hitnak
Namhaftes Mitglied
Hallo,
zunächst mal: Jedes Bundesland hat ein eigenes Schulgesetz, dass sich in Wortlaut und Inhalt von den anderen unterscheiden kann. Manche beziehen sich explizit auf kollektive Bestrafungen, andere tun das nicht. Wenn sie das nicht tun, dann bedeutet das nicht, dass Kollektivstrafen in diesen Bundesländern erlaubt sind, denn so oder so sind die Schulen der Bundesrepublik der staatlichen Aufsicht unterworfen, und damit den rechtlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland. Dabei "killt" Bundesrecht immer Landesrecht. Ein Beispiel: In Hessen steht die Todesstrafe in der Verfassung. Das Grundgesetz erklärt die Todesstrafe aber eindeutig für abgeschafft. Das bedeutet, dass die Grundsätze des Grundgesetzes Vorrang haben; der betreffende Paragraph in der Landesverfassung ist abgeschafft, obwohl er noch drin steht. Wenn also ein Schulgesetz eine bestimmte Vorgabe trifft, oder nicht trifft, dann ist das eigentlich egal, weil letzten Endes das Bundesrecht bestimmend ist. Wenn ein Land eindeutig das Verbot der Kollektivstrafe ins Schulgesetz geschrieben hat, dann ist das "doppelt gemoppelt" und fasst etwas in einfache Worte, was auf Bundesebene sehr viel komplexer ist, weil sich das Verbot von Kollektivstrafen dort aus einer Summe von Gesetzen und Regelungen ableitet.
In Nordrhein-Westfalen, wo Gartenliese ja zu wohnen scheint, spricht das Schulgesetz in § 53 Absatz 1 deutliche Worte an die Lehrerinnen und Lehrer des Landes:
"Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlver-
halten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist."
Will heißen: Will ein Lehrer mehrere Schülerinnen und Schüler bestrafen, muss er jedem einzelnen von ihnen ein Fehlverhalten nachweisen können.
Und noch viel mehr als das: Im selben Absatz des selben Paragraphen heißt es auch
"Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen"
Will heißen: Soll eine Ordnungsmaßnahme gegen einen Schüler wegen eines Fehlverhaltens eingeleitet werden, müssen zunächst einmal die erzieherischen Maßnahmen nicht gefruchtet haben.
Worum es sich bei diesen "erzieherischen Einwirkungen" handelt, ist in Absatz 2 klar geregelt: Gespräche mit Schülern und Eltern, Ermahnungen, Nacharbeit, auch die zeitweise Wegnahme von Gegenständen. Bei wiederholtem Fehlverhalten müssen die Eltern informiert werden.
Interessant ist dabei, dass die betreffende Lehrerin das Recht nicht nur in Bezug auf die Kollektivstrafe sondern auch in Bezug auf die Art und Durchführung der Ordnungsmaßnahme verletzt: Das NRW-Schulgesetz sagt in § 53 Absatz 3 Nummer 3, dass der Ausschluss von Schulveranstaltungen zwischen ein bis zwei Wochen andauern darf. Das Schulgesetz sagt auch, dass eine solche Ordnungsmaßnahme nach 53,3,3 von dem Schulleiter oder der Schulleiterin nach Anhörung des Schülers verhängt wird.
Davon, dass Ausflüge keine freiwilligen Leistungen von Lehrerinnen und Lehrern, sondern viel mehr Veranstaltungen sind, die ein fester Bestandteil des Lehrplans sind, will ich gar nicht reden.
Die oben genannten Regelungen sind Mechanismen, die Schülerinnen und Schüler vor der Willkür von Lehrern schützen sollen: Die Schule ist, wenigstens auf dem Papier, kein rechtsfreier Raum, und der Schüler keine rechtlose Person. Er hat das Recht angehört zu werden, und für ein Fehlverhalten nach dieser Anhörung, und am Ende einer langen Reihe von erzieherischen Maßnahmen, nach einem genau festgelegten Strafenkatalog nach genau festgelegten Kriterien verurteilt zu werden - in der Theorie.
Denn welcher Grundschüler kennt diese Rechte? Und wie viele Eltern tun das? Es hängt alles davon ab, dass die Lehrer sich an die gesetzlichen Vorgaben halten.
Im Fall von Gartenliese passiert das nicht und man muss deshalb die Frage stellen, ob eine Lehrerin, die als staatliche Bedienstete außerhalb der Gesetzgebung agiert, dafür geeignet ist, damit betraut zu sein, Schüler zu einem verantwortlichen Leben innerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erziehen, und ob diese Lehrerin, im Umkehrschluss, überhaupt für den Schuldienst geeignet ist.
Ich persönlich würde kurzfristig das persönliche Gespräch mit der Lehrerin suchen, und sie mündlich auffordern, die kollektive Bestrafung umgehend aufzugeben - eine Diskussion ist dabei müssig. Was sie tut, ist illegal, und darüber hinaus pädagogisch falsch. Rechtfertigungsversuche sind müßig - jeder, der das Recht verletzt, hat immer einen Grund, der ihn dazu zwingt.
Weigert sie sich, würde ich sofort die Schulleitung informieren.
Viele Grüße,
Ariel
zunächst mal: Jedes Bundesland hat ein eigenes Schulgesetz, dass sich in Wortlaut und Inhalt von den anderen unterscheiden kann. Manche beziehen sich explizit auf kollektive Bestrafungen, andere tun das nicht. Wenn sie das nicht tun, dann bedeutet das nicht, dass Kollektivstrafen in diesen Bundesländern erlaubt sind, denn so oder so sind die Schulen der Bundesrepublik der staatlichen Aufsicht unterworfen, und damit den rechtlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland. Dabei "killt" Bundesrecht immer Landesrecht. Ein Beispiel: In Hessen steht die Todesstrafe in der Verfassung. Das Grundgesetz erklärt die Todesstrafe aber eindeutig für abgeschafft. Das bedeutet, dass die Grundsätze des Grundgesetzes Vorrang haben; der betreffende Paragraph in der Landesverfassung ist abgeschafft, obwohl er noch drin steht. Wenn also ein Schulgesetz eine bestimmte Vorgabe trifft, oder nicht trifft, dann ist das eigentlich egal, weil letzten Endes das Bundesrecht bestimmend ist. Wenn ein Land eindeutig das Verbot der Kollektivstrafe ins Schulgesetz geschrieben hat, dann ist das "doppelt gemoppelt" und fasst etwas in einfache Worte, was auf Bundesebene sehr viel komplexer ist, weil sich das Verbot von Kollektivstrafen dort aus einer Summe von Gesetzen und Regelungen ableitet.
In Nordrhein-Westfalen, wo Gartenliese ja zu wohnen scheint, spricht das Schulgesetz in § 53 Absatz 1 deutliche Worte an die Lehrerinnen und Lehrer des Landes:
"Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlver-
halten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist."
Will heißen: Will ein Lehrer mehrere Schülerinnen und Schüler bestrafen, muss er jedem einzelnen von ihnen ein Fehlverhalten nachweisen können.
Und noch viel mehr als das: Im selben Absatz des selben Paragraphen heißt es auch
"Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen"
Will heißen: Soll eine Ordnungsmaßnahme gegen einen Schüler wegen eines Fehlverhaltens eingeleitet werden, müssen zunächst einmal die erzieherischen Maßnahmen nicht gefruchtet haben.
Worum es sich bei diesen "erzieherischen Einwirkungen" handelt, ist in Absatz 2 klar geregelt: Gespräche mit Schülern und Eltern, Ermahnungen, Nacharbeit, auch die zeitweise Wegnahme von Gegenständen. Bei wiederholtem Fehlverhalten müssen die Eltern informiert werden.
Interessant ist dabei, dass die betreffende Lehrerin das Recht nicht nur in Bezug auf die Kollektivstrafe sondern auch in Bezug auf die Art und Durchführung der Ordnungsmaßnahme verletzt: Das NRW-Schulgesetz sagt in § 53 Absatz 3 Nummer 3, dass der Ausschluss von Schulveranstaltungen zwischen ein bis zwei Wochen andauern darf. Das Schulgesetz sagt auch, dass eine solche Ordnungsmaßnahme nach 53,3,3 von dem Schulleiter oder der Schulleiterin nach Anhörung des Schülers verhängt wird.
Davon, dass Ausflüge keine freiwilligen Leistungen von Lehrerinnen und Lehrern, sondern viel mehr Veranstaltungen sind, die ein fester Bestandteil des Lehrplans sind, will ich gar nicht reden.
Die oben genannten Regelungen sind Mechanismen, die Schülerinnen und Schüler vor der Willkür von Lehrern schützen sollen: Die Schule ist, wenigstens auf dem Papier, kein rechtsfreier Raum, und der Schüler keine rechtlose Person. Er hat das Recht angehört zu werden, und für ein Fehlverhalten nach dieser Anhörung, und am Ende einer langen Reihe von erzieherischen Maßnahmen, nach einem genau festgelegten Strafenkatalog nach genau festgelegten Kriterien verurteilt zu werden - in der Theorie.
Denn welcher Grundschüler kennt diese Rechte? Und wie viele Eltern tun das? Es hängt alles davon ab, dass die Lehrer sich an die gesetzlichen Vorgaben halten.
Im Fall von Gartenliese passiert das nicht und man muss deshalb die Frage stellen, ob eine Lehrerin, die als staatliche Bedienstete außerhalb der Gesetzgebung agiert, dafür geeignet ist, damit betraut zu sein, Schüler zu einem verantwortlichen Leben innerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erziehen, und ob diese Lehrerin, im Umkehrschluss, überhaupt für den Schuldienst geeignet ist.
Ich persönlich würde kurzfristig das persönliche Gespräch mit der Lehrerin suchen, und sie mündlich auffordern, die kollektive Bestrafung umgehend aufzugeben - eine Diskussion ist dabei müssig. Was sie tut, ist illegal, und darüber hinaus pädagogisch falsch. Rechtfertigungsversuche sind müßig - jeder, der das Recht verletzt, hat immer einen Grund, der ihn dazu zwingt.
Weigert sie sich, würde ich sofort die Schulleitung informieren.
Viele Grüße,
Ariel