Der Zweck eines Versorgungsausgleichs besteht darin, während einer Ehe erworbene Anwartschaften bei einer Scheidung gerecht zu verteilen und auszugleichen. Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht bestimmt. Die Ehe wird vom Beginn des Monats, in welchem die Ehe geschlossen wurde gerechnet, bis zum Ende des Monats, der vor der Zustellung des Antrags einer Scheidung liegt. In den vom Familiengericht beschlossenen Versorgungsausgleich werden die gesetzliche Rentenversicherung, eine eventuelle Beamtenversorgung, die betriebliche Altersversorgung (plus Zusatzversorgungen bei im öffentlichen Dienst Arbeitenden), berufsständische Altersversorgung (zum Beispiel bei Ärzten, Apothekern, Anwälten, Architekten) und aus privaten Lebensversicherungen resultierende Gelder mit eingerechnet.
Als Grundsatz wird die so genannte Halbteilung angewendet. Das heißt, sämtliche in der Ehe erworbenen Anwartschaften sind zu gleichen Teilen zwischen den ehemaligen Eheleuten aufzuteilen. Der Ehepartner, der während der Ehe ein ausgleichspflichtiges Anrecht erwarb, ist nach der Scheidung der Ausgleichspfrlichtige, muss dem ehemaligen Ehepartner den Ausgleichswert zukommen lassen, beziehungsweise anrechnen lassen. Nach neuem Recht fällt das so genannte “Rentnerprivileg†weg. Das heißt, der ausgleichspflichtige Rentner erhält seine betriebliche Rente, diese wird aber bereits vor Erhalt um den ausgleichspflichtigen Anteil gekürzt. Bei Erwerbsminderungsrente trifft die gleiche Kürzungsklausel zu und stirbt der ausgleichsberechtigte, bleibt die Kürzung dennoch bestehen. Um solchen Härtefällen entgegenzuwirken, sollten von Vornherein sinnvolle Vereinbarungen, den Versorgungsausgleich betreffend, vorgenommen werden.
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