Der Vater als auch die Mutter bleiben solange unterhaltspflichtig, wie das Kind noch in Ausbildung ist.
Das Kind kann allerdings dem Elternteil, bei dem es lebt, auch erlauben, weiterhin seine Rechte gegenüber dem anderen Elternteil wahrzunehmen. (Vollmacht dem Brief mit der Anmeldung des Unterhalsanspruches beifügen).
Auf der einen Seite gehen zwar Gesetz und die Unterhaltstabellen davon aus, dass mit dem 18. Lebensjahr die Bedürfnisse des jungen Menschen steigen, was sich insbesondere dann auswirkt, wenn der Jugendliche aus dem Haushalt der Eltern auszieht und einen eigenen Hausstand begründet. Auf der anderen Seite verschlechtert sich die finanzielle Situation des Jugendlichen unter Umständen.
Minderjährige Kinder sind ihm gegenüber privilegiert, hat er eigenes, in der Regel durch Verwandte angespartes Vermögen, so hat er dieses Vermögen vorrangig zur Deckung seines Lebensbedarf einzusetzen, auch sittliches Fehlverhalten kann ihm nunmehr entgegengehalten werden.
Mit steigendem Alter wachsen auch die Anforderungen an das Kind,
seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise selbst zu decken.
Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind beide Eltern barunterhaltspflichtig!
Der Volljährige hat gegen seine Eltern prinzipiell den Anspruch, eine angemessene Ausbildung zu erhalten (§ 1610 Abs. 2 BGB).
Unterhaltsansprüche
privilegierte volljährige Kindern (§ 1603 Abs.2 S.2 BGB)
Vorraussetzungen dafür:
· bis 21 Jahre und
· befindet sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung und
· sie leben im Haushalte der Eltern oder eines Elternteils und
· unverheiratet sind
dann richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
Auszubildender, im Haushalt mindestens eines Elternteils lebend.
Anrechnung der Ausbildungsvergütung abzüglich 85 Euro für ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen(Fahrkosten, Bücher usw.). Erzielt das volljährige Kind, das bei einem Elternteil wohnt, eigenes Einkommen, beträgt der Unterhaltsbedarf (ohne Kranken- /Pflegeversicherungsbedarf) mindestens monatlich 500 EURO (in Leitlinien OLG Frankfurt/Main). Das Eigeneinkommen ist nach Abzug der konkret zu belegenden Werbungskosten voll auf diesen Bedarf anzurechnen.
Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt = 600,- EURO (alte Bundesländer)
Student, mit eigenem Haushalt: 600,- EURO (alte Bundesländer)
Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist der vorrangig der Ehegatte unterhaltspflichtig.
In welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll können Eltern, die Unterhalt gewähren bestimmen, Kommt das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch. Z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. § 1612 Abs. 2 BGB
Dabei wird die Barunterhaltspflicht nicht hälftig, sondern anteilig nach Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern verteilt. Da kein Betreuungsunterhalt mehr geleistet werden kann, ist beim volljährigen Kind die Barunterhaltspflicht auf beide Eltern zu verteilen.(§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB)
Jeder Elternteil schuldet aber maximal den Unterhalt, der nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet würde, wenn er alleine Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen würde.
Wohnt das Kind z.B. noch bei der Mutter kann aber der Naturalunterhalt mit dem Barunterhalt verrechnet werden. (Miete, Kost, Taschengeld)
Mitteilung der Pressestelle/ Bundesgerichtshof vom 9. Januar 2002 Barunterhaltspflicht beider Elternteile für einen volljährigen Schüler in der allgemeinen Schulausbildung PressemitteilungenBGH
Vor der Ermittlung der Haftungsquoten der Eltern sind von deren Einkommen zunächst die
für ihren eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge (angemessener Selbstbehalt) abzuziehen. (BGH, FamRZ1986, 151 und 153)