Hallo Dominik!
Wenn du einen Anwalt hast, dann verstehe ich nicht, dass er dich nicht darüber aufgeklärt hat, dass du - Sorgerecht hin oder her - weiterhin einen Anspruch auf Umgang mit dem Kind hast - und auch die Oma!! (Gesetzestext siehe unten)
Jeder kann mal krank werden und wenn du deiner Frau rechtzeitig Bescheid gesagt hast, dürfte das auch kein Problem sein. Was ich hasste, war, dass mein Ex mir eben nie rechtzeitig Bescheid gesagt hat und ich meine ganzen Planungen (oder auch die Arbeit) wieder umschmeissen musste.
Das alleinige Sorgerecht wird sie nur dann bekommen, wenn sie dir wirklich schwere Vorwürfe machen könnte, aber im Moment sieht es doch wohl eher so aus, dass sie es ist, die die gemeinsame Sorge verhindert. Bevor das Gericht darüber entscheiden wird, werdet ihr erstmal einige Gespräche beim Jugendamt führen müssen, denn in erster Linie will das Gericht, dass die Eltern sich gemeinsam einigen. Was sind das denn für Vorwürfe??
Hier mal die gesetzliche Lage:
Am 1. Juli 1998 trat das neue Kindschaftsrecht in Kraft, ein Reformpaket, das das Zusammenleben von Familien - und insbesondere von Einelternfamilien - nachhaltig berührt.
Aus diesem Anlass veranstaltete der VAMV am 08.06.1999 ein Fachseminar "1 Jahr neues Kindschaftsrecht". Die folgende Abhandlung basiert auf der Dokumentation dieser Fachtagung.
Das neue Kindschaftsrecht
Das neue Kindschaftsrecht regelt den Umgang in folgenden Punkten neu:
Das Kind hat einen eigenen Anspruch auf Umgang mit BEIDEN Elternteilen.
Das Umgangsrecht unterscheidet sich NICHT mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Der nicht mit der Mutter verheiratete Vater wurde dem mit der Mutter verheirateten Vater gleichgestellt.
Das Umgangsrecht kann nur noch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist!!
Der Kreis der umgangsberechtigten Personen wurde erweitert: Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und frühere Pflegeeltern haben ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Hilfe bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts.
Für Konflikte in Fragen des Umgangsrechts wurde ein gerichtliches Vermittlungsverfahrens eingeführt.
Das Gericht kann einen begleiteten Umgang in der Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten anordnen.
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Die beiden Grundsätze
nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (FamRZ 1983, S. 872) gehört die Umgangsberechtigung der Eltern zum verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Gundgesetz)
Die Neuregelung des Umgangsrechts geht von einem Grundsatz aus, den der Gesetzgeber in § 1626 Abs. 3 BGB so formuliert hat: Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Der Umgang des Kindes mit seinen Eltern
Gesetztestext
§ 1684 BGB
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Das Kind wünscht Umgang:
Wenn ein Kind den Umgang mit dem Elternteil wünscht, bei dem es nicht lebt, dieser einem Umgang jedoch ablehnend gegenüber steht, besteht die Möglichkeit, dass
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in dessen Interesse auf den anderen Elternteil einwirkt, um einen Umgang herbeizuführen
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Jugendamt um Unterstützung bittet.
Ist das Kind alt genug, kann es sich auch selbst an das Jugendamt wenden. Das Jugendamt ist gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII (KJHG) zur Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechtes verpflichtet. Die einzelnen Jugendämter können diese Aufgabe z.T. nur unzureichend wahrnehmen. Es kann zwar grundsätzlich auch ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden, das dann über den Umgang entscheiden kann. Es ist jedoch fraglich, ob ein so erzwungener Umgang dem Wohl des Kindes dient. Auch dürfte ein Urteil, das einen Elternteil zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet, nur mit Einschränkungen vollstreckbar sein. In einer solchen Situation sollte der betreuende Elternteil überlegen, wie er seinem Kind helfen kann, mit der Trauer und Wut über die Verweigerung des anderen Elternteils fertig zu werden. Im Zweifelsfall sollte auch professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden. In einigen Städten werden spezielle Gruppen für Kinder aus Trennungs- und Scheidungsfamilien angeboten.
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Das Kind verweigert den Umgang:
Das Gesetz räumt Kindern kein Umgangsverweigerungsrecht ein. Nur wenn schwerwiegende Gründe gegen einen Umgang sprechen, kann dem nicht betreuenden Elternteil dieser verwehrt werden. Das Kind (oder der betreuende Elternteil) kann sich in einem solchen Fall mit der Bitte um Hilfe an das Jugendamt werden.