Das deutsche Sozialsystem gewährt hilfsbedürftigen Personen nach Paragraph 28 SGB II spezielle Leistungen.
Als hilfsbedürftig werden die Personen angesehen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können und aus diesem Grund kein Arbeitslosengeld II beziehen dürfen. Als erwerbsunfähig gelten Personen, die länger als ein halbes Jahr lang nicht länger als drei Stunden pro Tag arbeiten können. Kinder gelten bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres grundsätzlich als erwerbsunfähig. Auch Personen, die mit Hilfsbedürftigen, die erwerbsfähig sind, in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben (§7 Abs. 3 SGB II), dürfen Sozialgeld erhalten, wenn sie selbst keinen Anspruch auf “Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung†haben (§41 SGB XII).
Sozialgeld erhalten auch nicht erwerbsfähige, nicht volljährige Kinder, die sich nach dem BaföG in förderungsfähiger Ausbildung befinden.
Empfänger von Sozialgeld erhalten in der Regel keine zusätzliche Sozialhilfe.
Die Unterschiede zwischen Sozialgeld und Sozialhilfe sind sehr gering, die Vermögensfreibeträge unterscheiden sich jedoch in ihrer Höhe.
Das Sozialgeld wurde im Zuge der Sozialgesetzänderungen nach “Hartz†im Jahre 2005 eingeführt. Es sollte die Sozialhilfe komplett ersetzen und von den einzelnen Kommunen verwaltet werden. Da das Sozialgeld vom Bund und nicht von den Kommunen gezahlt wird, die Zusammenfassung der Leistungen Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe nicht bei allen bisherigen Sozialhilfeempfängern greift, wurden drei verschiedene Leistungen kreiert, ALG ii; Sozialgeld und Sozialhilfe.
Das Sozialgeld umfasst folgende Leistungen:
– Sicherung des Lebensunterhaltes,
– Mehrbedarf beim Lebensunterhalt,
– Leistungen für die Unterkunft und die Heizung.
Des weiteren wird ein Darlehen gewährt, wenn ein unabwendbarer Bedarf besteht.
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