie im ersten Halbjahr, sondern wird gemindert.
Als maßgeblich für den Anspruch auf Bundeserziehungsgeld bis zum 12. Lebensmonat des Kindes zählt das Einkommen, das im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes erzielt wurde. Ab dem 13. bis zum 24. Lebensmonat des Kindes wird das Einkommen zu Grunde gelegt, das im Kalenderjahr der Geburt erzielt wurde.
Erziehungsgeld und Krankenversicherung
Wird nach den gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder die Elternzeit in Anspruch genommen, bleibt die Mitgliedschaft von Versicherungspflichtigen erhalten. Dabei gilt die Beitragsfreiheit nur für das Erziehungsgeld und erstreckt sich nicht auf andere beitragspflichtige Einnahmen. Wer also Erziehungsgeld bezieht und eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausübt, die über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, muss Beiträge zur Krankenversicherung zahlen.
Antrag auf Erziehungsgeld
Der Antrag auf Erziehungsgeld muss bei der Erziehungsgeldstelle beantragt werden, die für den Bereich zuständig ist, in dem die Eltern des Kindes ihren Wohnsitz haben. Das Erziehungsgeld kann jeweils nur für ein Jahr gestellt werden, und zwar in schriftlicher Form. Der Antrag für das Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr des Kindes kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat gestellt werden. Sollte ein weiteres Kind unterwegs sein, kann es für die Eltern sinnvoll sein, mit dem zweiten Antrag für das erste Kind noch bis zur Geburt des zweiten Kindes zu warten. So kann beim zweiten Antrag auf Erziehungsgeld gleich mit berücksichtigt werden, dass sich die Einkommensgrenze durch die Geburt eines zweiten Kindes erhöht hat. Damit aber keine Fristen versäumt werden, ist es sinnvoll, sich in derartigen Fällen von der zuständigen Erziehungsgeldstelle beraten zu lassen. Die Erziehungsgeldstelle hilft übrigens auch bei allen anderen Fragen weiter.
Antrag auf Erziehungsgeld rückwirkend stellen
Am besten ist es, den Antrag auf Erziehungsgeld bald nach der Geburt des Kindes zu stellen. Wer den Antrag rückwirkend stellt, sollte beachten, dass das Erziehungsgeld höchstens für sechs Monate vor der Beantragung rückwirkend gezahlt wird. Für den Antrag sind am besten die Vordrucke zu verwenden, die bei den Erziehungsgeldstellen ausliegen. Auch Krankenhäuser, an die Entbindungsstationen angeschlossen sind, Krankenkassen oder auch viele Gemeindeverwaltungen haben diese Anträge zum Erziehungsgeld vorrätig. Im Formular werden genau die Unterlagen aufgezählt, die bei der Antragsabgabe vorgelegt werden müssen. Dazu zählen:
– Geburtsurkunde des Kindes
– Unterlagen, die das Einkommen im maßgebenden Kalenderjahr belegen
– Bescheinigung über den Bezug des Mutterschutzgeldes oder
– Bescheinigung über die Dienstbezüge während des Mutterschutzes bei Beamtinnen
Erziehungsgeldrechner
Wer bereits vorab prüfen möchte, wie viel Erziehungsgeld gezahlt werden würde, kann sich mit einem Erziehungsgeldrechner informieren. Erziehungsgeldrechner sind im Internet zu finden und leisten gute Dienste bei der Prüfung des Erziehungsgeldes. Ein online Elternzeitrechner befindet sich beispielsweise auf der Webseite vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dieser Elternzeitrechner ist für Familien gedacht, die Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG) beantragen möchten oder bereits Erziehungsgeld beziehen.
Elterngeldrechner nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren sind, können sich die Familien, die Anspruch nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben, mit dem Elterngeldrechner über eventuelle Elterngeldansprüche informieren.
Um sich mit den Online-Rechnern einen schnellen Überblick zu verschaffen, ist es sinnvoll, sich vorher die benötigten Unterlagen bereitzulegen.
– Einkommensteuerbescheid oder andere Nachweise über das Einkommen
– Unterlagen über sonstige Einkünfte (Einkünfte aus Selbstständigkeit, Vermietung, Gewerbe usw.)
– Leistungsbescheide über den Bezug von Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld u.ä.
– Unterlagen über eventuelle Unterhaltsleistungen
Die Erziehungsgeldrechner und Elterngeldrechner sind einfach zu bedienen und geben nach Eingabe der benötigten Daten einen ersten Überblick in welcher Höhe und ob der Anspruch auf Bundeserziehungsgeld gegeben ist. Wer sich näher zum Thema Erziehungsgeld informieren und gegebenenfalls Gesetzestexte nachlesen möchte, findet viele Informationen auf der Webseite vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie hier im Forum.
Das Erziehungsgeld wurde bis zum Jahr 2007 gezahlt. Dann wurde es durch das noch heute gültige Elterngeld abgelöst. Erziehungsgeld stand im Gegensatz zum Elterngeld nicht allen Eltern automatisch zu, denn es war abhängig vom Einkommen. Die Regelungen sahen etwas anders aus. So konnte zwischen einem und zwei Jahren Erziehungszeit gewählt werden, wobei sich das Erziehungsgeld dabei nicht halbierte. Allerdings wurden bei zwei Jahren Erziehungszeit natürlich geringere monatliche Beträge überwiesen, wobei es insgesamt gesehen am Ende mehr Geld war.
Das Erziehungsgeld wurde am 01. Januar 1986 eingeführt und sollte eine Hilfe des Staates für das Elternteil sein, das sich der Erziehung des Kindes vorwiegend widmete. Der betreffende Elternteil durfte bis zu 19 Stunden pro Woche einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Für Schüler und Studenten galt aber, dass sie auch bei Bezug von Erziehungsgeld ihre Ausbildung weiterführen konnten, ohne zeitliche Einschränkung also. Bestimmte Grenzen im Einkommen durften aber nicht überschritten werden.
Für Kinder, die ab dem 01. Januar 2007 geboren wurden, wurde das Erziehungsgeld durch das Elterngeld ersetzt.
Beim Erziehungsgeld konnten die Eltern entscheiden, ob sie den Regelbetrag von maximal 307 Euro für zwei Jahre beziehen wollten, oder den monatlich mit 460 Euro höheren budgetierten Betrag, der aber nur für zwölf Monate gezahlt wurde. Bei ersterer Variante war zwar das monatliche Einkommen geringer, dafür fiel es aber insgesamt höher aus. Daher wählten viele, die nicht allzu sehr auf den Euro angewiesen waren, die erste Variante.
Die Erziehungszeit konnte in zwei Abschnitte aufgeteilt werden, wozu aber der Arbeitgeber seine Zustimmung geben musste. Der Zeitraum für die Aufteilung musste sich zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes bewegen.
Die Regelungen zum Erziehungsgeld wurden durch das Bundeserziehungsgeldgesetz erfasst. Hier waren auch die Voraussetzungen und Regelungen für den Erziehungsurlaub zu finden.
Teilweise wurde im dritten Lebensjahr des Kindes ein freiwilliges Landeserziehungsgeld gezahlt, so in Bayern, Sachsen, Thüringen und Baden-Württemberg. Dieses fiel gegenüber dem normalen Erziehungsgeld aber in geringerer Höhe aus. Heute gibt es teilweise ein Landeselterngeld, das an die Stelle des Landeserziehungsgeldes getreten ist.
Das Erziehungsgeld wurde fast nur von Frauen in Anspruch genommen. Dies war einer der Kritikpunkte, die durch die Einführung des neuen Elterngeldes in Angriff genommen wurden. Auch wurde kritisiert, dass das Erziehungsgeld eine Hausfrau besser stelle, als zuvor und dass berufstätige Mütter benachteiligt würden. Ursprünglich war das Erziehungsgeld dazu gedacht, dass sich die Frau auf die Familienarbeit konzentrieren könne und nicht mehr erwerbstätig sein müsse. Allerdings wurde beanstandet, dass dabei die Frauen gegenüber anderen Frauen diskriminiert würden, zum Beispiel, wenn es darum ginge, die Karriereleiter hinaufzusteigen.
Das Erziehungsgeld wurde nicht auf die Sozialhilfe angerechnet, so dass Alleinerziehende häufig knapp über der Armutsgrenze angesiedelt waren.
Das Erziehungsgeld wurde für jedes Kind gewährt, das heißt, auch wenn zwei Kinder im Abstand von nur einem Jahr geboren wurden, bekamen die Eltern für beide Kinder den vollen Betrag an Erziehungsgeld und das für die volle Zeit. Allerdings war das Erziehungsgeld abhängig vom Einkommen. Gerechnet wurde dabei mit dem Einkommen der gesamten Familie, das Einkommen des Partners wurde als mit angerechnet. Beim heutigen Elterngeld ist es so, dass nur das Einkommen desjenigen zählt, der das Elterngeld beanspruchen will. Zudem war der Bezug des Erziehungsgeldes gestaffelt. In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes galt eine Einkommensgrenze, in den nächsten Monaten eine andere. Wer diese Einkommensgrenzen überschritt, musste mit einem geringeren Erziehungsgeld rechnen. Insofern ist die Einführung des Elterngeldes ein Gewinn gewesen, denn damit bekommen die Eltern deutlich mehr Geld pro Monat, als beim früheren Erziehungsgeld. Zudem können heute beide Eltern Elterngeld beziehen, was für eine Dauer von insgesamt 14 Monaten bei freier Aufteilung der Zeiträume möglich ist. Beim Erziehungsgeld gab es nur jeweils einen Anspruchsberechtigten.