In Deutschland ist das Umgangsrecht gemeinsam mit den Rechten und Pflichten zur elterlichen Sorge im BGB (bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Im §1626 Abs. 3 des BGB ist der Grundgedanke verankert, dass ein Kind den regelmäßigen Umgang mit beiden Elternteilen benötigt, um sich ungestört zu entwickeln. Sind die Eltern getrennt, besteht gerade dann das Umgangsrecht. Sowohl das Kind, als auch jeder Elternteil hat das Recht auf gegenseitigen Umgang. Das heißt, der Elternteil, bei dem das Kind verbleibt, darf sich dem Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht in den Weg stellen, er ist sogar dazu verpflichtet, den Umgang zu ermöglichen. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht ständig lebt, hat wiederum nicht nur das Recht auf den Umgang mit seinem Kind, er ist auch verpflichtet, sich um sein Kind zu kümmern. Das Familiengericht entscheidet in letzter Distanz über das Sorge- und das Umgangsrecht. Im Vordergrund steht hier immer das Kindswohl. In einzelnen Fällen kann der Umgang mit einem Elternteil auch gänzlich unterbunden werden, wenn das Kindswohl gefährdet werden könnte.
In einem gerichtlichen Verfahren werden alle Parteien angehört, das Kind, jeder Elternteil, eventuelle Pflegepersonen und das Jugendamt.
In der heutigen Gerichtspraxis ist es üblich, das Umgangsrecht so zu bestimmen, dass das Kind jedes zweite Wochenende bei dem Elternteil verbringt, bei dem es nicht ständig lebt und in den Ferien eine längere Zeit mit dem sonst abwesenden Elternteil verbringt.
Auch Kinder haben das Recht auf den Umgang mit ihren Eltern. Ist ein Elternteil unwillig und weigert sich, den Umgang mit seinem Kind zu pflegen, muss abgewogen werden, ob es nicht eher schadet, in einem solchen Fall den Umgang, beispielsweise durch das Verhängen von Zwangsgeld, zu erzwingen.
Auch für den Umgang Dritter mit einem Kind gibt es in Deutschland verschiedene Regelungen und Empfehlungen. Dritte heißt in dem Fall des Umgangsrechts Großeltern, Geschwister, frühere Partner eines Elternteils und frühere Pflegepersonen.
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