Unterhaltsvorschuss und Unterhaltskosten

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Der Unterhaltsvorschuss gewährleistet den Unterhalt minderjähriger Kinder immer dann, wenn der Elternteil, der unterhaltspflichtig ist, seinen Unterhalt nicht entrichtet. Der Staat übernimmt die Unterhaltskosten, geht aber nur in Vorkasse. Das heißt, sobald der unterhaltspflichtige Elternteil in der Lage ist, bestimmte Beträge zu entrichten, holt sich der Staat die geleisteten Beträge zurück. Unterhaltsvorschuss kann vom Staat beim unterhaltspflichtigen Elternteil eingeklagt werden.

Um einen Unterhaltsvorschuss zu erhalten, darf das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der Elternteil bei welchem das Kind ständig lebt, verwitwet sein, ledig, geschieden oder vom Partner dauernd getrennt leben. Ein weiteres Anrecht auf den Unterhaltsvorschuss besteht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht ständig lebt, keinen Unterhalt zahlt, nur unregelmäßig zahlt oder wenn ein Elternteil verstorben ist und das Kind keine Waisen- oder Halbwaisenrente bezieht.

Der Unterhaltsvorschuss wird maximal sechs Jahre lang gezahlt und die Höhe der Zahlung beträgt für Kinder unter sechs Jahren circa 130 Euro, für Kinder über sechs und unter 12 Jahren etwa 180 Euro. Der Vorschuss vom Staat wird im Regelfall auf Hilfeleistungen vom Staat (Arbeitslosengeld, Sozialhilfe usw.) angerechnet. Der Unterhaltsvorschuss ist schriftlich beim zuständigen Jugendamt zu beantragen und wird beim Ausfüllen des Antrags Hilfe benötigt, kann diese nach einer Terminvereinbarung in Anspruch genommen werden.
Die “Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend” kann beim Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock beantragt werden.

 

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