Wollte euch das nicht vorenthalten...
Sehr geehrte Frau.......,
vielen Dank für Ihre Beschwerde zum RTL-Sendeformat „Erwachsen auf Probe“.
Art. 5 Grundgesetz (GG) gewährleistet die Rundfunkfreiheit. Sie kann nur eingeschränkt werden, wenn gegen geltendes Recht verstoßen wird. Forderungen nach einem Ausstrahlungsverbot kollidieren mit dem in Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG ausgesprochenen Zensurverbot.
RTL hat entsprechend den Regelungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) alle Folgen des Formats der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF –
www.fsf.de) zur Prüfung vorgelegt. Die FSF hat alle Folgen zur Ausstrahlung im Abendprogramm freigegeben und RTL positive pädagogische Beweggründe attestiert.
Wie im geltenden Recht vorgesehen, wird die für RTL zuständige Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), erst nach der Ausstrahlung eine medienrechtliche Bewertung des Formats „Erwachsen auf Probe“ vorlegen. Die KJM wird dann unter Beachtung des Votums der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) eine Überprüfung nach den Vorgaben des Jugendmedienschutzes vornehmen. Ob die Rechte der gezeigten Kleinkinder verletzt worden sind, muss durch die nach dem Jugendschutzgesetz für das Kindeswohl zuständigen Behörden überprüft werden.
Neben einer rein medienrechtlichen Betrachtung des Falles geht es auch um moralische Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Programmverantwortung eines Senders stellen. Diese Diskussion wird die NLM auch in diesem Fall mit RTL führen. So wird in der nächsten Sitzung des Programmausschusses der NLM, am 11. 06. 2009, ein Gespräch mit RTL zum Format „Erwachsen auf Probe“ stattfinden.
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